Börsenordnung - Börsenordnung für die Börse München
Börsenordnung - Börsenordnung für die Börse München |
Sektor | Finanz- und Versicherungswesen |
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Branche | Börsen |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Bayern |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Börsenordnung für die Börse München§§ 19 I Nr. 7, 29 II Nr. 5, 33, 41, 51, 73
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach § 17 ist zu erteilen, wenn
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bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrie- ben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat, und das Unternehmen über ei- nen Legal Entity Identifier (LEI-Code) verfügt,
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die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist,
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der Antragsteller auf Anforderung der Geschäftsführung Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen aus den Geschäften, die an der Börse oder in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssy- stem abgeschlossen und über die Börsendatenverarbeitung abge- rechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, und die zur Ab- sicherung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risiken aus Aufgabegeschäften im Spezialistenmodell, dient,
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der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens EUR 50.000,- nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstlei- stungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanz- kommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen,
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bei dem Antragsteller, der nach Nr. 4 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsgemäße Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat,
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die jederzeitige Erreichbarkeit des Handelsteilnehmers während der Börsenzeit sichergestellt ist,
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die technischen Anforderungen zur Anbindung an mindestens eines der Handelssysteme gemäß § 1 Abs. 2 erfüllt sind; für die technische Anbindung sind die von der Geschäftsführung erlassenen Anforderungen und technischen Spezifikationen in ihrer jeweils ak- tuellen Fassung maßgeblich.
Bei Unternehmen, die an einer anderen inländischen Börse oder einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, kann die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgen, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind.
(2) Abs. 1 Nr. 2 ist insbesondere dann erfüllt, wenn das Unternehmen seine Börsengeschäfte über eine nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz (DepotG) aner- kannte Wertpapiersammelbank und eine von dieser anerkannten Konto- verbindung zur Deutschen Bundesbank oder eine andere Zentralbank eines EU-Mitgliedsstaates mit direkter Anbindung an das Zahlungssystem TARGET 2 des Europäischen Systems der Zen- tralbanken und der Europäischen Zentralbank erfüllt. Im Falle von in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapieren wird die Erfüllung der Geschäfte über eine Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 allein vorge- nommen, soweit diese eine Durchführung der Wertpapier- und Geldverrechnung sicherstellt. Für die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften, die in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten notierte Wertpapiere zum Gegenstand haben, ist darüber hinaus erforderlich, dass der Teilnehmer selbst am Clearing in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten teilnimmt oder eine Kontoverbindung zu einer ent- sprechenden Clearing-Bank unterhält; vorstehend bezeichnete Teil- nehmer und Clearing-Banken müssen am Verrechnungsverkehr einer Wertpapiersammelbank gemäß Satz 1 für in Fremdwährung oder in Rechnungseinheiten abzuwickelnde Wertpapiere teilnehmen. Wird sei- tens der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen mehr als eine Wertpapiersammelbank mit der Abwicklung ihrer Börsengeschäfte be- auftragt, so ist Abs. 1 Nr. 2 unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1 dann erfüllt, wenn diese Wertpapiersammelbanken über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Einrichtung einer gegenseitigen Kontoverbindung verfügen.
(3) Die Sicherheit gemäß Abs. 1 Nr. 3 beträgt für Unternehmen, für die nicht mehr als ein Börsenhändler zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen werden soll, EUR 100.000,-. Sie erhöht sich für jeden weiteren zuzulas- senden Börsenhändler um jeweils EUR 25.000,- bis zu einem Höchstbe- trag der zu leistenden Mindestsicherheit von EUR 250.000,-. Es können auch höhere Sicherheiten angeboten werden.
(4) Die Sicherheit ist durch die Garantie eines Kreditinstituts, durch eine Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. Die gestellte Sicherheit muss gewährleisten, dass die zu leistende Summe auf erstes Anfordern ohne Einwendungsmöglichkeit des Sicherungsge- bers an dem der Anforderung folgenden Börsentag auf dem von der Geschäftsführung bestimmten Konto verfügbar ist.
§ 29 Zulassung, Widerruf der Zulassung und Pflichten der Skontroführer
(1) Die Geschäftsführung lässt die Skontroführer und die für sie handelnden Personen gemäß § 27 Abs. 1 BörsG zu. Sie widerruft die Zulassung ge- mäß § 27 Abs. 2 BörsG.
(2) Die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Skontroführer (nach- folgend auch „Spezialist“) kann nur erhalten, wer
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die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 19 erfüllt,
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als Handelsteilnehmer und als Skontroführer an der Börse München
zugelassen ist,
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ein Eigenkapital von mindestens EUR 5.000.000,- nachweist,
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die fachliche Eignung durch Zulassung zum Börsenhandel seit min-
destens zwei Jahren nachweist; praktische Erfahrungen in der Preis-
feststellung sollen vorhanden sein,
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die technischen Anforderungen des Börsenhandelssystems erfüllt,
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einen Anschluss- und Servicevertrag mit der Bayerische Börse AG
mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren schließt,
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für die Dauer der Bestellung ein monatliches Systemanschlussent- gelt an die Bayerische Börse AG entrichtet, das von der Bayerische Börse AG jährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt wird,
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ein ausreichendes, fachlich und persönlich geeignetes Personal auch außerhalb der Handelszeiten bereitstellt, das über Geschäfte
Auskunft erteilt und verbindliche Erklärungen abgeben kann.
(3) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsenge- schäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu be- treiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Er hat seine Tätigkeit neutral auszuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung bleibt er weisungsfrei.
(4) Die Zulassung und der Widerruf der Skontroführung werden durch Ver- öffentlichung auf der Internetseite www.boerse-muenchen.de oder in an- derer geeigneter Weise bekannt gegeben.
§ 33 Zulassung als Market Maker
(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel als Market Maker (nachfolgend auch „Market Maker“) auf gettex erfolgt durch die Ge- schäftsführung.
(2) Als Market Maker zugelassen werden können Unternehmen, welche im Spezialistenmodell an der Börse München als Spezialist zugelassen sind. Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
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Nachweis eines zusätzlichen Eigenkapitals von mindestens EUR 5.000.000,-,
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Erfüllung der technischen Anforderungen der Börsen-EDV an die Funktion des Market Makers,
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Abschluss eines Anschluss- und Servicevertrages mit dem Börsenträger mit einer Laufzeit von mindestens fünf Jahren,
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Entrichtung eines monatlichen Entgelts für die Nutzung der Börsen- EDV an den Börsenträger für die Dauer der Bestellung, sowie
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Bereitstellung eines ausreichenden, fachlich und persönlich geeigne- ten Personals, welches berechtigt ist, für den Market Maker zu han- deln und auch außerhalb der Handelszeiten über Geschäfte Auskunft erteilen und verbindliche Erklärungen abgeben kann.
(3) Für die Zulassung der Personen nach Abs. (2) Ziffer 5 gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 BörsG entsprechend.
(4) Die Zulassung als Market Maker und deren Widerruf werden durch Veröffentlichung auf der Internetseite www.gettex.de oder in anderer ge- eigneter Weise bekannt gegeben.
§ 41 Aussetzung, Einstellung und Unterbrechung der Notierung
(1) Die Geschäftsführung kann die Notierung eines Wertpapiers
1. aussetzen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel zeitweilig ge- fährdet oder wenn dies zum Schutz des Publikums geboten er- scheint,
2. einstellen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel nicht mehr ge- währleistet erscheint.
Die Notierung derivativer Wertpapiere wird zeitgleich mit einem nach Satz 1 auszusetzenden Wertpapier ausgesetzt, wenn dieses Wertpapier als Einzeltitel alleiniger Basiswert des verknüpften derivativen Wertpapiers ist. Die Geschäftsführung unterrichtet die Börsenaufsichts- behörde und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unverzüglich über vorstehende Maßnahmen.
§ 51 Preisfeststellung in besonderen Fällen
(1) Die Geschäftsführung regelt, wann und auf welche Weise die Preis- feststellung in besonderen Fällen vorzunehmen ist. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn
- keine zuverlässigen Daten über die Marktlage vorhanden sind,
- Referenzmärkte fehlen (z.B. Handelsverbote am Referenzmarkt auf- grund hoheitlicher Intervention, Schließungen wegen ausländischer Feiertage),
- außerordentliche Marktsituationen vorliegen (z.B. Volatilitätsunter- brechungen des Referenzmarktes) oder
- technische Störungen im System aufgetreten sind.
(2) Skontroführer sind in diesen Fällen verpflichtet, die Geschäftsführung so- fort zu unterrichten und den Marktverlauf zu dokumentieren. Eine Ver- pflichtung zur Einhaltung der Pflichten nach §§ 48 und 49 besteht nicht, wenn eine Preisfeststellung aufgrund der besonderen Verhältnisse nicht möglich ist.
(3) Die Geschäftsführung hat die Handelsteilnehmer unverzüglich über die getroffenen Anordnungen zu unterrichten.
§ 73 Benutzung von EDV-Einrichtungen, Haftung
(1) Der Börsenträger hält die Börsen-EDV und weitere EDV-Anlagen vor, die in einem Rechenzentrum betrieben werden und dem Betrieb der Handelssysteme gemäß § 1 Abs. 2 dienen (nachfolgend zusammen „EDV-Einrichtungen“). Hardwarekomponenten, Softwareprogramme undDatenübertragungsleitungen, die von den Handelsteilnehmern zur Nutzung der EDV-Einrichtungen eingesetzt werden und weder im Eigen- tum des Börsenträgers stehen noch dessen Verfügungsbefugnis unter- liegen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Börsenträgers oder der Börse München.
(2) Alle Handelsteilnehmer haben sich beim Abschluss und der Abwicklung von Börsengeschäften der von der Geschäftsführung bestimmten EDV- Einrichtungen zu bedienen.
(3) Für Rechnerausfälle, Systemengpässe, Software-Fehler und ähnliche Systemstörungen von EDV-Einrichtungen des Börsenträgers oder der Börse München oder entsprechender Einrichtungen der Handelsteil- nehmer, die einen ordnungsgemäßen Handel beeinträchtigen, ge- fährden oder stören, gelten die von der Geschäftsführung hierfür er- lassenen allgemeinen Anweisungen. Die Geschäftsführung ist befugt, alle zur Gewährleistung oder Herstellung geordneter Marktverhältnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Der Börsenträger und die Börse München haften nur für die sorgfältige Auswahl des Rechenzentrums. Im Übrigen haften sie generell nicht für Schäden, die auf höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder sonstige, von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand des In- oder Auslands etc.) oder auf nicht schuldhaft verursachte oder nicht von dem Börsenträger oder der Börse München zu vertretende technische Probleme zurückzuführen sind.
(5) Hat der Handelsteilnehmer durch ein schuldhaftes Verhalten zu der Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grunds- ätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang der Börsenträger, die Börse München und der Handelsteilnehmer den Schaden zu tragen haben.
(6) Die Spezialisten und Market Maker haften den Handelsteilnehmern gegenüber nicht für Schäden, die auf einen unberechtigten Rücktritt von einem Geschäft oder eine unberechtigte Aufhebung eines Geschäfts zu- rückzuführen sind, soweit sie dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Regelwerk der Börse verstoßen haben. Gleiches gilt für eine unberechtigte Verweigerung der Quotierung durch den Market Maker.
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- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Feil, IT-Sicherheit 6/2012, 58 (Videoüberwachung, physische Sicherheit)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)