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BayRDG - Bayerisches Rettungsdienstgesetz


BayRDG - Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Sektor Gesundheit
Branche Medizinische Versorgung
Ebene Landesrecht
Bundesland Bayern
Rechtsakt Gesetzlich


  • BayRDG

    Art. 46; 47 III, IV

    Art. 46 Dokumentation

    (1) 1Das im Rettungsdienst mitwirkende ärztliche und nichtärztliche Personal ist verpflichtet, Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen zu dokumentieren. 2 Art. 18 Abs. 1 Nr. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes bleibt unberührt. 3Die für die Weiterbehandlung erforderlichen Daten sind der Einrichtung, die den Notfallpatienten aufnimmt, unverzüglich vollständig zu übergeben und ihr zusätzlich in digitaler Form bereitzustellen.

    (2) 1Die Unternehmer, die Durchführenden des Rettungsdienstes, die Betreiber der Telenotarztstandorte, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns und die mit der Sicherstellung der Mitwirkung von Verlegungsärzten Beauftragten haben die Einhaltung der Dokumentationsverpflichtung nach Abs. 1 gegenüber den in ihrem Einwirkungsbereich tätigen Personen durchzusetzen, die Dokumentation fortdauernd auszuwerten und zusammen mit den Ergebnissen der Auswertung als Grundlage des Qualitätsmanagements nach Art. 45 zu verwenden. 2Die in Abs. 1 genannten Personen sind verpflichtet, ihnen ihre Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

    (3) Die Dokumentation hat nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen, um eine bayernweit einheitliche Auswertung für Zwecke der Bedarfsfeststellung, für die Nutzung zum Qualitätsmanagement, für die Weiterentwicklung des Rettungsdienstes und zur notfallmedizinischen Forschung zu ermöglichen.

    (4) Der ZRF und die Rettungsdienstbehörden können verlangen, dass ihnen oder von ihnen beauftragten Dritten die Einsatzdokumentationen und die Ergebnisse der Auswertung zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für ihre Aufgabenerledigung erforderlich ist.

    (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patientenrückholung.

    Art. 47 Datenschutz 

    (1) 1Personenbezogene Daten dürfen durch die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben, insbesondere

    1. für die Erbringung von rettungsdienstlichen Leistungen und die weitere medizinische Versorgung des Patienten,

    2. zur Abwicklung des Einsatzes, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen,

    3. zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung des Einsatzes und zur Klärung von Ansprüchen, die gegen den Freistaat Bayern, den ZRF, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, den Unternehmer oder eine im Rettungsdienst mitwirkende Person gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Fall einer Verfolgung wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

    4. zu den in Art. 45 genannten Zwecken,

    5. zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des im Rettungsdienst eingesetzten Personals,

    6. zur Bestimmung des Bedarfs an Rettungsmitteln,

    7. zur Übermittlung an das Notfallregister

    oder für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat. 2Für die Erfüllung der in Satz 1 Nr. 4 bis 7 genannten Aufgaben sowie für Zwecke der wissenschaftlichen notfallmedizinischen Forschung dürfen die nach Satz 1 gespeicherten personenbezogenen Daten nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form übermittelt und genutzt werden.

    (2) 1Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere als die in Art. 46 Abs. 1 und 2 genannten Personen und Stellen ist zulässig, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die Aufgaben nicht auch mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erfüllt werden könnten und das Interesse an der Übermittlung der Daten das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) 1Die Übermittlung von Patientendaten der Krankenhäuser an vorbehandelnde Notärzte und Verlegungsärzte ist zulässig, wenn diese Daten im Einzelfall zur Evaluation des Erfolgs ihrer Vorbehandlung erforderlich sind; Art. 27 Abs. 5 des Bayerischen Krankenhausgesetzes bleibt im Übrigen unberührt. 2Für die Datenübermittlung an die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gilt Art. 12 Abs. 5. 3Die genannten Personen dürfen übermittelte Daten nicht an Dritte weiter übermitteln. 4Die Daten einschließlich aller Kopien sind nach Zweckerreichung zu löschen. 5Die Übermittlung von Einzelangaben, mit deren Hilfe der Personenbezug hergestellt werden kann, ist unzulässig, soweit die verfolgten Zwecke auch durch die Nutzung und Übermittlung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten erreicht werden können. 6Anonymisierte oder pseudonymisierte Daten können auch Forschungseinrichtungen übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Durchführung wissenschaftlicher notfallmedizinischer Forschung nutzen.

    (4) Der Unternehmer und die im Rettungsdienst mitwirkenden Personen sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen oder der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
  • Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
  • Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
  • Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
  • Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
  • Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
  • Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
  • Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
  • Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
  • Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
  • Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
  • Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
  • Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
  • Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
  • Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    DIN EN 14484:2004-03



    Ergebnis 2

    DIN EN 14485:2004-03



    Ergebnis 3

    ISO TS 21547:2010-02



    Ergebnis 4

    BSI TR 03106



    Ergebnis 5

    BSI TR 03143



    Ergebnis 6

    BSI TR 03144



    Ergebnis 7

    BSI TR 03144 Anhang



    Ergebnis 8

    BSI TR 03114



    Ergebnis 9

    BSI TR 03115



    Ergebnis 10

    IEEE 11073-00103-2012