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LWG - Landeswassergesetz


LWG - Landeswassergesetz

Sektor Wasser
Branche Öffentl. Wasserversorgung
Ebene Landesrecht
Bundesland Rheinland-Pfalz
Rechtsakt Gesetzlich

  • Landeswassergesetz
    LWG

    §§ 51 I; 52 I; 73 I

     

    § 51 Bau und Betrieb von Einrichtungen und Anlagen

    (1) Einrichtungen und Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

    (2) Entsprechen vorhandene Einrichtungen und Anlagen den Anforderungen nach Absatz 1 nicht, so hat der Betreiber die im Interesse der Betriebssicherheit der Einrichtungen und Anlagen und die zur Abwehr einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich durchzuführen.

     


    § 52 Selbstüberwachung

    (1) Wer eine Einrichtung oder Anlage der öffentlichen Wasserversorgung betreibt, ist verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Verwendung als Trinkwasser gewonnenen Wassers zu überwachen. Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen. Die nach § 19 zuständige Wasserbehörde kann die Mindesthäufigkeit der Überwachung, die zu erbringenden Nachweise, Art, Umfang und Ort der Probenahme, die zu untersuchenden Merkmale und Inhaltsstoffe des Wassers sowie die dabei anzuwendenden Untersuchungsmethoden festlegen und die Vorlage der Überwachungsergebnisse verlangen.

    (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 50 Abs. 5 Satz 1 WHG zu erlassen und darin festzulegen,

    1. dass vom Betreiber einer Einrichtung oder Anlage der Wasserversorgung bestimmte Untersuchungen durchzuführen sind,
    2. welche Untersuchungsmethoden anzuwenden und welche Einrichtungen oder Anlagen zur Überwachung sowie Gerätearten zu benutzen sind,
    3. welche Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen der nach § 19 zuständigen Wasserbehörde zu übermitteln sind sowie in welcher Form und in welchen Zeitabständen dies zu erfolgen hat,
    4. welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,
    5. unter welchen Voraussetzungen von den Anforderungen der Rechtsverordnung im Einzelfall durch Festlegungen nach Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden kann.

     


    § 73 Bau und Betrieb von Stauanlagen

    (1) Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken, Sedimentationsbecken, Stauteiche und Geschiebesperren (Stauanlagen) sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. Die für den Gewässerausbau zuständige Behörde kann nach Lage des Einzelfalls erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn im Falle eines Bruches des Absperrbauwerkes erhebliche Gefahren zu befürchten sind.

    (2) Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen des Absatzes 1 nicht, so hat der Betreiber Anpassungsmaßnahmen durchzuführen, soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

    (3) Für die Zulassung von Bau und Betrieb einer Stauanlage gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau eines Gewässers auch insoweit, als es sich nicht um einen Ausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 WHG handelt.

    (4) Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Gewässerbenutzung beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird oder eine nachteilige Einwirkung auf die Ziele nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG zu befürchten ist.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bringmann, BWGZ 2015, 1059 (Auswirkungen IT-SiG auf KRITIS)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Störtkuhl, RDV 2016, 27 (Honeynet-Projekt des TÜV SÜD, Simulation einer Wasserversorgung zur Analyse von Angriffsmethoden)
  • Thim/Kotarski, GVGW Energie Wasser-Praxis 10/2015, 44 (IT-Sicherheit bei kleinen u. mittleren Betreibern von KRITIS)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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