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VSA - Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen


VSA - Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Sachsen
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen
    VSA
    Abschnitt IV; V

    IV. Materielle und technische Maßnahmen

    29. Räumliche Sicherheitsmaßnahmen

    29.1 VS-IT-Räume und andere Räume, in denen VS-VERTRAULICH und höher eingestufte VS unkryptiert verarbeitet werden, sind gegen unbemerkten Zutritt Unbefugter zu schützen.

    29.2 Mit der Verwaltung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung von VS befasste Organisationseinheiten und Personen sind nach Möglichkeit räumlich zusammenzufassen.

    29.3 Sofern Umfang und Bedeutung der VS es erfordern, sind mit Zustimmung der zuständigen obersten Staatsbehörde Sicherheitsbereiche zu bilden. Diese sind durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Zutritt zu diesen Bereichen darf nur an Stellen möglich sein, an denen eine zuverlässige Prüfung der Zutrittsberechtigung stattfindet. Als Sicherheitsbereiche kommen sowohl einzelne oder mehrere Räume als auch Gebäude oder Gebäudegruppen in Betracht.

    29.4 Für VS-IT-Räume gilt die Zustimmung der zuständigen obersten Staatsbehörde nach Nummer 29.3 als gegeben.

    29.5 Die in einem Sicherheitsbereich tätigen Personen sind beim Betreten des Sicherheitsbereiches anhand des Dienstausweises oder auf andere geeignete Weise zu identifizieren. Besucher sind nach Identitätsfeststellung während des Aufenthalts im Sicherheitsbereich zu beaufsichtigen. Bei Besuchern, die nachweislich, zum Beispiel durch eine Konferenzbescheinigung nach Anlage 3, Muster 9, nach dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft sind, kann die Beaufsichtigung entfallen. Fremdpersonal, wie Handwerker, Reinigungskräfte, ist gemäß dem Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen. In Ausnahmefällen genügt eine Beaufsichtigung.

    29.6 Das Kontrollpersonal ist über alle Arten von Ausweisen, die zum Betreten des Sicherheitsbereiches berechtigen, zu unterrichten. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Besucherausweise und ähnliche Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.

    29.7 Verfügt eine Dienststelle über einen Sicherheitsbereich nach Nummer 29.3, sollen (soweit erforderlich) abhörgeschützte und abhörsichere Besprechungsräume möglichst in diesem Sicherheitsbereich eingerichtet werden.

    30. Technische Sicherung von VS

    30.1 Technische Mittel zur Sicherung von VS müssen vom BSI auf die Erfüllung der in Nummer 30.2 genannten Anforderungen geprüft und für geeignet befunden worden sein. Das LfV berät die Dienststellen und erteilt Auskünfte zu technischen Mitteln, welche die in Nummer 30.2 genannten Anforderungen erfüllen oder einen vergleichbaren Schutz bieten.

    30.2 Die nachstehend genannten technischen Mittel zur Sicherung von VS müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

    a) VS-Verwahrgelasse und VS-Schlüsselbehälter müssen so beschaffen sein, dass

    aa) ein Zugang einer Person zum Inhalt erst nach deren zuverlässiger Identifizierung/Authentisierung durch Besitz und Wissen möglich ist; Besitz, zum Beispiel Schlüssel, soll gegen Nachfertigung durch Unbefugte geschützt sein; anstelle von Besitz oder Wissen oder ergänzend können auch biometrische Merkmale genutzt werden;

    bb) ein Zugriff Unbefugter auf den Inhalt erkennbar wird und

    cc) ein angemessener Schutz gegen gewaltsamen Zugriff auf den Inhalt gegeben ist.

    b) Alarmanlagen müssen so beschaffen und installiert sein, dass

    aa) sie einen Eindringling sicher erkennen,

    bb) sie erst nach zuverlässiger Identifizierung/Authentisierung einer Person durch Besitz und Wissen durch diese unscharf geschaltet werden können; anstelle von Besitz oder Wissen oder ergänzend können auch biometrische Merkmale genutzt werden;

    cc) der Alarm sicher zu der zu alarmierenden Stelle übertragen wird und

    dd) die Alarmanlage nicht unbemerkt überwunden werden kann.

    c) VS-Transportbehälter und Verpackungen für Briefe/Pakete müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff Unbefugter auf den Inhalt erkennbar wird.

    d) Türen, Türschlösser oder elektronische Zutrittskontrollsysteme für abhörgeschützte/abhörsichere Räume oder für Zugänge zu nicht ständig besetzten Sicherheitsbereichen müssen so beschaffen sein, dass ein Zutritt Unbefugter erkennbar wird; Schlüssel oder andere Zugangsmittel müssen vor Nachfertigung durch Unbefugte geschützt sein.

    30.3 Die Dienststelle hat zu veranlassen, dass die zum Schutz von VS eingesetzten technischen Mittel bei der Planung beziehungsweise erstmaligen Nutzung von VS-Aktensicherungsräumen und Alarmanlagen zum Schutz von VS grundsätzlich sowie darüber hinaus gelegentlich stichprobenweise und bei Manipulationsverdacht durch das LfV auf korrekte Ausführung und mögliche Manipulation überprüft werden. Nummer 30.1 gilt entsprechend.

    30.4 In Wiederanlauf-Vorkehrungen bei größeren IT-Systemen sind die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen einzubeziehen.

    31. Bewachung und technische Überwachung von VS

    31.1 Die Bewachung eines

    a) VS-Verwahrgelasses ist gegeben, wenn mindestens zwei Personen bei Aufenthalt in Sichtweite unmittelbar oder außer Sichtweite mit technischen Hilfsmitteln Angriffe erkennen können und in der Lage sind, entweder selbst einen Angriff abzuwehren, zum Beispiel mit Waffengewalt, oder ihn hilfeleistenden Abwehrkräften sofort zu melden;

    b) Gebäudes ist gegeben, wenn während einer Wachschicht mehrfach in unregelmäßigen Zeitabständen kontrolliert wird oder wenn mit technischen Mitteln Angriffe erkannt und mit Abwehrkräften abgewehrt werden können.

    31.2 Die technische Überwachung eines

    a) VS-Verwahrgelasses ist gegeben, wenn es durch eine Alarmanlage überwacht wird, die jeden Angriff erkennt und hilfeleistenden Abwehrkräften sofort meldet;

    b) Gebäudes ist gegeben, wenn es durch eine Alarmanlage überwacht wird, die ein Eindringen Unbefugter erkennt und hilfeleistenden Abwehrkräften sofort meldet.

    31.3 Näheres über Art und Umfang der Bewachung und technischen Überwachung legen die Geheimschutzbeauftragten unter Berücksichtigung des Schutzziels für die jeweiligen VS-Verwahrgelasse und Gebäude fest.

    32. Abhörschutzmaßnahmen

    32.1 Das Staatsministerium des Innern legt die Dienststellen fest, in denen aufgrund des Umfangs und der Bedeutung von VS sowie der Aufgabenstellung eine besondere Abhörgefahr besteht. Bei Dienststellen nach Nummer 45 gilt die besondere Abhörgefahr als gegeben.

    32.2 Dienststellen nach Nummer 32.1 haben Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Telekommunikations- und Informationstechnik nicht dazu missbraucht werden kann, um Raum- und Telefongespräche abzuhören.

    32.3 In Dienststellen nach Nummer 32.1 legen die Geheimschutzbeauftragten die Räume fest, in denen aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der dort geführten Gespräche eine besondere Abhörgefahr besteht. Bei Räumen, in denen nicht nur ausnahmsweise Gespräche mit GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuftem Inhalt geführt werden, gilt die besondere Abhörgefahr als gegeben.

    32.4 Räume nach Nummer 32.3 müssen abhörgeschützt und abhörsicher sein. Diese Räume müssen mindestens

    a) vor unbemerktem Zutritt Unbefugter geschützt sein,

    b) eine akustische Dämpfung aufweisen, die ein Mithören von außen ohne technische Hilfsmittel hinreichend ausschließt,

    c) bei Ausstattung mit Kommunikationseinrichtungen Vorkehrungen enthalten, damit Raumgespräche nicht über diese Einrichtungen abgehört werden können,

    d) so gestaltet sein (Einrichtungen, Installationen), dass Versteckmöglichkeiten für Abhörgeräte nach Möglichkeit beschränkt sind und technische Prüfungen nach Nummer 32.5 wirksam und in angemessener Zeit durchgeführt werden können und

    e) Vorkehrungen enthalten, damit Leitungen, die in diese Räume führen, nicht für Abhörzwecke missbraucht werden können.

    Abhörsichere Räume sind darüber hinaus so zu gestalten, dass auch eine unbefugte Übertragung von Gesprächen mittels technischer Hilfsmittel (Abhörgeräten) nach außen verhindert wird.

    32.5 In Dienststellen nach Nummer 32.1 sind nach Fertigstellung und anschließend regelmäßig sowie bei Manipulationsverdacht technische Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob

    a) Telekommunikations- oder IT-Einrichtungen für Abhörzwecke missbraucht werden können oder

    b) in den Räumen nach Nummer 32.3 Abhöreinrichtungen vorhanden sind und

    c) die Anforderungen der Technischen Leitlinien nach Nummer 32.8 erfüllt sind.

    32.6 Bei Abhörverdacht oder aus Anlass von Konferenzen auf höherer Ebene oder von besonderer Bedeutung sollen ebenfalls technische Prüfungen nach Nummer 32.5 durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Umfang der Prüfung mit den Geheimschutzbeauftragten oder sonstigen Verantwortlichen in Abhängigkeit von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten und der spezifischen Bedrohungslage abzustimmen.

    32.7 Für die nach den Nummern 32.5 und 32.6 geforderten technischen Prüfungen haben die Dienststellen die für die Prüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

    32.8 Zu Sicherheitsvorgaben für abhörsichere und abhörgeschützte Räume sowie Konferenzen auf höherer Ebene oder von besonderer Bedeutung und zur Umsetzung der Abhörschutzmaßnahmen ist auf die Beratung des LfV auf der Grundlage der vom BSI herausgegebenen Technischen Leitlinien zurückzugreifen.

    33. Sicherung von Schlüsseln und sonstigen Zugangsmitteln zu VS

    33.1 Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, für VS-IT-Räume, abhörgeschützte und abhörsichere Räume und zum Ein- und Ausschalten von Alarmanlagen zur technischen Sicherung von VS sind während des Dienstes in persönlichem Gewahrsam zu halten, sofern sie nicht nach Satz 2 verwahrt werden. Vor Verlassen des Dienstgebäudes sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen.

    33.2 VS-Schlüsselbehälter sind möglichst zu bewachen. Wird ein VS-Schlüsselbehälter von mehreren Personen benutzt, so muss er mit Schließfächern ausgerüstet sein, in denen die Benutzer ihre Schlüssel getrennt unterbringen. Dies gilt nicht bei gemeinsamer Benutzung von VS-Verwahrgelassen oder Alarmanlagen. Die Schlüssel zu den Schließfächern verbleiben im persönlichen Gewahrsam der Schließfachbenutzer.

    33.3 IT-Systeme, die für VS eingesetzt werden, müssen über ein zuverlässiges Zugangs-/Zugriffskontrollsystem verfügen, so dass nur Befugte im Rahmen der ihnen erteilten Rechte Zugang erhalten und auf VS zugreifen können. Wiederholte abgewiesene Zugangs-/Zugriffsversuche sollen für den betreffenden Nutzer zur Systemsperrung führen. Diese darf nur von dem für IT-Geheimschutzmaßnahmen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person aufgehoben werden.

    33.4 Bei der Vergabe, Änderung und Rücknahme von Rechten muss gewährleistet sein, dass

    a) ein dazu erforderlicher Antrag von einer berechtigten Stelle stammt,

    b) die zu berechtigende Person eine ausreichende VS-Ermächtigung besitzt,

    c) der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ beachtet wird und

    d) keine bezüglich der Sicherheit unvereinbare Bündelung von Funktionen entsteht.

    Die Übertragung der Befugnis zur Vergabe und Änderung von Rechten ist zu dokumentieren und bedarf der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

    33.5 Die Verwendung gegenständlicher Zugangsmittel zu IT-System und Komponenten, wie Magnet- und Chip-Karten, Dongel, Lochstreifen, sowie Einzelheiten über die Auswahl, Vergabe, Kontrolle und den Wechsel von Kennworten oder persönlichen Identifikationsnummern (PIN) sollen in einer Dienstanweisung festgelegt sein.

    34. Zahlenkombinationen als Zugangsmittel zu VS

    34.1 Die Zahlenkombination zum Zugang eines VS-Verwahrgelasses oder VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage darf nur dem Benutzer bekannt sein. Sie darf nicht aus leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, wie beispielsweise persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Reihen, bestehen.

    34.2 Die Zahlenkombination ist schriftlich aufzuzeichnen und den mit ihrer Verwaltung Beauftragten in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Umschläge sind mindestens wie eine VS-VERTRAULICH eingestufte VS aufzubewahren. Weitere Aufzeichnungen der Zahlenkombinationen sind unzulässig.

    34.3 Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen oder VS-Schlüsselbehältern oder zum Ein- und Ausschalten von Alarmanlagen sind zu ändern:

    a) nach Beschaffung,

    b) bei Wechsel der Benutzer,

    c) nach Öffnung in Abwesenheit der Benutzer,

    d) wenn der Verdacht besteht, dass die Zahlenkombination Unbefugten bekannt geworden ist,

    e) regelmäßig alle 12 Monate oder häufiger.

    Außer den Benutzern können mit Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten auch die zuständigen VS-Verwalter in Anwesenheit der Benutzer die Änderungen vornehmen.

    34.5 Reserveschlüssel und die Aufzeichnungen der Zahlenkombinationen sind in getrennten VS-Verwahrgelassen (Reserveschlüssel auch in VS-Schlüsselbehältern) in beschrifteten und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Sie sind durch verschiedene Personen zu verwalten, wenn die Verwalter nicht ohnehin Zugang zu den gesicherten VS haben, beispielsweise als Verwalter und Vertreter. Die Zahlenkombinationen der VS-Schlüsselbehälter sind getrennt von den Zahlenkombinationen der VS-Verwahrgelasse aufzubewahren und zu verwalten.

    34.6 Für Kennworte, PIN und andere Zeichenkombinationen für den Zugang zu Computern und elektronischer Informationstechnik, auf denen VS verarbeitet werden, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. Näheres ist im Geheimschutzkonzept der Dienststelle festzulegen.

    35. Planung, Beschaffung und Abnahmeprüfung

    35.1 Dienststellen, die VS nicht nur gelegentlich verwenden, haben für sämtliche Geheimschutzmaßnahmen ein gemeinsames Konzept entsprechend Anlage 5 zu erstellen, in dem die spezifischen Gegebenheiten der Dienststelle berücksichtigt sind.

    35.2 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind rechtzeitig die notwendigen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Hierbei sollte das LfV beratend hinzugezogen werden.

    35.3 Bei der Planung und Abnahmeprüfung von VS-Aktensicherungsräumen, Alarmanlagen zum Schutz von VS. Telekommunikationsanlagen und abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen ist das LfV beratend hinzuzuziehen.

    35.4 Ist geplant, IT für VS einzusetzen, so sind die Geheimschutzbeauftragten und deren Verantwortliche mit IT-Fachkenntnissen bereits zu Planungsbeginn zu beteiligen. Bei komplexen IT-Systemen oder besonderen IT-Anwendungen für VS sollte das LfV bereits bei Planungsbeginn beratend hinzugezogen werden.

    35.5 Bei der Beschaffung von IT, die für VS eingesetzt werden soll, ist in die Beschaffungsaufträge aufzunehmen, welche IT-Sicherheitsfunktionen das IT-System enthalten muss und welche Sicherheitsleistungen die IT-Hersteller oder Vertreiber zu erbringen haben. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

    a) Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen die erforderliche Zulassung aufweisen und sicherheitsgerecht implementiert werden,

    b) Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie für VS eingesetzt werden sollen, geschützt aufbewahrt und transportiert werden,

    c) eine sicherheitsgerechte Wartung und Instandsetzung erfolgt,

    d) bei Vergabe des IT-Einsatzes an Dritte die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen erfolgen.

     



    V. IT-spezifische Maßnahmen

    36. Freigabe und Betrieb von IT-Systemen

    36.1 Bevor IT-Systeme erstmals für VS eingesetzt werden, haben die Geheimschutzbeauftragten eine Überprüfung zu veranlassen, ob die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind. Zur Unterstützung können die Geheimschutzbeauftragten das LfV hinzuziehen, bei komplexen IT-Systemen oder vielfältigen IT-Anwendungen soll das LfV beratend hinzugezogen werden.

    36.2 Die Verarbeitung von VS ist nur mit solchen IT-Systemen zulässig, die ausschließlich von der Dienststellenleitung freigegebene Hard- und Software verwenden. Die Freigabe ist zu dokumentieren.

    36.3 Geheimschutzrelevante Änderungen bei freigegebenen IT-Systemen, insbesondere der Einsatz für höher eingestufte VS, bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Geheimschutzbeauftragten. Die Nummern 36.1 und 36.2 gelten entsprechend.

    36.4 Für den Betrieb der IT-Systeme gelten die Nummern 4.3 und 18.2 sinngemäß.

    37. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verwendung für VS

    37.1 Produkte mit Funktionen zur

    a) Herstellung von Schlüsselmitteln,

    b) Verschlüsselung (Kryptierung),

    c) Löschung oder Vernichtung von VS-Datenträgern

    d) Abstrahlsicherheit oder

    e) Sicherung von Übertragungsleitungen,

    f) Trennung von Netzen mit unterschiedlichen maximalen Einstufungen der verarbeiteten VS

    müssen vom BSI zugelassen sein. Die Zulassung hat auch die erforderlichen Angaben zu den Einsatz- und Betriebsbedingungen zu enthalten. Die Buchstaben c bis f gelten nicht für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte VS.

    37.2 Produkte mit Funktionen zur

    a) Zugangs-/Zugriffskontrolle zu den Systemen,

    b) Erstellung von VS,

    c) Protokollierung/Beweissicherung und Protokollauswertung oder

    d) Abwehr von Manipulationen an IT-Systemen,

    e) Registratur und zum Bestandsnachweis,

    die für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS verwendet werden, sollen vom BSI zugelassen sein. Die Dienststellenleitung kann die Verwendung anderer Produkte freigeben, insbesondere wenn sich Produkte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits im Einsatz oder in der Beschaffung befinden oder keine geeigneten zugelassenen Produkte verfügbar sind und eine Bereitstellung nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst werden kann. Hierzu zählen insbesondere nach Common Criteria mit nationalen Schutzprofilen durch das BSI zertifizierte Produkte. Bis zur Bereitstellung nationaler Schutzprofile können auch andere durch das BSI zertifizierte Produkte verwendet werden. Eine Beratung durch das LfV wird empfohlen.

    37.3 Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS eingesetzt werden sollen,

    a) in Räumen nach Nummer 29.1 oder entsprechend geschützten Räumen aufzubewahren,

    b) unter ständiger Kontrolle von nach den Nummern 10.3 und 10.4 ermächtigtem oder zugelassenem Personal zu transportieren oder so zu verpacken, dass ein Zugriff Unbefugter erkennbar wird,

    c) durch nach den Nummern 10.3 und 10.4 ermächtigtes oder zugelassenes Personal zu installieren, zu warten und instand zu setzen, soweit nicht durch organisatorische Maßnahmen, zum Beispiel keine Verarbeitung oder Übertragung von VS in Anwesenheit der Personen oder Beaufsichtigung derselben, ein Zugang zu VS auszuschließen ist, und

    d) in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

    38. Abstrahlsicherheit

    38.1 IT-Hardware, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS unkryptiert führt, soll unter Beachtung der Hinweise des BSI zur Abstrahlsicherheit installiert sein. Das LfV sollte beratend hinzugezogen werden.

    38.2 Durch die Geheimschutzbeauftragten ist zu prüfen, inwieweit mit einer erheblichen Gefährdung der Geheimhaltung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften VS durch Nutzung von kompromittierender Abstrahlung durch Unbefugte zu rechnen ist. Ist mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen, so muss die IT-Hardware in vom BSI zugelassenen abstrahlsicheren Räumen betrieben werden, eine Zulassung des BSI für den Betrieb innerhalb einer bestimmten Sicherheitszone (Zonenmodell) aufweisen und innerhalb einer solchen betrieben werden oder vom BSI als abstrahlsicher zugelassen sein. Das LfV sollte beratend hinzugezogen werden. Die Entscheidung trifft die Dienststellenleitung.

    39. Technische Prüfungen

    39.1 Geheimschutzbeauftragte haben bei IT-Systemen, die für STRENG GEHEIM oder nicht nur ausnahmsweise für GEHEIM eingestufte VS eingesetzt werden, vor dem erstmaligen Einsatz für VS und danach in angemessenen zeitlichen Abständen unter Beteiligung des LfV folgende technische Prüfungen durch das BSI zu veranlassen:

    a) eine Prüfung des IT-Systems unter den spezifischen Einsatzbedingungen, ob die erforderlichen IT-Sicherheitsfunktionen sachgerecht implementiert sind, keine erkennbaren Manipulationen aufweisen und auch nach Implementierung in das jeweilige IT-System wirksam greifen, nicht über einen Systemweg manipuliert oder umgangen werden können und auch bei einem Verbund mit anderen IT-Systemen diese Sicherheit aufweisen,

    b) Abstrahlsicherheits- und Manipulationsprüfungen bei abstrahlsicheren Räumen/Behältern, bei zonenvermessenen Räumen und bei für VS eingesetzter Hardware und

    c) eine Überprüfung von Sicherheitszonen auf mögliche Einrichtungen zur Erfassung oder Übertragung kompromittierender Nahbereichsabstrahlung.

    39.2 Die Ergebnisse werden den Geheimschutzbeauftragten durch das BSI über das LfV mitgeteilt.

    39.3 Bei vernetzten IT-Systemen, die für VS eingesetzt werden, ist in den Dienststellen nach Nummer 5.3 durch die Geheimschutzbeauftragten ein Penetrationstest zu veranlassen.

    40. Übertragung von VS über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen

    40.1 VS sind bei der Übertragung über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen mit einem vom BSI für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem zu verschlüsseln oder durch andere zugelassene Maßnahmen zu sichern. Sofern für die Verwendung bei als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften VS Programme und Geräte mit BSI-Zulassung nicht verfügbar sind, können auch nach Common Criteria mit nationalen Schutzprofilen durch das BSI zertifizierte Produkte verwendet werden. Bis zur Bereitstellung nationaler Schutzprofile können andere durch das BSI zertifizierte Produkte, Prüftiefe mindestens EAL 3, verwendet werden. Bei der Auswahl ist das LfV beratend hinzuzuziehen.

    40.2 Abweichend von Nummer 40.1 Satz 1 ist in folgenden Fällen eine unkryptierte Übertragung zulässig:

    a) wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde, kann

    aa) bei Telefongesprächen mit VS-VERTRAULICH eingestuftem Inhalt eine für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH zugelassene Verbindung nach Absatz 1 Satz 1 und

    bb) bei Telefongesprächen mit VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt eine ungeschützte Verbindung

    verwendet werden. Die Gespräche sind möglichst so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Funkfernsprechanschlüssen, wie Mobilfunk, DECT oder Bluetooth, geboten.

    b) bei dringlichen E-Mails, Fernkopien und Fernschreiben des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeiten und auch keine anderen Schutzmöglichkeiten, wie zum Beispiel ein Kennwort, bestehen. Die absendende Stelle hat durch geeignete Maßnahmen vor Übertragung zu gewährleisten, dass die Nachricht den berechtigten Empfänger erreicht.

    c) in außergewöhnlichen Fällen mit Einwilligung der Dienststellenleitung auch über die vorstehenden Ausnahmen hinaus bei der Übertragung von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften VS (sofern sie keine besonderen VS-Behandlungskennzeichen wie Krypto aufweisen), wenn

    aa) zwischen Absender und Empfänger keine Kryptiermöglichkeit besteht und

    bb) eine rechtzeitige Beförderung der VS auf anderem Wege nicht möglich ist und eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde, der den mit einer Preisgabe der VS verbundenen Schaden deutlich überwiegen würde.

    Die Nachrichten sind möglichst so abzufassen, dass sie keinen unmittelbaren Rückschluss auf ihren VS-Charakter zulassen. Sie dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweis aufweisen, die sie von einer offenen Nachricht unterscheiden. Die Nachrichtenempfänger sind auf anderem Wege, beispielsweise über andere Telekommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier, unverzüglich über die VS-Einstufung der Nachricht zu unterrichten, außer wenn dies im Einzelfall nicht möglich oder zweckmäßig ist.

    40.3 Bei der Übertragung von VS kann über die bestehenden Ausnahmen nach Nummer 40.2 hinaus eine Kryptierung unterbleiben

    a) innerhalb eines zutrittsgeschützten IT-Betriebsraumes,

    b) wenn die Übertragungseinrichtungen so geschützt sind, dass ein Zugriff Unbefugter unverzüglich erkannt wird (approved circuits), oder

    c) wenn in einem Netz der Dienststelle

    aa) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH übertragen werden,

    bb) nur VS-VERTRAULICH oder ausnahmsweise GEHEIM eingestufte VS übertragen werden,

    cc) ein Zugriffskontrollsystem nach Nummer 37.2 eingesetzt ist und

    dd) die Übertragungseinrichtungen sich vollständig in einem Bereich mit zuverlässiger Zutrittskontrolle befinden oder außerhalb gegen unmittelbaren Zugriff Unbefugter geschützt sind;

    bei Verbindung mit einem anderen Kommunikationsnetz muss dieses und die Verbindung zu diesem mindestens gemäß Doppelbuchstaben cc und dd geschützt sein.

    40.4 Soweit die für den Betrieb eines Kryptosystems benötigten Kryptodaten (Schlüssel) nicht automatisch bereitgestellt werden, dürfen diese nur vom BSI oder durch vom BSI benannte Stellen hergestellt und verteilt werden. Für die Verwaltung von auf dem Kurier-/Postweg bereitgestellter Kryptodaten sind Kryptoverwalter und -vertreter zu bestellen. Die Kryptoverwalter geben die Kryptodaten in die Kryptosysteme ein oder bei Bedarf an die befugten IT-Nutzer aus. Namen und Behördenanschrift der Kryptoverwalter/Vertreter sowie Änderungen sind dem BSI oder den vom BSI benannten Stellen mitzuteilen.

    40.5 Sicherheitsvorgaben für Telekommunikationsanlagen, über die Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt unkryptiert geführt werden, bestimmt eine Technische Leitlinie des BSI. Das LfV ist bei Bedarf beratend hinzuzuziehen.

    40.6 Bei der Kommunikation mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, wie die NATO, gehen die jeweiligen internationalen Bestimmungen und Abkommen vor, sofern nicht nationale Bestimmungen höhere Geheimschutzmaßnahmen erfordern.

    41. Wartung und Instandsetzung von Informationstechnik für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte VS

    41.1 Vor Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten sollen diese VS aus dem IT-System entfernt werden, beispielsweise durch Entfernen des Datenträgers. Ist dies nicht möglich, ist nach den Nummern 10.3 und 10.4 ermächtigtes oder zugelassenes Wartungs- oder Instandsetzungspersonal einzusetzen. Während der Verarbeitung oder Übertragung von VS ist eine Wartung oder Instandsetzung des IT-Systems nicht zulässig.

    41.2 Eine Fernwartung ist nur zulässig, wenn

    a) sie durch nach den Nummern 10.3 und 10.4 ermächtigtes oder zugelassenes Personal erfolgt,

    b) für die Übertragungen im Rahmen der Fernwartung Kryptosysteme eingesetzt sind,

    c) eine zuverlässige Zugriffskontrolle, Beweissicherung und Überprüfung der Protokolle erfolgt und

    d) eine gesonderte Freischaltung und Beendigung jedes Fernwartungsvorganges durch die Dienststelle erfolgt.

    Die Fernwartung soll nur zu Zeiten erfolgen, zu denen keine Arbeit mit VS stattfindet und wenn alle IT-System zugänglichen VS-Daten kryptiert oder gelöscht sind.

    41.3 Die Geheimschutzbeauftragten können abweichend von Nummer 41.2 zulassen, dass ein Unternehmen die Fernwartung durchführt, wenn

    a) ihm ein Sicherheitsbescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über das Unternehmen vorliegt oder die gemäß § 26 Abs. 1 SächsSÜGzuständige Landesbehörde für die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen bei dem Unternehmen gesorgt hat,

    b) eine gesonderte Freischaltung und Beendigung jedes Fernwartungsvorganges und Monitoring durch die Dienststelle erfolgt und

    c) nach Nummer 41.2 Satz 1 Buchst. b und c und Nr. 41.2 Satz 2 verfahren wird,

    d) mit dem Unternehmen zuvor ein Vertrag oder eine Vertragsergänzung über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen wurde.

    41.4 Sofern VS-Informationstechnik die Dienststelle verlässt, wie Defekt, Ende eines Leasing-Vertrages oder Ähnlichem, sind auf internen Datenträgern gespeicherte VS mit vom BSI zugelassenen Geräten oder Programmen zu löschen. Ist dies nicht möglich, sind die Datenträger auszubauen und physikalisch so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion der enthaltenen Information nicht möglich ist.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
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  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
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  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
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  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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