HmbKGH - Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe
HmbKGH - Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe |
Sektor | Gesundheit |
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Branche | Medizinische Versorgung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Hamburg |
Rechtsakt | Gesetzlich |
§ 4 Verarbeitung von Daten
(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen sie über die in § 3 genannten Daten hinaus Daten über Beitrags- und Gebührenzahlungen und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammer und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Die in § 7 genannten Versorgungswerke dürfen darüber hinaus Einkommensdaten der Mitglieder und persönliche Daten ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Dritten gilt § 5 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.
(3) Die Daten nach Absatz 1 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.
(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen gemäß § 59 dieses Gesetzes und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 28. Januar 2003 (HmbGVBl. S. 12), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß § 59 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind. Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die Kammer dies der oder dem Betroffenen mit.
(4a) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen.
(5) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtung der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind.
(6) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2, Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hier für das Binnenmarktinformationssystem (IMI).
(7) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten im Übrigen die Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Beschränkungen die §§ 15 bis 18 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.
(8) Die Mitglieder der Kammervorstände sowie der weiteren Kammereinrichtungen sind, auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
- Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
- Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
- Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
- Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
- Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
- Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
- Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
- Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
- Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
- Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
- Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
- Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
- Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
- Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
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Ergebnis 1
DIN EN 14484:2004-03
Deutsch: Medizinische Informatik - Internationaler Austausch von unter die EU-Datenschutzrichtlinie fallenden persönlichen Gesundheitsdaten - Generelle Sicherheits-Statements; Deutsche Fassung EN 14484:2003, Text Englisch
Englisch: Health informatics - International transfer of personal health data covered by the EU data protection directive - High level security policy; German version EN 14484:2003, text in English
Ergebnis 2
DIN EN 14485:2004-03
Deutsch: Medizinische Informatik - Anleitung zur Verwendung von persönlichen Gesundheitsdaten in internationalen Anwendungen vor dem Hintergrund der EU-Datenschutzrichtlinie; Deutsche Fassung EN 14485:2003, Text Englisch
Englisch: Health informatics - Guidance for handling personal health data in international applications in the context of the EU data protection directive; German version EN 14485:2003, text in English
Ergebnis 3
ISO TS 21547:2010-02
Deutsch: Medizinische Informatik - Archivierung elektronischer Gesundheitsakten - Teil 1: Prinzipien und Anforderungen
Englisch: Health informatics - Security requirements for archiving of electronic health records - Principles
Ergebnis 4
BSI TR 03106
Deutsch: eHealth - Zertifizierungskonzept für Karten der Generation G2; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 5
BSI TR 03143
Deutsch: eHealth - G2-COS Konsistenz-Prüftool; Version 1.1
Englisch: —
Ergebnis 6
BSI TR 03144
Deutsch: eHealth - Konformitätsnachweis für Karten-Produkte der Kartengeneration G2; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 7
BSI TR 03144 Anhang
Deutsch: eHealth - Sicherungsmechanismen im Umfeld der TR-Zertifizierung von G2-Karten-Produkten; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 8
BSI TR 03114
Deutsch: Technische Richtlinie - Stapelsignatur mit dem Heilberufsausweis; Version 2.0
Englisch: —
Ergebnis 9
BSI TR 03115
Deutsch: Technische Richtlinie - Komfortsignatur mit dem Heilberufsausweis; Version 2.0
Englisch: —
Ergebnis 10
IEEE 11073-00103-2012
Deutsch: —
Englisch: Health informatics - Personal health device communication Part 00103: Overview