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EMVG - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln


EMVG - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln

Sektor Transport und Verkehr
Branche Straßenverkehr
Ebene Bundesrecht
Rechtsakt Gesetzlich

  • § 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit

    Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 

    1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

    2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.

     

    § 27 Befugnisse bei der Störungsbearbeitung, Verordnungsermächtigung

    (1) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu ergreifen.

    (2) Die Bundesnetzagentur kann besondere Maßnahmen ergreifen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder zu verhindern, wenn dies erforderlich ist 

    1. zum Schutz von Empfangsgeräten, Empfangsanlagen, Sendefunkgeräten und Sendefunkanlagen, die zu Sicherheitszwecken verwendet werden, und der zugehörigen Funkdienste,

    2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze,

    3. zum Schutz von Leib oder Leben einer Person oder von Sachen von bedeutendem Wert,

    4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder anderer Gesetze mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen.

    Die Bundesnetzagentur kann diese Maßnahmen sowohl gegen den Betreiber als auch gegen den Eigentümer eines Betriebsmittels richten.(3) Wenn an einem bestimmten Ort Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit eines Betriebsmittels bestehen oder vorhersehbar sind, ohne dass die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Absatz 2 vorliegen, so ist die Bundesnetzagentur befugt, 

    1. unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Ursache für die Probleme zu treffen und

    2. Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen.

    Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.

    (4) Bei allen Maßnahmen aufgrund von Problemen mit der elektromagnetischen Verträglichkeit arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen.

    (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hornung/Goeble, CR 2015, 265 ("Data Ownership", Umgang mit Daten vernetzter Automobile)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Datenschutz bei Connected Cars)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Kremer, PinG 2015, 134 (Umgang mit Daten aus dem Smart Car)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Lüdemann/Sengstacken, RDV 2014, 177 (Datenschutz bei Notrufsystem eCall in Kfz)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59 (Intelligente Fahrzeuge, Datenschutz)
  • Schätzle, PinG 2015, 85 (Smart Car, Datenschutz, Fahrzeugvernetzung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Sörup/Marquardt, ZD 2015, 310 (Connected Cars, Datenschutz, Branchenlösungen)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Weisser/Färber, MMR 2015, 506 (Connected Car, rechtl. Rahmenbedingungen);
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    DIN EN ISO 24978:2011-10



    Ergebnis 2

    BSI TR 03150-1



    Ergebnis 3

    BSI TR 03150-2



    Ergebnis 4

    DIN VDE V 0832-700:2019



    Ergebnis 5

    DIN EN ISO 24534-4:2011-10



    Ergebnis 6

    ISO 24534-5:2011-12