VwV Kfz - Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwV Kfz)
VwV Kfz - Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwV Kfz) |
Sektor | Transport und Verkehr |
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Branche | Straßenverkehr |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Baden-Württemberg |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums für den Kraftfahrzeugbetrieb des Landes (VwV Kfz)
VwV Kfz (Baden-Württemberg)
Punkt 14
14 Fahrtenbuch14.1 Für jedes Dienstkraftfahrzeug ist bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Fahr- tenbuch in geeigneter Weise in Papierform (Druckvorlage siehe Anlage 6a) oder elektronisch durch die jeweilige Fahrzeugführerin oder den jeweiligen Fahrzeugfüh- rer ordnungsgemäß (siehe Anlage 6b Standardisierte Eintragungsvorschläge) und manipulationssicher zu führen. Im Fahrtenbuch werden Datum, Zweck der Fahrt, Fahrtstrecke mit Anfangs- und Endpunkt der Fahrt (genaue Adresse), Name der Fahrerin beziehungsweise des Fahrers sowie Kilometerstand bei Beginn und Ende der Fahrt (zurückgelegte Entfernung) lesbar eingetragen. Sobald sich der Zweck der Fahrt ändert, ist ein neuer, gesonderter Eintrag in einer neuen Zeile des Fahr- tenbuches vorzunehmen. Darüber hinaus werden zum Zwecke der ordnungsgemä- ßen Fuhrparkverwaltung und zum Stundennachweis Angaben zu Abfahrts- und An- kunftszeiten, Unfällen und Schäden einschließlich erkennbarer Verschleißerschei- nungen und Verbrauchsdaten erhoben. Die Eintragungen sind bei Fahrtantritt oder -ende vorzunehmen. Das Fahrtenbuch ist monatlich abzuschließen.
14.2 Nutzen mehrere Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer ein Dienstkraftfahrzeug, so müssen die Eintragungen zuordenbar sein. Führt eine Berufskraftfahrerin oder ein Berufskraftfahrer regelmäßig verschiedene Dienstkraftfahrzeuge, so müssen die Angaben zum Stundennachweis zusätzlich in einem persönlichen Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
14.3 Vorbehaltlich der Nummer 14.4 muss im Fall des Personenkreises nach Nummer 11.1 und 11.2 ein Fahrtenbuch zur Ermittlung des lohnsteuerrechtlichen geldwerten Vorteils geführt werden. Dieses Fahrtenbuch ist fortlaufend zu führen und muss die Zuordnung von Fahrten zum dienstlichen oder privaten Bereich eindeutig, nachvoll- ziehbar und plausibel ermöglichen. Deshalb sind die dienstlich sowie privat zurück- gelegten Fahrtstrecken, die Fahrtstrecken zwischen Wohnung und erster Tätig- keitsstätte sowie die im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushalts- führung durchgeführten Heimfahrten nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
– Datum, Abfahrts- und Ankunftszeit sowie Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
– Anfang und Endpunkt der Fahrt mit genauer Adresse; bei Umwegen auch die Reiseroute,
– Zweck der Fahrt sowie Angaben zu aufgesuchten Gesprächspartnern; anstelle des Gesprächspartners kann die aufgesuchte Einrichtung angegeben werden.
14.3.1 Bei sicherheitsgefährdeten Personen, deren Fahrtroute häufig von sicherheitsbe- dingten Gesichtspunkten bestimmt wird, kann auf die Angabe der Reiseroute auch bei größeren Differenzen zwischen der direkten Entfernung und der tatsächlichen Fahrtstrecke verzichtet werden.
14.3.2 Der unter dem Punkt „Zweck der Fahrt“ im Fahrtenbuch anzugebende Sachverhalt muss eine eindeutige Zuordnung als dienstliche oder private Nutzung zulassen. Hinsichtlich möglicher Eintragungen wird auf Anlage 6b (Standardisierte Eintra- gungsvorschläge) verwiesen.
14.3.3 Für private Fahrten genügen Kilometerangaben; für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Heimfahrten anlässlich einer beruflich begründe- ten doppelten Haushaltsführung genügt ein entsprechender Vermerk im Fahrtenbuch.
14.3.4 Die Angaben sind zeitnah, das heißt unmittelbar und ohne Verwendung von Zwi- schennotizen, sowie in geschlossener Form, das heißt in einer gebundenen Buch- form, zu führen. Die Führung des Fahrtenbuchs darf nicht auf einen repräsentativen Zeitraum beschränkt werden.
14.3.5 Die Eintragungen im Fahrtenbuch können Abkürzungen und standardisierte Formu- lierungen enthalten. Erforderlich ist in diesem Fall allerdings, dass die Abkürzungen und standardisierten Formulierungen in einem Verzeichnis erläutert werden. Das Verzeichnis ist dem Fahrtenbuch untrennbar beizuheften.
14.3.6 Eintragungen dürfen berichtigt werden, wenn die Berichtigung als solche gekenn- zeichnet und erkennbar ist.
14.3.7 Ein elektronisches Fahrtenbuch darf nur geführt werden, wenn sich daraus diesel- ben Erkenntnisse gewinnen lassen wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Ver- änderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen sein, zumin- dest aber dokumentiert werden.
14.4 Die Vorgaben der Nummer 14.3 gelten nicht, sofern die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Pauschalwertmethode erfolgt. Nummer 14.1 bleibt unberührt.
14.5 Sofern dieser Verwaltungsvorschrift übergeordnete Regelungen bezüglich der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in Fahrtenbüchern vorgehen, zum Bei- spiel im Bereich des Güterkraftverkehrs, ist eine doppelte Fahrtenbuchaufzeich- nung dann entbehrlich, sofern diese übergeordneten Regelungen den inhaltlichen Mindestanforderungen der Nummern 14.1 und 14.2 entsprechen.
14.6 Fahrtenbücher einschließlich gegebenenfalls vorhandener Schaublätter (Dia- grammscheiben) von Tachographen sind der Dienststelle bis zum Zehnten des fol- genden Monats zur Prüfung und gegebenenfalls Abrechnung der Stundennach- weise vorzulegen. Die Fahrtenbücher sind grundsätzlich sechs Jahre aufzubewah- ren. § 147 Absatz 3 Satz 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hornung/Goeble, CR 2015, 265 ("Data Ownership", Umgang mit Daten vernetzter Automobile)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Datenschutz bei Connected Cars)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Kremer, PinG 2015, 134 (Umgang mit Daten aus dem Smart Car)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Lüdemann/Sengstacken, RDV 2014, 177 (Datenschutz bei Notrufsystem eCall in Kfz)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59 (Intelligente Fahrzeuge, Datenschutz)
- Schätzle, PinG 2015, 85 (Smart Car, Datenschutz, Fahrzeugvernetzung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Sörup/Marquardt, ZD 2015, 310 (Connected Cars, Datenschutz, Branchenlösungen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Weisser/Färber, MMR 2015, 506 (Connected Car, rechtl. Rahmenbedingungen);
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Ergebnis 1
DIN EN ISO 24978:2011-10
Deutsch: Intelligente Verkehrssysteme - ITS sicherheits- und notfall-bezogene Nachrichten für verfügbare drahtlose Übertragungsmedien - Verfahren zur Datenregistrierung (ISO 24978:2009); Englische Fassung EN ISO 24978:2009
Englisch: Intelligent transport systems - ITS Safety and emergency messages using any available wireless media - Data registry procedures (ISO 24978:2009); English version EN ISO 24978:2009
Ergebnis 2
BSI TR 03150-1
Deutsch: —
Englisch: Plan for Testing of Contactless Media for Conformance with CEN/TS 16794:2017; Version 1.0
Ergebnis 3
BSI TR 03150-2
Deutsch: —
Englisch: Plan for Testing of Contactless Readers for Conformance with CEN/TS 16794:2017; Version 1.0
Ergebnis 4
DIN VDE V 0832-700:2019
Deutsch: Straßenverkehrs-Signalanlagen Teil 700: Branchenspezifischer Sicherheitsstandard (B3S) für Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr
Englisch: —
Ergebnis 5
DIN EN ISO 24534-4:2011-10
Deutsch: Automatische Identifizierung von Fahrzeugen und Ausrüstungen - Elektronische Identifizierung für die Registrierung (ERI) von Fahrzeugen - Teil 4: Sichere Anwendungsebene mittels asymmetrischer Techniken (ISO 24534-4:2010); Englische Fassung EN ISO 24534-4:2010
Englisch: Automatic vehicle and equipment identification - Electronic Registration Identification (ERI) for vehicles - Part 4: Secure communications using asymmetrical techniques (ISO 24534-4:2010); English version EN ISO 24534-4:2010
Ergebnis 6
ISO 24534-5:2011-12
Deutsch: Automatische Identifizierung von Fahrzeugen und Ausrüstungen - Elektronische Identifizierung für die Registrierung (ERI) von Fahrzeugen - Teil 5: Sichere Anwendungsebene mittels symmetrischer Techniken
Englisch: Intelligent transport systems - Automatic vehicle and equipment identification - Electronic Registration Identification (ERI) for vehicles - Part 5: Secure communications using symmetrical techniques