EÜV - Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung)
EÜV - Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung) |
Sektor | Wasser |
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Branche | Öffentl. Wasserversorgung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Bayern |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung)
§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht
(1) Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
1. Betriebs- und Funktionskontrollen,
2. Messungen und Untersuchungen,
3. Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse,
4. Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen an die Gewässeraufsichtsbehörden,
5. Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.
Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.
(2) 1Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. 2Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Personal noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753–1–14–U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen. 3Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.
§ 4 Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen
(1) Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden, hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
(2) Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
1. Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person,
2. Namen des diensttuenden verantwortlichen Betriebspersonals,
3. Meß- und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachung,
4. wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge und Instandsetzungsmaßnahmen,
5. besondere Vorkommnisse, bei denen ein nachteiliger Einfluß auf die Anlage oder das Gewässer zu erwarten ist,
6.*) Namen des Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz und
7.*) Aufzeichnungen über Betrieb und Wartung der Kanalisation, Regenüberläufe und Regenbecken, Pumpanlagen u. ä., soweit dafür kein gesondertes Betriebstagebuch geführt wird.
Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der Kreisverwaltungebehörde, dem Wasserwirtschaftsamt oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Diese können die Überlassung von Durchschriften oder von Kopien der Eintragungen verlangen.
(4) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) und Datenträger sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
*) [Amtl. Anm.:] nur für Abwasseranlagen zutreffend
§ 6 Automatisierte Datenverarbeitung
Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen und Jahresbericht können ganz oder teilweise durch Ausdrucke automatisierter Datenverarbeitungsanlagen ersetzt werden. Bei Vorlagepflichten nach §§ 4 und 5 kann vom Wasserwirtschaftsamt verlangt werden, daß die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen sind.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bringmann, BWGZ 2015, 1059 (Auswirkungen IT-SiG auf KRITIS)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Störtkuhl, RDV 2016, 27 (Honeynet-Projekt des TÜV SÜD, Simulation einer Wasserversorgung zur Analyse von Angriffsmethoden)
- Thim/Kotarski, GVGW Energie Wasser-Praxis 10/2015, 44 (IT-Sicherheit bei kleinen u. mittleren Betreibern von KRITIS)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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Ergebnis 1
DWA M1060:2017-08
Deutsch: IT-Sicherheit - Branchenstandard Wasser/Abwasser
Englisch: IT-Security - Standard for Water Supply/Waste Water Utilities
Ergebnis 2
DVGW W 1060:2017-08
Deutsch: IT-Sicherheit - Branchenstandard Wasser/Abwasser
Englisch: IT-Security - Standard for Water Supply/Waste Water Utilities