ZAGAnzV - Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAGAnzV - Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz |
Sektor | Finanz- und Versicherungswesen |
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Branche | Finanzdienstleister |
Ebene | Bundesrecht |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAGAnzV§ 11 V
§ 11 Anzeigen nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (Bedeutende Beteiligung am eigenen Institut und passivische enge Verbindungen)(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,
2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Unternehmen oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 dar.
(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Brandenburg/Leuthner, ZD 2015, 111 (Mobile Payment)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Elgert, K&R 2013, 288 (Datenschutz, Datenübermittlung SCHUFA)
- Feil, IT-Sicherheit 6/2012, 58 (Videoüberwachung, physische Sicherheit)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, DuD 2012, 902 (IT-Sicherheit und Datenschutz bei Online-Zahlungsdiensten)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Taeger, K&R 2014, Heft 10, Beihefter 4, 4 (Wirtschaftsauskunfteien, Scoring)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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Ergebnis 1
DIN CEN ISO TS 17574, DIN SPEC 91117:2017-06
Deutsch: Elektronische Gebührenerhebung - Leitfaden für Sicherheitsprofile (ISO/TS 17574:2017); Englische Fassung CEN ISO/TS 17574:2017
Englisch: Electronic fee collection - Guidelines for security protection profiles (ISO/TS 17574:2017); English version CEN ISO/TS 17574:2017
Ergebnis 2
DIN CEN ISO TS 19299, DIN SPEC 74125:2016-02
Deutsch: Elektronische Gebührenerhebung - Sicherheitsgrundstruktur (ISO/TS 19299:2015); Englische Fassung CEN ISO/TS 19299:2015
Englisch: Electronic fee collection - Security framework (ISO/TS 19299:2015); English version CEN ISO/TS 19299:2015
Ergebnis 3
ITU-T X.1040:2017-10
Deutsch: —
Englisch: Security reference architecture for lifecycle management of e-commerce business data