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BestattVO - Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung


BestattVO - Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Schleswig-Holstein
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Landesverordnung über die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung

    § 3

    § 3 Weiterleitung und Ergänzung der Todesbescheinigung

    (1) Die für die Bestattung sorgenden Personen oder deren Beauftragte haben den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung zusammen mit dem im Umschlag verschlossenen Blatt 1 des vertraulichen Teils dem für die Beurkundung zuständigen Standesamt vorzulegen. Nach Beurkundung des Todesfalles und nach Eintragung des Standesamtes sowie der Personenstandsregisternummer in den nichtvertraulichen Teil leitet das Standesamt diesen Schein zusammen mit dem im Umschlag verschlossenen Blatt 1 des vertraulichen Teils an die für den Sterbeort zuständige Gesundheitsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt als Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes weiter.

    (2) Zugleich übermittelt das Standesamt bei Todesfällen im Inland der Gesundheitsbehörde gemäß Absatz 1 die folgenden beurkundeten Daten elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind:
    1. Standesamt,
    2. Personenstandsregisternummer,
    3. Familienname,
    4. gegebenenfalls Geburtsname,
    5. Vorname,
    6. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Kreis),
    7. Geburtsdatum,
    8. Geburtsort,
    9. Geschlecht,
    10. Staatsangehörigkeit,
    11. Todeszeitpunkt, sonst Todeszeitraum,
    12. Sterbeort (Straße, Hausnummer, Ort, Kreis).

    (3) Die elektronische Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2 erfolgt durch strukturierte Datensätze. Hierfür sind das Datenaustauschformat XPersonenstand und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport in der vom Bundesministerium des Innern im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Innerhalb von Rechenzentren und in besonders gesicherten verwaltungseigenen Netzen kann auf die Verwendung von OSCI-Transport verzichtet werden, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die durch die Verwendung von OSCI-Transport erzielten Sicherheitseigenschaften anderweitig in gleicher Qualität gewährleistet werden.

    (4) Die nach Absatz 1 zuständige Gesundheitsbehörde überträgt Standesamt und Personenstandsregisternummer vom nichtvertraulichen Teil auf den vertraulichen Teil. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen nutzt sie dabei sowie beim Eintrag in ihr amtsinternes Fachverfahren die elektronisch übertragenen Daten gemäß Absatz 2. Sie prüft und vervollständigt die Todesbescheinigung gemäß § 7 Absatz 2 BestattG .

    (5) * Zur Dokumentation einer Obduktion wird als Teil der Todesbescheinigung ein Obduktionsschein in zweifacher Ausfertigung nach dem Muster ( Anlage 3 ) verwendet. Zur Ergänzung der Todesbescheinigung übermittelt die ärztliche Person, die die Obduktion durchgeführt hat, unverzüglich den Obduktionsschein mit den Obduktionsergebnissen der nach Absatz 1 zuständigen Gesundheitsbehörde. Soweit die ärztliche Person, die die Obduktion durchgeführt hat, nicht selbst gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 BestattG qualifiziert ist, hat auch die beaufsichtigende ärztliche Person (Prosektorin oder Prosektor) den Obduktionsschein zu unterzeichnen. Die Durchschrift des Obduktionsscheins verbleibt bei den Unterlagen der ärztlichen Person.

    (6) Die nach Absatz 1 zuständige Gesundheitsbehörde leitet die Todesbescheinigungen einschließlich der Obduktionsscheine monatlich bis zum 10. eines Monats gesammelt an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein.

    (7) Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein leitet nach Auswertung die Todesbescheinigungen an die nach Absatz 1 zuständige Gesundheitsbehörde zurück. Diese stellt, soweit der Wohnort nicht Sterbeort ist, die Todesbescheinigungen der für den Wohnort der oder des Verstorbenen zuständigen Gesundheitsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt zur Aufbewahrung zur Verfügung.

    (8) Die Weiterleitung der Daten gemäß Absatz 6 und 7 kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen auch elektronisch durch strukturierte Datensätze erfolgen, wenn dabei durch technische und organisatorische Maßnahmen Sicherheitseigenschaften erzielt werden, die die gleiche Qualität gewährleisten wie durch die in Absatz 3 beschriebenen Maßnahmen. An die Stelle der Übermittlung nach Absatz 7 tritt dann die unmittelbare Übermittlung durch die nach Absatz 1 zuständige Gesundheitsbehörde an die für den Wohnort der oder des Verstorbenen zuständige Gesundheitsbehörde.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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