SRettG - Saarländisches Rettungsdienstgesetz
SRettG - Saarländisches Rettungsdienstgesetz |
Sektor | Gesundheit |
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Branche | Medizinische Versorgung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Saarland |
Rechtsakt | Gesetzlich |
Saarländisches Rettungsdienstgesetz
SRettG§§ 3 III; 4 I 1, III; 6 III; 20 I-II; 23 I; 27
§ 3 Rettungsdienstfahrzeuge
(1) Für den Rettungsdienst sind Krankenkraftwagen, Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Luftfahrzeuge einzusetzen.
(2) Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für die Notfallrettung oder den Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Krankentransportwagen, Notfallkrankenwagen, Rettungswagen). Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes oder der Notärztin und der medizinisch-technischen Ausstattung an den Einsatzort.
(3) Rettungsdienstfahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen.
(4) Rettungsdienstfahrzeuge einschließlich des Rettungsmaterials sowie des Gerätes zur Lagerung und zum Transport von Verletzten oder Erkrankten sind Rettungsmittel.
§ 4 Personal
(1) Rettungsdienstfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich und gesundheitlich geeigneten Personen zu besetzen. Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin, beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin den Patienten oder die Patientin zu betreuen. Eine im Krankenkraftwagen als Fahrer oder Fahrerin eingesetzte Person ist fachlich geeignet, wenn sie zumindest über eine abgeschlossene Sanitätsausbildung verfügt. Notarzt-Einsatzfahrzeuge sind neben dem Notarzt oder der Notärztin mit einem Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin zu besetzen. Rettungshubschrauber müssen neben dem Piloten oder der Pilotin mit einem Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin, der oder die eine für den Einsatz auf Luftrettungsmitteln erforderliche Zusatzausbildung abgelegt hat, und einem Notarzt oder einer Notärztin besetzt sein.
(2) Für die Notfallrettung ist die erforderliche Zahl von Notärzten und Notärztinnen sicherzustellen. Der Notarzt oder die Notärztin muss über die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin verfügen. Er oder sie kann dem Personal im Einsatz in fachlichen Fragen Weisungen erteilen.
§ 6 Organisation
(1) Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bau- en und Sport regelt der Träger den Auf- und Ausbau des Rettungsdienstes und legt die Standorte der notwendi- gen Rettungswachen und die Art und Anzahl der zur Notfallrettung notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge so fest, dass ein leistungsfähiger und wirtschaftlicher Einsatz des Rettungsdienstes sichergestellt ist. Bei der Planung der Standorte sind die Einsatzmöglichkeiten der Luftrettung sowie der telemedizinischen Unterstützung des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals durch Notärztinnen und Notärzte zu berücksichtigen.
(2) Die Rettungswachen halten die notwendigen Rettungsdienstfahrzeuge und das notwendige Personal einsatz- und abrufbereit. Vor dem Neu-, Um- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern ist zu prüfen, ob sie den Rettungsdienst aufnehmen können. Der Träger des Rettungsdienstes trifft durch Vereinbarungen mit den Krankenhausträgern Vorsorge, dass in ihren Krankenhäusern Ärzte und Ärztinnen für die Besetzung der erforderlichen Notarztsysteme und die telemedizinische Begleitung der Notfallrettung einsatzbereit sind.
(3) Die Notfallrettung ist so zu planen, dass ein geeignetes Rettungsmittel jeden an einer öffentlichen Straße gelegenen Notfallort innerhalb einer Hilfsfrist von zwölf Minuten erreichen kann und die Hilfsfrist grundsätzlich in 95 Prozent aller an einer öffentlichen Straße zu erwartenden Notfalleinsätze eingehalten werden kann. Satz 1 gilt nicht für die Vorhaltung zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken, nicht für den Intensivtransport und nicht für den arztbegleiteten Patiententransport. Die Hilfsfrist umfasst den Zeitraum ab Ein- satzentscheidung nach Eingang eines Hilfeersuchens bei der zuständigen Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels am Notfallort.
(4) Vor Entscheidungen über Neu- und Erweiterungs- investitionen für den Rettungsdienst, die sich auf die Betriebskosten auswirken, sind die Krankenkassen oder deren Verbände, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und der Verband der privaten Kran- kenversicherung e. V. – Landesausschuss Saarland – zu hören.
§ 20 Voraussetzungen der Genehmigung
(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind, insbesondere die Qualifikation des vorgehaltenen Personals sichergestellt ist und,
2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun und,
3. der Antragsteller oder die Antragstellerin als Unternehmer oder Unternehmerin oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, dass die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat.
Den Wegfall wesentlicher Voraussetzungen nach Nummer 1 und 3 hat der Unternehmer oder die Unternehmerin der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gefährdet wird. Eine Gefährdung liegt dann vor, wenn durch die Genehmigung die Vorhaltung des öffentlichen Rettungsdienstes an Krankentransportwagen weniger als die Hälfte der Gesamtvorhaltung von öffentlichem Rettungsdienst und genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen beträgt. Grundlage der Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist ein vom Ministerium für Inneres, Kultur und Europa zu führendes Verzeichnis der Zahl der Krankentransportwagen des öffentlichen Rettungsdienstes und der genehmigten Krankentransportwagen von privaten Unternehmern und Unternehmerinnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Neuerteilung abgelaufener Genehmigungen und den Austausch von Krankentransportwagen, soweit der Genehmigungsumfang unverändert bleibt.(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport eva- luiert einmal jährlich das Krankentransportaufkommen, das landesweit durch den öffentlichen Rettungsdienst einerseits und private Krankentransportunternehmen andererseits erbracht wird.
(4) Bei der Erteilung der Genehmigungen sind Neubewerber und Neubewerberinnen und vorhandene Unternehmer und Unternehmerinnen angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller und Antragstellerinnen nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können als Antragsteller oder Antragstellerinnen vorhanden sind.
(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Mi- nisterium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschrif- ten zu erlassen über
1. den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3; darin können insbesondere Vorschriften enthalten sein über die Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Unternehmerin oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsausschuss und das Prüfungsverfahren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer oder Unternehmerinnen, Inhaber oder Inhaberinnen von Abschlusszeugnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe und Absolventen oder Absolventinnen von Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung befreit werden;
2. den Betrieb des Unternehmens, insbesondere über die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, die An- forderungen an die Ausrüstung, die Beschaffenheit und die Untersuchungen der Fahrzeuge sowie die gesundheitlichen Anforderungen mit der Maßgabe, dass das im Krankentransport eingesetzte Personal auch dann seine Tätigkeit nicht ausüben darf, wenn es oder Angehörige seiner häuslichen Gemein- schaft krank, krankheitsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne des § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Arti- kel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397), sind;
3. die Anforderungen an die Befähigung, Eignung und das Verhalten des Personals sowie über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern oder Betriebsleiterinnen sowie deren Aufgaben und Befugnisse.
§ 23 Betriebspflicht, Einsatzbereitschaft(1) Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist ver- pflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer oder der Unternehmerin für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.
(3) Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines oder ih- res Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.
§ 27 Datenschutz(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Da- ten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtli- nie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch für besondere Kategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbin- dung mit § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) zulässig, sofern es sich um Gesundheitsdaten beziehungsweise Daten, die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben nach die- sem Gesetz erforderlich sind, handelt.
(2) Der Verantwortliche kann von der Informations- pflicht nach Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bei der Erhebung personenbezogener Daten für Zwecke der Durchführung einer Notfallret- tung oder eines Krankentransportes absehen. Unter- bleibt eine Information nach Satz 1, soll der Verant- wortliche die Informationspflicht in dem Zeitpunkt nachholen, in dem eine Abrechnung des Leistungs- entgeltes mit der betroffenen Person erfolgt. Zusätz- lich veröffentlicht der Verantwortliche die Informa- tionen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter,verständlicher und leicht zugänglicher Form auf seiner Internetpräsenz.
(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder soweit dies erforderlich ist
1. zur Versorgung des Patienten oder der Patientin,
2. zur Durchführung der Abrechnung,
3. zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegen- über dem oder der Betroffenen,
4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit die be- troffene Person nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist,
5. zur Durchführung und Dokumentation sowie zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung der Einsätze,
6. zur Durchführung des Beschwerdemanagements und zur Erfüllung der aufsichtsbehördlichen Auf- gaben des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung.
§ 7 Absatz 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die bei der Dokumentation anfallenden Daten kön- nen innerhalb des Rettungsdienstes in nicht patienten- bezogener Form für Zwecke der Qualitätssicherung und Effizienzkontrolle ausgewertet werden.
(5) Positions- und Telemetriedaten von Rettungsdienst- fahrzeugen dürfen zur Integrierten Leitstelle des Saar- landes übermittelt und dort zur Unterstützung der Dis- positionsentscheidung, zur Einsatzüberwachung und zur Dokumentation verwendet werden.
(6) Patientenbezogene Daten dürfen vom Einsatzort oder aus Rettungsmitteln vorab mittels Telemetrie in die Integrierte Leitstelle und die aufnehmenden oder übernehmenden Stellen, insbesondere Krankenhäuser, übermittelt werden, um eine Einsatzlenkung und eine diagnostische Unterstützung des Notfallteams sowie eine schnellere und qualitativ hochwertige Übernahme der Patientenversorgung am Verbringungsort zu ge- währleisten.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
- Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
- Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
- Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
- Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
- Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
- Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
- Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
- Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
- Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
- Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
- Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
- Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
- Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
- Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
-
Ergebnis 1
DIN EN 14484:2004-03
Deutsch: Medizinische Informatik - Internationaler Austausch von unter die EU-Datenschutzrichtlinie fallenden persönlichen Gesundheitsdaten - Generelle Sicherheits-Statements; Deutsche Fassung EN 14484:2003, Text Englisch
Englisch: Health informatics - International transfer of personal health data covered by the EU data protection directive - High level security policy; German version EN 14484:2003, text in English
Ergebnis 2
DIN EN 14485:2004-03
Deutsch: Medizinische Informatik - Anleitung zur Verwendung von persönlichen Gesundheitsdaten in internationalen Anwendungen vor dem Hintergrund der EU-Datenschutzrichtlinie; Deutsche Fassung EN 14485:2003, Text Englisch
Englisch: Health informatics - Guidance for handling personal health data in international applications in the context of the EU data protection directive; German version EN 14485:2003, text in English
Ergebnis 3
ISO TS 21547:2010-02
Deutsch: Medizinische Informatik - Archivierung elektronischer Gesundheitsakten - Teil 1: Prinzipien und Anforderungen
Englisch: Health informatics - Security requirements for archiving of electronic health records - Principles
Ergebnis 4
BSI TR 03106
Deutsch: eHealth - Zertifizierungskonzept für Karten der Generation G2; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 5
BSI TR 03143
Deutsch: eHealth - G2-COS Konsistenz-Prüftool; Version 1.1
Englisch: —
Ergebnis 6
BSI TR 03144
Deutsch: eHealth - Konformitätsnachweis für Karten-Produkte der Kartengeneration G2; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 7
BSI TR 03144 Anhang
Deutsch: eHealth - Sicherungsmechanismen im Umfeld der TR-Zertifizierung von G2-Karten-Produkten; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 8
BSI TR 03114
Deutsch: Technische Richtlinie - Stapelsignatur mit dem Heilberufsausweis; Version 2.0
Englisch: —
Ergebnis 9
BSI TR 03115
Deutsch: Technische Richtlinie - Komfortsignatur mit dem Heilberufsausweis; Version 2.0
Englisch: —
Ergebnis 10
IEEE 11073-00103-2012
Deutsch: —
Englisch: Health informatics - Personal health device communication Part 00103: Overview