VVHSOG - Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
VVHSOG - Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung |
| Sektor | Staat und Verwaltung |
|---|---|
| Branche | Regierung u. Verwaltung |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Hessen |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
VVHSOG
Punkt 27Zu § 27
Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, Verwertungsverbot
27.1 Zu Abs. 1
Daten sind unrichtig, wenn sie tatsächliche Angaben enthalten, die nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Die Berichtigung hat von Amts wegen zu erfolgen. Unrichtige personenbezogene Daten in Akten können nicht gelöscht und durch die zutreffenden Daten ersetzt werden. Satz 2 sieht deshalb Vorkehrungen vor, dass die Berichtigung in geeigneter Weise, zum Beispiel durch einen Vermerk, kenntlich zu machen ist. Unrichtige Daten, die mehrfach in der Akte erscheinen, können dadurch berichtigt werden, dass der Akte ein Vorblatt mit einem deutlichen Hinweis beigefügt wird.
27.2 Zu Abs. 2
Die Vorschrift gilt für Daten, die automatisiert gespeichert sind. Sie erfasst außerdem diejenigen Unterlagen, auf denen die automatisierte Verarbeitung beruht. Löschen ist das Unkenntlichmachen der Daten. Für alle Fälle, in denen Kernbereichsdaten angefallen sind, insbesondere also auch für die Fälle der Wohnraumüberwachung, der Telekommunikationsüberwachung und des verdeckten Eingriffs in informationstechnische Systeme, besteht ein Verwertungsverbot. Zudem gilt eine Dokumentationspflicht. Sie ist nicht auf Kernbereichsverletzungen beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Fälle, in denen personenbezogene Daten rechtswidrig gespeichert wurden. An die Stelle der Löschung kann ausnahmsweise die Sperrung treten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 6 vorliegen, sofern es sich nicht um Kernbereichsdaten handelt.
27.3 Zu Abs. 3
Die Vorschrift gilt für Daten, die nicht gleichzeitig automatisiert gespeichert sind. Ist zum Beispiel im POLAS ein Fall unzulässigerweise gespeichert, ist er nach Abs. 2 Nr. 1 zu löschen; außerdem ist der dazugehörige Teil der Kriminalakte zu vernichten. Sind die zu löschenden Daten auch in anderen Teilen der Kriminalakte enthalten (zum Beispiel FS-Auskunft anlässlich eines späteren Falles) gilt Satz 1. Die nach Satz 1 vorzunehmende Sperrung der Daten erfolgt in der Weise, dass auf einem Aktenvorblatt ein entsprechender Vermerk angebracht wird. Für den Fall, dass Kernbereichsdaten unabhängig von automatisierten Daten noch auf analogen Datenträgermedien wie Magnettonbändern oder Film erfasst sind, gelten die Vorgaben des Abs. 2 entsprechend. Die Aufzeichnungen sind deswegen an den betreffenden Stellen physisch zu löschen und nicht nur zu sperren.
27.4 Zu Abs. 4
Auf die §§ 14 bis 18 HSOG-DVO wird verwiesen. Besondere Regelungen hinsichtlich der Speicherungsdauer (zum Beispiel § 20 Abs. 5 Satz 2) bleiben unberührt.
27.6 Zu Abs. 6
In den Fällen der Nr. 1 und 3 sind die automatisiert gespeicherten Daten vollständig auszudrucken und anschließend zu löschen. Der Ausdruck und der dazugehörige Teil der Akte sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Unterlagen sind zu dem Vorgang zu nehmen, der Anlass für die Maßnahme war. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (Nr. 2) sind ausnahmslos unverzüglich zu löschen.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 41
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 42
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 43
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 44
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 45
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 46
BSI TR 03146
Deutsch: Elektronische Bildübermittlung zur Beantragung hoheitlicher Dokumente (E-Bild hD); Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 47
BSI TR 03147
Deutsch: Technische Richtlinie TR-03147 - Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen; Version 1.0.5
Englisch: —
Ergebnis 48
BSI TL 03305
Deutsch: Für staatliche VS zugelassene abstrahlsichere /-arme Hardware
Englisch: —
Ergebnis 49
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 50
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data