Cybersecurity Navigator Login

LHG - Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg


LHG - Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Baden-Württemberg
Rechtsakt Gesetzlich

  • Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg
    LHG
    §§ 12; 13

    § 12 Datenschutz

    (1) Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, wenn und soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule erforderlich ist. Sie dürfen zur Pflege der Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 deren

    1. Kontaktdaten,

    2. Fakultät und Studiengang,

    3. Art und Datum des Abschlusses

    speichern und nutzen, soweit die betroffenen Personen nicht widersprechen.

    (2) Die Hochschulen dürfen

    1. zur Entscheidung

    a) über die Zulassung zum Studium,

    b) über die Gewährung von Nachteilsausgleichen bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen sowie von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre,

    c) über Beurlaubungen und

    d) über Erlass und Stundung von Studiengebühren,

    2. für die Durchführung von praktischen Studiensemestern und

    3. bei Bewerbungen für einen Auslandsaufenthalt

    die dafür erforderlichen Gesundheitsdaten verarbeiten. Sie dürfen

    1. zur Durchführung von Prüfungen in kirchlichen Studiengängen, soweit dies hierfür erforderlich ist, und zur Entscheidung über die Gewährung von Kompensationen und Erleichterungen in der Lehre und Ausnahmen bei Prüfungen aufgrund von religiösen Feiertagen, die dafür erforderlichen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, und

    2. zur Durchführung von Hochschulwahlen die dafür erforderlichen Daten über die Zugehörigkeit zu Kandidatenlisten, aus denen sich mittelbar politische Präferenzen ergeben können,

    verarbeiten.

    (3) Die Hochschulen regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere die Erhebung, Nutzung, Übertragung sowie die Aufbewahrungsdauer und Löschung durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.

    (4) Die Gleichstellungsbeauftragte, die Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, die Ansprechperson für Antidiskriminierung und die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 Halbsatz 2 sind verpflichtet, auch innerhalb der Hochschule und über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Stillschweigen über die personenbezogenen Daten zu bewahren, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt werden. Hierauf weist die Hochschule die Personen nach Satz 1 bei ihrer Bestellung oder zu Beginn ihrer Tätigkeit hin. Die Weitergabe und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die die Personen nach Satz 1 im Rahmen ihrer Tätigkeit verarbeiten, an andere Stellen innerhalb und außerhalb der Hochschule ist nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung zulässig.

    (5) Die DHBW darf den Dualen Partnern nach § 65c Daten über die dem jeweiligen Dualen Partner zugehörigen Studierenden übermitteln, soweit es sich dabei um den Zeitpunkt der Immatrikulation oder ihrer Aufhebung, den Zeitraum einer Beurlaubung, den Zeitpunkt der Feststellung des Verlusts des Prüfungsanspruchs, den Zeitpunkt der Exmatrikulation oder die Tatsache, dass gegen diesbezügliche Entscheidungen der DHBW Rechtsbehelfe eingelegt wurden, handelt.

    (6) Studierende sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Studiums erforderlich ist. Studienbewerber und Studienbewerberinnen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Bewerbungsverfahrens erforderlich ist. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist. Doktorandinnen und Doktoranden sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Promotion erforderlich ist. Personen nach § 64 sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung des Gasthörerstudiums nach § 64 Absatz 1 oder zur Durchführung von Teilnahme, Erwerb und Absolvierung nach § 64 Absatz 2 erforderlich ist. Externe Nutzerinnen und Nutzer der Hochschuleinrichtungen sind zur Angabe der Daten verpflichtet, deren Verarbeitung durch die Hochschule zur Durchführung der Nutzung erforderlich ist. Die Hochschulen regeln die Verpflichtung zur Angabe von Daten, einschließlich der anzugebenen Daten, nach den Sätzen 1 bis 6 durch Satzung. Unbeschadet der Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ist die oder der Datenschutzbeauftragte der Hochschule vor der Beschlussfassung über die Satzung zu hören.

    (7) Die staatlichen und kirchlichen Prüfungsämter sind verpflichtet, der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von Studierenden einschließlich der Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zu übermitteln.

    (8) Daten von Mitgliedern und Angehörigen sind abgesehen von den Fällen des Absatzes 10 Satz 2 nach dem Ende der Mitgliedschaft oder des Angehörigenverhältnisses unverzüglich zu löschen. Ist zu diesem Zeitpunkt ein Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen, sind die Daten abweichend von Satz 1 nach Abschluss des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu löschen. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes zur Anbietungspflicht sowie sonstige gesetzliche oder satzungsmäßige Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 sind die Hochschulen verpflichtet, auf Wunsch einer Absolventin oder eines Absolventen deren oder dessen Daten über

    1. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Anschrift, E-Mail-Adresse,

    2. Studiengang, Matrikelnummer,

    3. Praxissemester, Urlaubssemester oder sonstige Studienunterbrechungen,

    4. Ergebnis und Datum der Diplom-Vorprüfung oder Zwischenprüfung,

    5. Ergebnis und Datum der Abschlussprüfung des Studienabschlusses mit Gesamtnote und den die Gesamtnote tragenden Einzelnoten,

    6. Datum der Immatrikulation und Exmatrikulation sowie Exmatrikulationsgrund

    für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren, um im Bedarfsfall für die Absolventin oder den Absolventen Ersatzdokumente ausstellen zu können.

    (9) § 13 des Landesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

    (10) Im Übrigen gelten § 15 des Landesdatenschutzgesetzes, § 50 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 83 bis 88 des Landesbeamtengesetzes. Abweichend von Satz 1 dürfen die Hochschulen zum Zweck der Beantragung von Förder- und Drittmitteln und zum Zweck der Rechnungsprüfung beim Nachweis der Verwendung von Förder- und Drittmitteln im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten, insbesondere auch Personalaktendaten, verarbeiten. Die oder der betroffene Beschäftigte ist über die Übermittlung, insbesondere über die übermittelten Daten, den Dritten und den Zweck der Übermittlung, zu informieren.

    (11) Im Übrigen findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

     

    § 13 Finanz- und Berichtswesen

    (1) Die Einnahmen und Ausgaben, die den Hochschulen zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben dienen, werden in den Staatshaushaltsplan eingestellt; die Hochschulen sind insoweit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Landes ermächtigt, über die ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu verfügen und Forderungen für das Land einzuziehen. Die Hochschulen tragen zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben durch Einwerbung von Mitteln Dritter und durch sonstige Einnahmen bei. Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die staatlichen Vorschriften. Die Regelungen über das Körperschaftsvermögen in § 14 bleiben unberührt.

    (2) Die staatliche Finanzierung der Hochschulen orientiert sich an ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten Leistungen.

    (3) Die Hochschulen erhalten die dezentrale Finanzverantwortung für den flexiblen und eigenverantwortlichen Einsatz der im Staatshaushaltsplan ausgebrachten Stellen und veranschlagten Mittel nach § 7 a der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) übertragen. Sie sollen die Befugnis der eigenständigen Bewirtschaftung der anteilig zugewiesenen Mittel auf solche Einrichtungen der Hochschule übertragen, die geeignete Informations- und Steuerungselemente eingeführt haben. Die Hochschulen haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen. Über den Stand der Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben oder die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen ist dem Wissenschaftsministerium in regelmäßigen Abständen zu berichten. Zum Nachweis der wirtschaftlichen Verwendung der Stellen und Mittel ist eine Kosten- und Leistungsrechnung nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen.

    (4) Die Universitäten des Landes müssen in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium für ihre Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO anwenden. Für die anderen Hochschulen soll das Wissenschaftsministerium im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der Hochschule zulassen, dass für die Wirtschaftsführung die Grundsätze des § 26 LHO angewendet werden. Die Universitäten und die anderen Hochschulen haben bei einer Wirtschaftsführung nach den Grundsätzen des § 26 LHO jährlich vor Beginn des Haushaltsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen und diesen dem Wissenschaftsministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin anzuzeigen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule und muss in Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein. Das Wissenschaftsministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als für ein Jahr aufgestellt wird. Die Hochschule regelt die betriebliche Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen durch Satzung, die der vorherigen Zustimmung des Wissenschaftsministeriums und des Finanzministeriums bedarf. Die Bestimmungen von Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten auch für die betriebliche Wirtschaftsführung nach den Sätzen 1 und 2. Das Wissenschaftsministerium kann im vorherigen Einvernehmen mit dem Finanzministerium verfügen, dass Hochschulen ihre Wirtschaftsführung auf die Grundsätze des § 26 LHO umstellen.

    (5) Sachen und Rechte, die allein oder überwiegend mit Mitteln des Staatshaushaltsplans erworben werden, gehen in das Eigentum des Landes über.

    (6) Der den Hochschulen obliegende Auftrag zur Einwerbung von Mitteln Dritter und sonstigen Einnahmen wird von den hauptberuflich tätigen Mitgliedern der Hochschule wahrgenommen. Das Angebot von Dritten zur Bereitstellung von Mitteln ist dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle anzuzeigen. Die Annahme wird durch die Hochschule erklärt. Das Rektorat oder die von ihm beauftragte Stelle hat das Angebot abzulehnen, wenn die Annahme gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Es kann das Angebot ablehnen oder die Annahme mit Auflagen versehen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch beeinträchtigt werden oder wenn die durch die Annahme entstehenden Folgelasten nicht angemessen berücksichtigt sind. Die Erklärung der Hochschule über die Annahme umfasst zugleich die Zustimmung zur Inanspruchnahme der damit verbundenen Vorteile für die beteiligten Mitglieder der Hochschule. Geldzuwendungen für Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung kann der Zuwendungsgeber bei der Zuwendung ausdrücklich für das Körperschaftsvermögen bestimmen, es sei denn, dass die Zuwendung unmittelbar oder mittelbar überwiegend Mitteln der öffentlichen Hand entstammt.

    (7) Mittel Dritter sind für den vom Drittmittelgeber bestimmten Zweck zu verwenden und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht entgegenstehen. Treffen die Bestimmungen keine Regelung, bestimmt die Hochschule über die Verwendung der Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der für die Wirtschaftsführung der Hochschule maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, dass für die Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen aus Mitteln Dritter vereinfachte Verfahren zur Begründung der im Landesreisekostengesetz geforderten Notwendigkeit von dienstlich veranlassten Mehraufwendungen angewendet werden.

    (8) Die Hochschulen richten ein Informationssystem ein, das die Grunddaten der Ressourcenausstattung und -nutzung für die Leistungsprozesse der Lehre, der Forschung und bei den sonstigen Aufgaben der Hochschulen sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages enthalten muss. Zu den Grunddaten gehören insbesondere Angaben über die gegenwärtige Situation, die mehrjährige fachliche, strukturelle, personelle, bauliche und finanzielle Entwicklung und die Ergebnisse der Leistungsprozesse.

    (9) Aus dem Informationssystem, aus der Kosten- und Leistungsrechnung, über die Ergebnisse und Folgemaßnahmen von Evaluationen und über die Umsetzung der Hochschulverträge und Zielvereinbarungen ist in regelmäßigen Abständen an das Wissenschaftsministerium mit den dazu erforderlichen Grunddaten zu berichten; das Wissenschaftsministerium legt die strukturellen und technischen Anforderungen fest, die für eine elektronische Übermittlung und eine vergleichende Auswertung dieser Daten erforderlich sind. In einem Jahresbericht hat die Hochschule einen Überblick über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschule zu vermitteln; der Bericht muss insbesondere über die den Einrichtungen der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen Auskunft geben. Bei kaufmännisch geführten Hochschulen wird die Berichtspflicht nach Satz 2 im Rahmen von Jahresabschluss und Lagebericht erfüllt.

    (10) Die Hochschulen setzen ein wirksames Flächenmanagementsystem ein und entwickeln in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachressorts ein Kennzahlensystem als Grundlage für eine transparente Bestimmung ihrer Unterbringungsbedarfe.







     

     

     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    NIST FIPS 199:2004-02



    Ergebnis 2

    NIST FIPS 200:2006-03



    Ergebnis 3

    BSI TR 03105 Teil 1.1



    Ergebnis 4

    BSI TR 03105 Teil 1.2



    Ergebnis 5

    BSI TR 03105 Teil 2



    Ergebnis 6

    BSI TR 03105 Teil 3.1



    Ergebnis 7

    BSI TR 03105 Teil 3.2



    Ergebnis 8

    BSI TR 03105 Teil 3.3



    Ergebnis 9

    BSI TR 03105 Teil 3.4



    Ergebnis 10

    BSI TR 03105 Teil 4