HWG - Hamburgisches Wegegesetz
HWG - Hamburgisches Wegegesetz |
Sektor | Transport und Verkehr |
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Branche | Straßenverkehr |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Hamburg |
Rechtsakt | Gesetzlich |
§ 13 Umfang der Wegebaulast
(1) 1 Die Wegebaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben. 2 Bei öffentlichen Wegen auf Hochwasserschutzanlagen umfasst die Wegebaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden an den Hochwasserschutzanlagen, die durch die Benutzung des Weges entstehen.
(2) Art, Umfang und Zeitpunkt der ersten Anlage sowie des Ausbaues eines öffentlichen Weges bestimmt die Wegeaufsichtsbehörde.
(3) 1 Die öffentlichen Wege sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Trägerin der Wegebaulast in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. 2 Soweit die Trägerin der Wegebaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zu einer solchen Unterhaltung außerstande ist, ist der Weg durch Warnzeichen zu kennzeichnen.
(4) 1 Erfordert die regelmäßige Benutzung eines öffentlichen Weges durch bestimmte am Verkehr teilnehmende Personen besondere, für den allgemeinen Verkehr nicht erforderliche bauliche Maßnahmen, Anlagen oder Zeichen, so kann die Trägerin der Wegebaulast verlangen, dass sie die Mehrkosten für die Herstellung und Unterhaltung erstatten. 2 Das gilt insbesondere für Verkehrsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder für Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart, ihrer Abmessungen oder ihres Gewichtes nur ausnahmsweise zugelassen sind (§ 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 28. September 1988 [Bundesgesetzblatt I Seite 1797], zuletzt geändert am 19. Juni 1996 [Bundesgesetzblatt I Seiten 885, 886]). 3 Die Wegeaufsichtsbehörde kann durch öffentlich-rechtliche Verträge Vereinbarungen über die Ablösungen derartiger Kosten treffen.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn im Interesse und auf Antrag der Anliegerinnen und Anlieger oder sonstiger Interessenten besondere bauliche Maßnahmen an öffentlichen Wegen durchgeführt werden.
§ 22 Veränderungsverbot
(1) Öffentliche Wege dürfen nur mit Erlaubnis der Wegeaufsichtsbehörde verändert, insbesondere aufgegraben werden. Aufgrabungen sind nur im unabdingbaren Umfang zulässig.
(2) Muss wegen der Aufgrabung ein öffentlicher Weg gesperrt oder der Verkehr beschränkt oder umgeleitet werden, so kann die Freie und Hansestadt Hamburg von den Antragstellenden die Erstattung aller Kosten verlangen, die ihr im Zusammenhang hiermit entstehen. § 19 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Wer die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst hat, ist verpflichtet, den Weg endgültig wiederherzustellen. Die Trägerin der Wegebaulast kann anordnen, dass sie die endgültige Wiederherstellung selbst durchführt. In diesem Fall haben diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, den Wegekörper in einer ersten Baustufe vorläufig herzurichten. In allen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen und fachlichen Anforderungen der Trägerin der Wegebaulast erfüllt werden, keine vermeidbaren Unterschiede zwischen der Beschaffenheit des vorhandenen und des wiederhergestellten Wegekörpers entstehen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Kosten der Wiederherstellung einschließlich erforderlicher Nachbesserungen tragen diejenigen, die die Veränderung vorgenommen oder sie veranlasst haben, als Gesamtschuldner. § 19 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Für Fahrbahnen ist ein pauschaler Nachbesserungszuschlag zu erheben. Der Nachbesserungszuschlag bemisst sich nach der von der Veränderung in Anspruch genommenen Fahrbahnfläche.
(5) Der Senat wird ermächtigt, pauschale Nachbesserungszuschläge durch Rechtsverordnung festzulegen und fortzuschreiben, um solche Kosten für aufgrabungsbedingte Mängel der Fahrbahn auszugleichen, die nicht oder nicht ohne unzumutbaren Verwaltungsaufwand bestimmten Verursachern oder Verursacherinnen angelastet werden können. Durch den Nachbesserungszuschlag wird auch der Verwaltungsaufwand abgegolten. § 62 Absatz 2 findet keine Anwendung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Nachbesserungszuschläge nach festen Sätzen oder gestaffelt erhoben werden.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hornung/Goeble, CR 2015, 265 ("Data Ownership", Umgang mit Daten vernetzter Automobile)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Datenschutz bei Connected Cars)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Kremer, PinG 2015, 134 (Umgang mit Daten aus dem Smart Car)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Lüdemann/Sengstacken, RDV 2014, 177 (Datenschutz bei Notrufsystem eCall in Kfz)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schwartmann/Ohr, RDV 2015, 59 (Intelligente Fahrzeuge, Datenschutz)
- Schätzle, PinG 2015, 85 (Smart Car, Datenschutz, Fahrzeugvernetzung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Sörup/Marquardt, ZD 2015, 310 (Connected Cars, Datenschutz, Branchenlösungen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Weisser/Färber, MMR 2015, 506 (Connected Car, rechtl. Rahmenbedingungen);
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Ergebnis 1
DIN EN ISO 24978:2011-10
Deutsch: Intelligente Verkehrssysteme - ITS sicherheits- und notfall-bezogene Nachrichten für verfügbare drahtlose Übertragungsmedien - Verfahren zur Datenregistrierung (ISO 24978:2009); Englische Fassung EN ISO 24978:2009
Englisch: Intelligent transport systems - ITS Safety and emergency messages using any available wireless media - Data registry procedures (ISO 24978:2009); English version EN ISO 24978:2009
Ergebnis 2
BSI TR 03150-1
Deutsch: —
Englisch: Plan for Testing of Contactless Media for Conformance with CEN/TS 16794:2017; Version 1.0
Ergebnis 3
BSI TR 03150-2
Deutsch: —
Englisch: Plan for Testing of Contactless Readers for Conformance with CEN/TS 16794:2017; Version 1.0
Ergebnis 4
DIN VDE V 0832-700:2019
Deutsch: Straßenverkehrs-Signalanlagen Teil 700: Branchenspezifischer Sicherheitsstandard (B3S) für Verkehrssteuerungs- und Leitsysteme im kommunalen Straßenverkehr
Englisch: —
Ergebnis 5
DIN EN ISO 24534-4:2011-10
Deutsch: Automatische Identifizierung von Fahrzeugen und Ausrüstungen - Elektronische Identifizierung für die Registrierung (ERI) von Fahrzeugen - Teil 4: Sichere Anwendungsebene mittels asymmetrischer Techniken (ISO 24534-4:2010); Englische Fassung EN ISO 24534-4:2010
Englisch: Automatic vehicle and equipment identification - Electronic Registration Identification (ERI) for vehicles - Part 4: Secure communications using asymmetrical techniques (ISO 24534-4:2010); English version EN ISO 24534-4:2010
Ergebnis 6
ISO 24534-5:2011-12
Deutsch: Automatische Identifizierung von Fahrzeugen und Ausrüstungen - Elektronische Identifizierung für die Registrierung (ERI) von Fahrzeugen - Teil 5: Sichere Anwendungsebene mittels symmetrischer Techniken
Englisch: Intelligent transport systems - Automatic vehicle and equipment identification - Electronic Registration Identification (ERI) for vehicles - Part 5: Secure communications using symmetrical techniques