GemKVO-Kameral - Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden mit einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung und der Sonderkassen
GemKVO-Kameral - Landesverordnung über die Kassenführung der Gemeinden mit einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung und der Sonderkassen |
| Sektor | Staat und Verwaltung |
|---|---|
| Branche | Regierung u. Verwaltung |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Schleswig-Holstein |
| Rechtsakt | Untergesetzlich |
§ 5 Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
(1) Die Gemeindekasse ist so einzurichten, dass
1. sie ihre Aufgaben ordnungsmäßig und wirtschaftlich erledigen kann,
2. für die Sicherheit der Beschäftigten gegen Überfälle angemessen gesorgt ist,
3. Datenverarbeitungssysteme, Automaten für den Zahlungsverkehr und andere technische Mittel nicht unbefugt benutzt werden können und
4. die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Gegenstände, die Bücher und Belege sicher aufbewahrt werden können.
(2) Zahlungsverkehr und Buchführung sollen nicht von denselben Beschäftigten wahrgenommen werden. Buchhalterinnen oder Buchhalter und Kassiererinnen oder Kassierer dürfen nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Adoption oder Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.
(3) Überweisungsaufträge, Abbuchungsaufträge und -vollmachten sowie Schecks sollen von zwei Beschäftigten unterzeichnet werden. Beim Einsatz automatisierter Verfahren können die Unterschriften durch Signaturen ersetzt werden.
(4) Sendungen, die an die Gemeindekasse gerichtet sind, sind ihr ungeöffnet zuzuleiten. Zahlungsmittel und Wertsendungen, die bei einer anderen Dienststelle der Gemeinde eingehen, sind unverzüglich an die Gemeindekasse weiterzuleiten.
§ 5a Automatisierte Verfahren
(1) Werden für die Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, die Buchführung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Aufbewahrung von Büchern und Belegen automatisierte Verfahren eingesetzt, muss sicher gestellt werden, dass
1. geeignete fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, gespeichert und ausgegeben werden,
3. nachvollziehbar dokumentiert ist, welche Daten wann und von wem eingegeben oder verändert worden sind,
4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
7. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren, bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
8. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
9. Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind und
ferner sollen der Tätigkeitsbereich „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“, die Sachbearbeitung und die Erledigung von Kassenaufgaben gegeneinander abgegrenzt werden und sind die dafür Verantwortlichen zu bestimmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt das Nähere über den Einsatz automatisierter Verfahren, deren Sicherung und Kontrolle. Lässt die Gemeinde die Kassengeschäfte von einer anderen Stelle besorgen ( § 92 der Gemeindeordnung ), ist die Sicherung des Verfahrens durch Vertrag zu regeln.
(2) Je nach Art des automatisierten Verfahrens ist anstelle der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu bescheinigen, dass die dem Verfahren zugrunde gelegten Daten sachlich und rechnerisch richtig und vollständig ermittelt und erfasst und mit den gültigen Programmen ordnungsmäßig verarbeitet wurden und die Datenausgabe vollständig und richtig ist. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 11
BSI TR 03105 Teil 4 NFC Forum
Deutsch: —
Englisch: Test Specification Comparison - ISO/IEC 10373-6:2011 vs. NFC Forum Test Specifications - A Detailed View on Both Reader and Card Sides; Version 1.0
Ergebnis 12
BSI TR 03105 Teil 5.1
Deutsch: —
Englisch: Test plan for ICAO compliant inspection systems with EACv1; Version 1.41
Ergebnis 13
BSI TR 03105 Teil 5.2
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID and eSign compliant smart card readers with EACv2; Version 2.0
Ergebnis 14
BSI TR 03105 Teil 5.3
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID and eSign compliant terminal software with EACv2; Version 2.0
Ergebnis 15
BSI TR 03107-1
Deutsch: Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Governmement - Teil 1: Vertrauensniveaus und Mechanismen; Version 1.1
Englisch: —
Ergebnis 16
BSI TR 03107-1 Bewertung
Deutsch: Bewertung von Authentisierungslösungen gemäß TR-03107 in Version 1.1 - Anwendungs- und Vorgehensbeschreibung; Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 17
BSI TR 03107-1 Prüfberichtsvorlage
Deutsch: Ergebnisse der Prüfung gemäß TR-03107-1 in Version 1.1 - Produkt XY, Version des Prüfberichtes: 0.1, gemäß Prüfberichtsschema in Version: 1.0
Englisch: —
Ergebnis 18
BSI TR 03107-2
Deutsch: Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Governmement - Teil 2: Schriftformersatz mit elektronischem Identitätsnachweis; Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 19
BSI TR 03110-1
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents - Part 1: eMRTD with BAC/PACEv2 and EACv1; Version 2.20
Ergebnis 20
BSI TR 03110-2
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 2 - Protocols for electronic IDentification, authentication and trust services (eIDAS); Version 2.21