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EvalV BE - Verordnung über schulische Qualitätssicherung und Evaluation


EvalV BE - Verordnung über schulische Qualitätssicherung und Evaluation

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Berlin
Rechtsakt Untergesetzlich

  • § 3 Auswertung und Datenverarbeitung bei Vergleichsarbeiten, vergleichenden Arbeiten,
    Prüfungsarbeiten und Feststellung der Lernausgangslagen

    (1) Die Korrektur, Bewertung und schulinterne Auswertung der Vergleichsarbeiten, vergleichenden Arbeiten und Prüfungsarbeiten sowie die Feststellung der Lernausgangslagen erfolgt an der jeweiligen Schule. Hierbei kann die Schulaufsichtsbehörde Vorgaben machen und festlegen, dass die Korrektur und Bewertung auch durch geeignete Lehrkräfte einer anderen Schule erfolgt.

    (2) Zum Zwecke der externen Auswertung kann zu einzelnen Schülerinnen und Schülern ein pseudonymisierter Schülerdatensatz erstellt und an einen von der Schulaufsichtsbehörde benannten wissenschaftlichen Projektträger übermittelt werden. Neben den Ergebnissen aus den Vergleichsarbeiten, vergleichenden Arbeiten und den Prüfungsarbeiten sowie der Feststellung der Lernausgangslagen mitsamt den zu berücksichtigenden Vorergebnissen kann der Schülerdatensatz weitere Stammdaten zur Person der Schülerin oder des Schülers enthalten. Es dürfen nur die folgenden Stammdaten verarbeitet werden:

    1. Identifikationscode,

    2. Geschlecht,

    3. Geburtsmonat und Geburtsjahr,

    4. Herkunftssprache,

    5. Kommunikationssprache in der Familie,

    6. Jahr der Einschulung,

    7. Angaben über Vornoten und Wiederholungen von Jahrgangsstufen,

    8. festgestellte Teilleistungsschwächen,

    9. Förderprognose der Grundschule sowie

    10. Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel.

    Bei Vergleichsarbeiten in der Primarstufe kann zusätzlich das Merkmal „Besuch einer vorschulischen Einrichtung“ verarbeitet werden. Die Verarbeitung des in Satz 3 Nummer 10 genannten Datums hat für alle Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder durch eine von ihr oder ihm beauftragte Person zu erfolgen. Zur Zuordnung der Stammdaten dürfen die Schulnummer und die Lerngruppenbezeichnung übermittelt werden.

    (3) Die bei der externen Auswertung vor der Übermittlung an den wissenschaftlichen Projektträger stattfindende Pseudonymisierung des Schülerdatensatzes mittels des Identifikationscodes nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 nimmt die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer vor. Die Pseudonymisierung darf von der Schulaufsichtsbehörde nicht aufgehoben werden.

    (4) Die Übermittlung erfolgt in der Regel auf elektronischem Wege durch die für das Fach oder den Lernbereich zuständige Lehrkraft, durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder durch eine andere schulische Mitarbeiterin oder einen anderen schulischen Mitarbeiter, die oder der dazu von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragt wurde.

    (5) Die Übermittlung der Ergebnisse der Abiturprüfung mitsamt den zu berücksichtigenden Vorergebnissen darf, sofern und solange die Übermittlung in dem Verfahren nach Absatz 2 bis 4 technisch nicht möglich ist, durch Übermittlung der in der Schulaufsichtsbehörde aufbewahrten Berechnungsbögen über die zur allgemeinen Hochschulreife berechtigende Gesamtqualifikation mitsamt der darin enthaltenen personenbezogenen Daten an den wissenschaftlichen Projektträger erfolgen. Dieser wertet die Inhalte der Berechnungsbögen in entsprechender Anwendung von Absatz 6 aus. Dabei erfolgt die Auswertung in elektronischer Form unter Pseudonymisierung der Berechnungsbögen. Die dem wissenschaftlichen Projektträger vorliegenden Berechnungsbögen sind nach der Auswertung unverzüglich an die Schulaufsichtsbehörde zurückzugeben.

    (6) Der wissenschaftliche Projektträger wertet die Ergebnisse aus den Vergleichsarbeiten, den vergleichenden Arbeiten, den Prüfungsarbeiten und die Feststellung der Lernausgangslagen mitsamt den zu berücksichtigenden Vorergebnissen aus, um entsprechend den Zielen des § 9 Absatz 3 des Schulgesetzes Vergleichs- und Referenzwerte der Klasse oder Lerngruppe, der Schule, des Bezirks, des Landes Berlin und bei länderübergreifenden Arbeiten im Ländervergleich zu bestimmen. Bei der Auswertung ist sicherzustellen, dass die Pseudonymisierung der Daten gewahrt bleibt. Hierzu soll nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde auf die Auswertung gewisser Stammdaten verzichtet oder die Ergebnisse mehrerer Klassen oder Lerngruppen zusammengefasst werden, wenn anderenfalls auf Grund der geringen Anzahl von Schülerdatensätzen Rückschlüsse auf einzelne Schülerinnen oder Schüler möglich wären. Der wissenschaftliche Projektträger stellt die Vergleichs- und Referenzwerte den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung. Die Schulaufsichtsbehörde darf die Vergleichs- und Referenzwerte nur zu Zwecken der Qualitätssicherung und Evaluation nach § 9 des Schulgesetzes , nicht jedoch für operative Aufgaben der Schulaufsicht verwenden. Die Schulaufsichtsbehörde veröffentlicht die Vergleichs- und Referenzwerte für die Bezirke, das Land Berlin und im Ländervergleich in geeigneter Weise.

    (7) Die Verarbeitung der Schülerdaten ist so vorzunehmen, dass Unbefugte keinen Zugriff erlangen können. Zugang zu den Daten und deren Verarbeitung sind durch Identifikationsverfahren zu sichern.

    (8) Bei Vergleichsarbeiten, vergleichenden Arbeiten und bei der Feststellung der Lernausgangslagen werden die Ergebnisse der einzelnen Schülerinnen und Schüler diesen und den jeweiligen Erziehungsberechtigten durch die Lehrkräfte bekannt gegeben. Den Erziehungsberechtigten wird Gelegenheit gegeben, die Vergleichsarbeit und die vergleichenden Arbeiten ihres Kindes einzusehen. Das Recht auf Bekanntgabe und Einsichtnahme bei Prüfungsarbeiten richtet sich nach den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für den jeweiligen Bildungsgang.

    (9) Die Schule stellt die zusammengefassten Ergebnisse der Lerngruppen und der Schule allen schulischen Gremien zur Verfügung. Die Veröffentlichung der Ergebnisse obliegt der jeweiligen Schule. Voraussetzung hierfür ist, dass die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fasst. Die Schule hat bei der Veröffentlichung sicherzustellen, dass kein Rückschluss auf die Ergebnisse individueller Schülerinnen oder Schüler möglich ist. Die Schulaufsichtsbehörde kann die zusammengefassten Ergebnisse der Schulen in geeigneter Form veröffentlichen.



    § 4 Erstellung von Langzeitstudien

    (1) Der Identifikationscode ( § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1) ist spätestens nach einem Jahr zu löschen.

    (2) Die dem wissenschaftlichen Projektträger übermittelten Schülerdaten dürfen ohne Personenbezug zum Zwecke der Ermittlung von Langzeittrends oder für wissenschaftliche Re-Analysen zeitlich unbefristet verarbeitet werden. Die Wiederherstellung eines Personenbezugs ist unzulässig und durch technische und organisatorische Vorkehrungen zu verhindern.


    § 6 Evaluation von Lehrkräften

    (1) Lehrkräfte sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer von Schülerinnen und Schülern durchzuführenden Evaluationsmaßnahme teilzunehmen, welche den von den Lehrkräften angebotenen Unterricht zum Gegenstand hat. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Lehrkräfte, die nur Schülerinnen und Schüler unterrichten, welche sich in der Schulanfangsphase befinden oder auf Grund mangelnder geistiger Reife nicht in der Lage sind, ein Evaluationsverfahren durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleitung nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

    (2) Die Evaluation erfolgt in anonymisierter Form unter Nutzung eines automatisierten Datenverarbeitungssystems nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Diese kann einen wissenschaftlichen Projektträger mit der Bereitstellung einer technischen Infrastruktur zur Durchführung und automatisierten Auswertung der Ergebnisse der Evaluationsmaßnahmen beauftragen. Dieser ist befugt, die Evaluationsergebnisse in anonymisierter Form für wissenschaftliche Zwecke zu nutzen.

    (3) Nur die betroffenen Lehrkräfte haben Zugang zu den Evaluationsergebnissen in individualisierter Form. Sie haben die Schulleitung über die Durchführung der Evaluationsmaßnahme zu informieren.

    (4) Die Ergebnisse der Evaluation dürfen an der Schule nicht dokumentiert oder aufbewahrt werden.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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