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RettDG LSA - Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt


RettDG LSA - Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

Sektor Gesundheit
Branche Medizinische Versorgung
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen-Anhalt
Rechtsakt Gesetzlich

  • Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
    RettDG LSA
    §§ 8; 9; 13 II, insbes. Nr. 3; 17; 20; 47

    § 8 Bereichsbeirat

    (1) Für jeden Rettungsdienstbereich ist durch den Träger des Rettungsdienstes ein Bereichsbeirat zu bilden.

    (2) Dem Bereichsbeirat gehören an:

    1. der Ärztliche Leiter,

    2. die Leitenden Notärzte,

    3. Vertretungspersonen der Gesamtheit der Kostenträger,

    4. Vertretungspersonen der im Rettungsdienstbereich aufgrund einer Genehmigung tätigen Leistungserbringer,

    5. Vertretungspersonen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt,

    6. Vertretungspersonen der im Rettungsdienstbereich gelegenen Einrichtungen der stationären Patientenversorgung.

    Der Träger des Rettungsdienstes leitet den Bereichsbeirat.

    (3) Zu den Beratungen können Vertreter sonstiger Behörden, Körperschaften und Verbände sowie andere Fachkundige eingeladen werden.

    (4) Der Bereichsbeirat berät den den Rettungsdienstbereich bildenden Träger des Rettungsdienstes. Er wirkt bei der Aufstellung des Rettungsdienstbereichsplanes und den Planungen gemäß § 34 beratend mit.

     


    § 9 Rettungsdienstleitstelle

    (1) Die Rettungsdienstleitstelle ist als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches einzurichten. Sie ist zusammen mit den Einsatzleitstellen des Brandschutzes und der Hilfeleistung als integrierte Leitstelle zu betreiben. Der Betrieb der Rettungsdienstleitstellen obliegt den Trägern des Rettungsdienstes als Leistungserbringer der Rettungsdienstleitstelle. Für mehrere Rettungsdienstbereiche soll eine gemeinsame integrierte Leitstelle betrieben werden.

    (2) Die Träger des Rettungsdienstes können mit dem Land vereinbaren, dass integrierte Leitstellen nach Absatz 1 und Polizeidienststellen Räumlichkeiten und sonstige der Aufgabenerfüllung dienende Mittel gemeinsam nutzen. In diesem Fall darf die Dokumentation nach § 20 nur von dem Personal der integrierten Leitstelle gefertigt, aufbewahrt und verarbeitet werden.

    (3) Die Rettungsdienstleitstelle ist mit dem Personal und den Führungs- und Fernmeldemitteln auszustatten, die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie muss über die allgemeinen Notrufe rund um die Uhr erreichbar sein und ständig verfügbare Fernmeldeverbindungen zu sämtlichen Einrichtungen des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich, zu benachbarten Rettungsdienstleitstellen sowie zu Leitstellen für Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz haben. Die Rettungsdienstleitstelle hat mit benachbarten Rettungsdienstleitstellen zusammenzuarbeiten. Die Koordinierung der Rettungseinsätze und die Informationsverarbeitung der verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgen bei den Rettungsdienstleitstellen mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung.

    (4) Die Rettungsdienstleitstelle muss rund um die Uhr einsatzbereit sein. Sie hat Hilfeersuchen entgegenzunehmen und den Einsatz aller Rettungsmittel zu koordinieren. Die diensthabenden Mitarbeiter der Rettungsdienstleitstelle sind gegenüber den mit dem Rettungsdienst betrauten Personen des Rettungsdienstbereichs weisungsbefugt, jedoch nicht in medizinischen, flugtechnischen und wasser- und bergrettungstechnischen Angelegenheiten.

    (5) Die Rettungsdienstleitstelle hat Verzeichnisse der für die Durchführung des Rettungsdienstes bedeutsamen medizinischen Einrichtungen und Apotheken zu führen; sie kann von den Krankenhausträgern, den Kammern und anderen Dritten die für die Führung der Verzeichnisse notwendigen Auskünfte verlangen.

    (6) Die Träger der stationären medizinischen Einrichtungen haben zu gewährleisten, dass die Rettungsdienstleitstelle, in deren Rettungsdienstbereich sie liegen, laufend über die verfügbaren Behandlungskapazitäten informiert ist. Die Information über die verfügbaren Behandlungskapazitäten der stationären medizinischen Einrichtungen erfolgt mittels einer landeseinheitlichen automatisierten Datenverarbeitung. Stationäre medizinische Einrichtungen, die über eine Notaufnahme verfügen, müssen die vom Rettungsdienst erstversorgten Notfallpatienten zur weiteren Notfallversorgung aufnehmen. Sie haben Vorsorge zu treffen, damit Notfallpatienten unverzüglich in der stationären medizinischen Einrichtung in die medizinischen Fachgebiete übernommen werden können oder verlegt werden.

    (7) Für die im Luftrettungsdienst entstehenden Kosten der Luftrettungsdienstleitstelle erhebt der Leistungserbringer der Leitstelle beim Leistungsbringer der Flugleistung ein angemessenes Entgelt, soweit die Kosten im Wege der Vereinbarung nicht unmittelbar durch die Kostenträger erstattet werden.

    (8) Die Rettungsdienstleitstelle kann die Vermittlung zum vertragsärztlichen Notdienst übernehmen. Sie kann über Absatz 4 hinaus auch die Vermittlung für die bodengebundene qualifizierte Patientenbeförderung, soweit diese nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfällt, und zu anderen sozialen Diensten übernehmen. Hierfür kann der Träger des Rettungsdienstes Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben oder Vereinbarungen über pauschale Vergütungen mit den Beteiligten treffen.

    (9) Die landesweite Struktur der Rettungsdienstleitstellen wird nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine unabhängige Kommission auf ihre Leistungsfähigkeit überprüft. Die Berufung der Kommission erfolgt durch das für Rettungswesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Landesbeirat Rettungswesen.


    § 13 Auswahl von Leistungserbringern

    (1) Genehmigungen nach § 12 sollen den gemeinnützigen Organisationen erteilt werden, die gemäß § 12 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt im Katastrophenschutz mitwirken. Das Auswahlverfahren für die Erteilung der Genehmigung ist transparent, fair und diskriminierungsfrei zu gestalten. Die Auswahl der Leistungserbringer hat nach im Auswahlverfahren bekannt zu machenden objektiven Kriterien zu erfolgen. Vor der Bekanntmachung sind die Kostenträger zu den Kriterien und ihrer Gewichtung anzuhören.

    (2) Eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2 darf nur an Organisationen und Unternehmen erteilt werden,

    1. deren für die Führung der Geschäfte bestellte Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt,

    2. deren für die Durchführung des Rettungsdienstes Verantwortliche fachlich geeignet sind,

    3. die anhand eines Konzeptes nachweisen, dass aufgrund der von ihnen zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der ihnen zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet ist, und

    4. die den Nachweis über eine ausreichende Versicherung für die Haftung bei Personen- und Sachschäden erbringen.

    (3) Die Genehmigung soll insbesondere verwehrt werden, wenn die Bewerber

    1. eine angemessene Leistungsfähigkeit bei der Bewältigung eines Ereignisses mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen nicht nachweisen,

    2. im Auswahlverfahren ihre angemessene Fähigkeit zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nicht im erforderlichen Maße nachweisen,

    3. nicht die Gewähr einer tarifgerechten Vergütung ihrer im Rettungsdienst tätigen Mitarbeiter bieten.

    (4) Ein Bewerber, dessen bisherige Mitwirkung im Rettungsdienst innerhalb der letzten fünf Jahre vor der beabsichtigten Genehmigungserteilung zu erheblichen Beanstandungen in der Qualität der Leistungserbringung geführt hat und bei dem weitere Beanstandungen möglich sind, ist aus dem Auswahlverfahren auszuschließen.

    (5) Unter den Bewerbern, die die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllen, ist demjenigen die Genehmigung oder der Auftrag zu erteilen, der im Rahmen der angeforderten rettungsdienstlichen Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorlegt.


    § 17 Rettungsmittel, Ausstattung und Einsatz

    (1) Die Rettungsmittel, deren Ausstattung und Einrichtung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Hierbei kann sich an den Empfehlungen des Deutschen Instituts für Normung e. V. orientiert werden; der dort formulierte Mindeststandard soll eingehalten werden.

    (2) Für die Beförderung von in der Notfallrettung mitwirkenden Ärzten sollen, soweit diese nicht im Patiententransportmittel mitfahren, Notarzteinsatzfahrzeuge eingesetzt werden.

    (3) Rettungsmittel dürfen auch in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nrn. 7 und 8 und für sonstige nicht diesem Gesetz unterfallende Patientenbeförderungen eingesetzt werden, wenn dies aufgrund einer gegenwärtigen nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben und Gesundheit im Einzelfall dringend geboten ist oder im Fall des § 1 Abs. 3 Nr. 8 die Rettungsdienstbereichsplanungen dies zulassen. Rettungsmittel dürfen auch für sonstige zeitkritische Transporte eingesetzt werden, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, und kein anderes geeignetes Mittel


    § 20 Dokumentation

    (1) Jeder Einsatz ist vom Eingang des Hilfeersuchens bis zur Rechnungsstellung durchgehend zu dokumentieren.

    (2) Die einsatzbedingte Sprach- und Datenkommunikation der Rettungsdienstleitstelle ist aufzuzeichnen und über jeden durch sie vermittelten Einsatz ein Protokoll zu fertigen. Es ist sicherzustellen, dass durch den Leistungserbringer über jede Fahrt eines Rettungsmittels und jeden Notarzteinsatz ein Bericht und über jede Patientenübergabe ein Protokoll gefertigt wird. In den Einsatzberichten sind die Einsätze und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen hinreichend zu dokumentieren. Die Träger des Rettungsdienstes gewährleisten in der Notfallrettung, dass alle außergewöhnlichen Einsätze, Betriebsstörungen und Ausfälle von Rettungswachen oder Fahrzeugen in der Rettungsdienstleitstelle erfasst und die darüber hinaus gebotenen Maßnahmen ergriffen werden. Es sollen regelmäßig Statistiken über die Einsätze der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich erstellt werden. Hierzu können entsprechende Mitteilungen und Statistiken bei den Leistungserbringern abgefordert werden.

    (3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Protokolle hat die Rettungsdienstleitstelle gesichert aufzubewahren. Die Aufzeichnungen der Sprachkommunikation sind nach zwölf Monaten zu löschen. § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt ist entsprechend anwendbar.

    (4) Die Leistungserbringer haben die in Absatz 2 Satz 2 genannten Berichte und Protokolle gesichert aufzubewahren und auf Verlangen an den Träger des Rettungsdienstes herauszugeben, soweit dies im Rahmen der Abwicklung des Rettungsdienstes geboten ist, insbesondere zum Zweck der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung des Rettungsdienstes, bei Gerichtsverfahren und sonstigen Rechtsstreitigkeiten mit Dritten.

    (5) Die Aufzeichnungen, Berichte und Protokolle dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, verarbeitet und genutzt werden, um die ärztliche Betreuung beförderter Personen, die Abrechnung der im Rettungsdienst erbrachten Leistungen oder die Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren zu ermöglichen. Sie dürfen für Zwecke des Rettungsdienstes anonymisiert statistisch ausgewertet werden.

    (6) Zu Zwecken der Planung und Bewertung leistungsfähiger Strukturen im Rettungsdienst sind dem Träger des Rettungsdienstes auf dessen Verlangen anonymisierte Fassungen der Protokolle zur Verfügung zu stellen. Die anonymisierte Fassung darf neben den nichtpersonalisierten Einsatzdaten Angaben zum Geschlecht, Alter der behandelten Person und zur Diagnose enthalten, sofern diese Angaben von anderen Stellen als den Leistungserbringern oder der Rettungsdienstleitstelle nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Betroffenen zugeordnet werden können.


     

    § 47 Datenschutz

    (1) Bei der Durchführung des Rettungsdienstes dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies erforderlich ist für

    1. die Durchführung, Auswertung oder Abrechnung eines Einsatzes,

    2. die weitere medizinische Versorgung des Patienten.

    (2) Die nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Daten von Patienten in einer medizinischen Einrichtung dürfen zur Qualitätskontrolle im Rettungsdienst von den im Einsatz beteiligten Ärzten oder deren vorgesetzten ärztlichen Personen verarbeitet oder genutzt werden, soweit und solange dieser Zweck nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden kann.

    (3) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten; insbesondere dürfen die bei der Notfallrettung und bei der qualifizierten Patientenbeförderung tätigen Personen personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Sie sind zur Offenbarung gegenüber Dritten befugt, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen oder ein Arzt zur Offenbarung befugt wäre.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
  • Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
  • Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
  • Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
  • Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
  • Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
  • Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
  • Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
  • Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
  • Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
  • Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
  • Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
  • Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
  • Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
  • Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    DIN EN 14484:2004-03



    Ergebnis 2

    DIN EN 14485:2004-03



    Ergebnis 3

    ISO TS 21547:2010-02



    Ergebnis 4

    BSI TR 03106



    Ergebnis 5

    BSI TR 03143



    Ergebnis 6

    BSI TR 03144



    Ergebnis 7

    BSI TR 03144 Anhang



    Ergebnis 8

    BSI TR 03114



    Ergebnis 9

    BSI TR 03115



    Ergebnis 10

    IEEE 11073-00103-2012