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HmbStatG - Hamburgisches Statistikgesetz


HmbStatG - Hamburgisches Statistikgesetz

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Hamburg
Rechtsakt Gesetzlich

  • § 5 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts; Vergabe statistischer Arbeiten

    (1) Die Durchführung von Statistiken obliegt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1 Einzelne Arbeiten der Durchführung einer Statistik können an Dritte vergeben werden, soweit sichergestellt ist, dass die dadurch erlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden und die in den §§ 6 und 7 enthaltenen Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. 2 Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. 3 Soweit die Vergabe nicht an öffentliche Stellen erfolgt, ist sicherzustellen, dass der Dritte den Auftrag nicht einem anderen überträgt und sich der Kontrolle des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterwirft. 4 Bei einer Vergabe an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes muss eine den Vorschriften des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechende datenschutzrechtliche Kontrolle gewährleistet sein. 5 Dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor Vergabe der Arbeiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

     

    § 6 Geheimhaltung

    (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen, die für eine Statistik erhoben oder genutzt werden, sind von den Amtsträgern und den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Statistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 gilt nicht für

    1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Befragten schriftlich eingewilligt haben,

    2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 1 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen,

    3. Einzelangaben, die von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,

    4. Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

    (3) 1 Für die Verwendung gegenüber der hamburgischen Bürgerschaft und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen dem Senat und der zuständigen Fachbehörde vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit dies in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift zugelassen ist.

    (4) 1 Die für die Durchführung der Statistik zuständige Stelle darf den Hochschulen oder sonstigen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung betrauten Einrichtungen für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Angaben übermitteln, wenn diese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einem Betroffenen zugeordnet werden können und die Empfänger Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 sind. 2 Absatz 1 findet auf die Empfänger entsprechende Anwendung.

    (5) 1 Personen, die Angaben nach Absatz 4 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. 2 § 1 Absätze 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 469) gilt entsprechend.

    (6) 1 Die Übermittlung nach Absatz 4 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

    (7) 1 Die nach Absatz 2 oder 4 übermittelten Angaben dürfen nur für Zwecke genutzt werden, für die sie übermittelt wurden. 2 In den Fällen des Absatzes 4 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. 3 Bei den Stellen, denen Angaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 5 Empfänger der Angaben sind.

     

    § 7 Abschottung

    (1) 1 Die Wahrnehmung der statistischen Aufgaben ist organisatorisch und personell von der Erfüllung anderer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs zu trennen. 2 Dies gilt nicht für Geschäftsstatistiken.

    (2) Die Räume, in denen Unterlagen mit Daten über persönliche oder sachliche Verhältnisse aufbewahrt oder bearbeitet werden, die natürlichen oder juristischen Personen zugeordnet werden können, sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern.

     

    § 8 Geschäftsstatistiken

    (1) 1 Für die Erstellung von Geschäftsstatistiken dürfen öffentliche Stellen im Sinne von § 1 Absatz 1 Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse natürlicher und juristischer Personen nutzen, soweit diese Daten bei der rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben angefallen sind. 2 Zweck und Umfang der Geschäftsstatistiken müssen den dienstlichen Belangen angemessen sein. 3 Das Zusammenführen von Daten über dieselbe natürliche oder juristische Person aus Geschäftsvorgängen mit unterschiedlichem Sachbezug ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung des mit der Geschäftsstatistik verfolgten Zwecks zwingend geboten ist. 4 Veröffentlichungen dürfen keine Angaben enthalten, die den Bezug auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zulassen.

    (2) Geschäftsstatistiken, die nicht nur für den inneren Dienstbetrieb bestimmt sind, bedürfen der schriftlichen Anordnung des Leiters der öffentlichen Stelle oder seines Beauftragten.

    (3) 1 Die statistische Aufbereitung von Daten für Geschäftsstatistiken kann ganz oder teilweise dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen werden. 2 Zu diesem Zweck dürfen mit Ausnahme von Namen und Anschrift auch Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse übermittelt werden. 3 Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll Art und Umfang der Aufbereitung festlegen.

    (4) 1 Die im Geschäftsgang der Bezirksämter, Schulen, Hochschulen und Gerichte rechtmäßig anfallenden Daten dürfen der zuständigen Fachbehörde zur Erstellung einer an die Stelle einzelner Geschäftsstatistiken tretenden zusammenfassenden Landesstatistik übermittelt werden. 2 Vor der Übermittlung sind die Daten soweit zu anonymisieren, dass ein Personenbezug nicht erkennbar ist.

     
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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