SächsMeldVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
SächsMeldVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes |
Sektor | Staat und Verwaltung |
---|---|
Branche | Regierung u. Verwaltung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Sachsen |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
SächsMeldVO
§§ 2 III 2; 3; 4; 6; 9 IV; 10; 15; 16
§ 2 Intermediär
(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen Intermediär.
(2) Der Intermediär hat im Meldewesen die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes, Rückmeldungen, Datenfortschreibungen und Unterrichtungen gemäß § 33 des Bundesmeldegesetzes und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübermittlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sowie an Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für deren Datenabrufe, wenn die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.
(3) Meldedaten, die auf dem Intermediär zum Abruf bereit stehen, sind spätestens einen Monat nach dem Abruf zu löschen. Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt.
§ 3 Verzeichnisdienst
(1) Der Freistaat Sachsen betreibt einen DVDV-Landesserver Sachsen.
(2) Der DVDV-Landesserver Sachsen hat die Aufgabe, die für die Datenübermittlung erforderlichen Stammdaten, technischen Adressen sowie Zertifikatsinhalte der Behörden, anderer öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Meldebehörden zu speichern und zum automatisierten Abruf bereitzuhalten, wenn das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport Anwendung findet.
(3) Bei Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport ist ein DVDV-Landesserver abzufragen.
(4) Für die Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt und die Pflege der Verzeichnisinhalte nach Absatz 2 übermitteln die sächsischen Meldebehörden sowie alle Behörden, anderen öffentlichen Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Meldedaten automatisiert abrufen oder Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen sind, die erforderlichen Daten nach Maßgabe der Anforderungen des SID an den SID. Änderungen sind dem SID unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Stand der Technik
Die nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzesund des § 1 Absatz 2 jeweils zuständigen Stellen haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Bestandteile der technischen Landesinfrastruktur den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit jeweils einzeln und in Verbindung miteinander nach dem Stand der Technik entsprechen.
§ 6 Datenformat und Verfahren der Datenübermittlung
(1) Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu verwendende Datenformat und teilt dieses den Gemeinden als Meldebehörden mit.
(2) Für das Verfahren der Datenübermittlung zwischen den Gemeinden als Meldebehörden und dem SMR ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Die Datenübertragung soll innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN) erfolgen.
(3) Die Gemeinden als Meldebehörden haben auf Anforderung der SAKD die in § 8 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Daten einzelner oder aller Einwohner zu übermitteln, soweit die Datenübermittlung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder übermittelte Daten nicht ordnungsgemäß verarbeitet werden konnten. Dabei dürfen zum Datenabgleich auch Bestandsdatenübermittlungen erfolgen.
(4) Die Gemeinden als Meldebehörden sind verpflichtet, zur Gewährleistung des Betriebs des SMR nach Aufforderung durch die SAKD an Funktionstests für die Datenübertragung nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und nach Absatz 3 teilzunehmen.
§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung. Sie können ausnahmsweise, sofern die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgen. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht für CD-ROM und Disketten besteht nicht. Eine regelmäßige Datenübermittlung in schriftlicher Form ist nur in Ausnahmefällen, insbesondere dann zulässig, wenn die technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 nicht vorliegen.
(2) Bei der Datenübermittlung durch Datenübertragung werden die zu übermittelnden Daten von den Meldebehörden an den Empfänger weitergegeben.
(3) Der Zeitpunkt der Weitergabe, die Dauer des Bereithaltens sowie die weiteren Einzelheiten des Verfahrens dürfen zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger einvernehmlich geregelt werden. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.
(4) Für das Verfahren der Datenübermittlung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu Grunde zu legen. Die Datenübermittlung soll innerhalb des Sächsischen Verwaltungsnetzes (SVN) und des KDN erfolgen. § 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Ist die technische Adresse einer Behörde im DVDV-Landesserver nicht enthalten, ist die aktuelle technische Behördenadresse zu ermitteln, vorzuhalten und zu verwenden. Das Staatsministerium des Innern bestimmt das bei Datenübermittlungen zu verwendende Datenformat und die zu verwendenden Zertifikate und gibt diese im Sächsischen Amtsblatt bekannt. § 7 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
(5) Die zu übermittelnden Daten sind im Abschnitt 4 unter Angabe des Blattes des in § 1 Absatz 3 Satz 1 genannten Datensatzes bezeichnet.
§ 10 Sicherungsmaßnahmen
Sofern für Datenübermittlungen automatisiert verarbeitbare Datenträger verwendet werden, sind diese zu etikettieren und mit folgenden Angaben zu versehen:
1. absendende Stelle,
2. Kennzeichen, beispielsweise Band- oder Diskettenkennzeichen,
3. Dateiname,
4. empfangende Stelle,
5. laufende Nummer des Datenträgers und Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Datenträger,
6. Erstellungsdatum und
7. Zeichendichte.
Die Datenträger sind in einer Schutzpackung oder einem festen Behältnis verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörige Datenträger sind zusammen zu versenden.
§ 15 Automatisierte Abrufverfahren
(1) Die in dieser Verordnung genannten Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende Personen des öffentlichen Rechts dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes nur abrufen, wenn sie diese beim Betroffenen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnten oder von einer Datenerhebung nach Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung des § 38 Absatz 3 Nummer 6 des Bundesmeldegesetzes.
(2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten aller sächsischen Meldebehörden zum Abruf bereitgehalten werden.
(3) Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen Meldedaten über das SVN oder KDN abrufen. § 15 des Sächsischen E-Government-Gesetzes bleibt unberührt.
(4) Zur Erfüllung der Pflicht aus § 38 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes hat die SAKD für die Datenempfänger durch technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur solche Daten abgerufen werden können, die zuvor für den Abruf ausgewählt oder vom Abruf nicht ausgeschlossen wurden.
(5) Im Übrigen regelt die SAKD das Verfahren des automatisierten Abrufs. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde zu legen.
§ 16 Protokollierung, Dokumentation
(1) Die SAKD darf bei automatisierten Abrufen von Meldedaten aus dem SMR über die Daten des § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes hinaus zur Sicherstellung des Betriebs des SMR die Anzahl der Datenabrufe und der Datenübermittlungen je abrufende Stelle aufzeichnen.
(2) Für die Antragsbearbeitung und Gebührenabrechnung darf bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes der Familienname, der Vorname, die Adresse einschließlich des Bundeslandes und des Wohnsitzstaates, die E-Mail-Adresse, soweit vorhanden der Doktorgrad, Bankverbindungsangaben, Kreditkartenangaben und die technischen Authentisierungs- und Identifizierungsdaten des Antragstellers erhoben werden. Bei juristischen Personen ist statt Familienname und Vorname die Bezeichnung der juristischen Person zu erheben.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 21
BSI TR 03110-3
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 3: Common specifications; Version 2.21
Ergebnis 22
BSI TR 03110-4
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 4 - Applications and document profiles; Version 2.21
Ergebnis 23
BSI TR 03121-1
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 1: Framework; Version 4.4
Ergebnis 24
BSI TR 03121-2
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 2: Software Architecture; Version 4.4
Ergebnis 25
BSI TR 03121-3.1
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 1: Verification ePassport and Identity Card; Version 4.4
Ergebnis 26
BSI TR 03121-3.2
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 2: Enrolment Scenarios for Identity Documents
Ergebnis 27
BSI TR 03121-3.4
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 4: Documents for Asylum Seekers; Version 4.4
Ergebnis 28
BSI TR 03121-3.5
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 5: General Identification Scenarios; Version 4.4
Ergebnis 29
BSI TR 03122-1
Deutsch: —
Englisch: Conformance Test Specification for BSI-TR 03121 Biometrics for Public Sector Applications - Part 1: Framework; Version 4.4.1
Ergebnis 30
BSI TR 03122-2
Deutsch: —
Englisch: Conformance Test Specification for BSI-TR 03121 Biometrics for Public Sector Applications - Part 2: Software Architecture - BioAPI Conformance Testing; Version 4.4.1