ThürAGBMG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
ThürAGBMG - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes |
Sektor | Staat und Verwaltung |
---|---|
Branche | Regierung u. Verwaltung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Thüringen |
Rechtsakt | Gesetzlich |
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
ThürAGBMG
§§ 5; 7 Nr. 5, 7
§ 5 Aufgaben des Landesrechenzentrums(1) Das Land betreibt im Landesrechenzentrum ein landeseinheitliches Verfahren für das Meldewesen. Das Landesrechenzentrum führt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 2 Spiegelregister. Diese enthalten die nach § 6 Abs. 1 zu speichernden Daten der Einwohner Thüringens.
(2) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die Aufgaben der
1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen nach der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung,
2. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34 BMG,
3. automatisierten Prüfung nach § 39a Abs. 1 BMG und Datenbestätigung für öffentliche Stellen nach § 39a Abs. 2 BMG,
4. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,
5. Datenübertragungen aus den Spiegelregistern im Verfahren der Anmeldung mit vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Abs. 2 und 3 BMG,
6. regelmäßigen Plausibilitätsprüfung der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Spiegelregistern gespeicherten Daten vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber,
7. Erfüllung der Datenübermittlungspflichten der Meldebehörden, die dem Landesrechenzentrum nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen wurden,
8. Auswertung des Datenbestands nach Absatz 1 Satz 3 für öffentliche Stellen, wenn eine Erhebung der Daten bei den einzelnen Meldebehörden einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde und im Einzelfall die Zustimmung des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums vorliegt; die Auswertung und Übermittlung müssen für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich sein und im öffentlichen Interesse liegen.
(3) Das Landesrechenzentrum hat zu jeder Zeit sicherzustellen, dass die in § 34 Abs. 4 Satz 1 BMG genannten sowie weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte Stellen Daten aus den Spiegelregistern über das Internet oder über das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder abrufen können. Datenabrufe sind mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften abzusichern.
(4) Für Aufgaben nach Absatz 2 ist das Landesrechenzentrum als Meldebehörde im Sinne dieses Gesetzes zuständig. Das Landesrechenzentrum unterliegt bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung der Fachaufsicht des für das Meldewesen zuständigen Ministeriums.
(5) Das Landesrechenzentrum erhebt für die Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte aus den Spiegelregistern im Wege automatisierter Abrufverfahren über das Internet Kosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz. Von der daraus vereinnahmten Gebühr ist ein Teilbetrag an diejenige Meldebehörde abzuführen, aus deren Spiegelregister die Auskunft erteilt wird. Dessen Höhe wird unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aufwandes der Meldebehörden zur Datenpflege und Datenübermittlung an das Landesrechenzentrum einheitlich durch Rechtsverordnung durch das für das Meldewesen zuständige Ministerium festgesetzt. Die Beträge werden jeweils am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ausgezahlt.
(6) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Meldebehörden und zwischen den Meldebehörden und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen erfolgt über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 der 1. BMeldDÜV. Es führt in dieser Funktion die Bezeichnung „Vermittlungsstelle des Freistaats Thüringen für das Meldewesen“. Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben als Vermittlungsstelle trägt das Land.
§ 7 RechtsverordnungenDas für das Meldewesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Muster
a) der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1 BMG,
b) der Meldebescheinigung nach § 18 Abs. 1 BMG,
c) der amtlichen Meldebestätigung nach § 24 Abs. 2 BMG und
d) der besonderen Meldescheine nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BMG sowie die Anzahl der Ausfertigungen zu bestimmen,
2. die regelmäßige Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 1 BMG und die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise durch Abrufverfahren nach § 34a Abs. 4 BMG unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln,
3. die weiteren Auswahldaten für Abrufe nach § 38 Abs. 3 BMG unter Festlegung von Anlass und Zweck des Abrufs zu bestimmen,
4. die zum automatisierten Abruf berechtigten öffentlichen Stellen unter den in § 34 BMG genannten Voraussetzungen und unter Festlegung von Anlass und Zweck der Übermittlung sowie der zu übermittelnden Daten festzulegen,
5. zu bestimmen, dass der Datenabruf abweichend von § 39 Abs. 3 BMG über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
6. das Verfahren der Plausibilitätsprüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 zu regeln,
7. für Fälle der regelmäßigen Datenübermittlungen und der Datenübermittlungen durch automatisierte Abrufverfahren die Form der zu übermittelnden Daten sowie das Nähere über das Verfahren, den Weg der Übermittlungen und die notwendigen Datensicherungsmaßnahmen festzulegen,
8. Einzelheiten der Datenübermittlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 7, deren Art und Umfang sowie das anzuwendende Verfahren zu regeln und
9. im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium die Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 4 und das Erstattungsverfahren zu regeln.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 11
BSI TR 03105 Teil 4 NFC Forum
Deutsch: —
Englisch: Test Specification Comparison - ISO/IEC 10373-6:2011 vs. NFC Forum Test Specifications - A Detailed View on Both Reader and Card Sides; Version 1.0
Ergebnis 12
BSI TR 03105 Teil 5.1
Deutsch: —
Englisch: Test plan for ICAO compliant inspection systems with EACv1; Version 1.41
Ergebnis 13
BSI TR 03105 Teil 5.2
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID and eSign compliant smart card readers with EACv2; Version 2.0
Ergebnis 14
BSI TR 03105 Teil 5.3
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID and eSign compliant terminal software with EACv2; Version 2.0
Ergebnis 15
BSI TR 03107-1
Deutsch: Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Governmement - Teil 1: Vertrauensniveaus und Mechanismen; Version 1.1
Englisch: —
Ergebnis 16
BSI TR 03107-1 Bewertung
Deutsch: Bewertung von Authentisierungslösungen gemäß TR-03107 in Version 1.1 - Anwendungs- und Vorgehensbeschreibung; Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 17
BSI TR 03107-1 Prüfberichtsvorlage
Deutsch: Ergebnisse der Prüfung gemäß TR-03107-1 in Version 1.1 - Produkt XY, Version des Prüfberichtes: 0.1, gemäß Prüfberichtsschema in Version: 1.0
Englisch: —
Ergebnis 18
BSI TR 03107-2
Deutsch: Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Governmement - Teil 2: Schriftformersatz mit elektronischem Identitätsnachweis; Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 19
BSI TR 03110-1
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents - Part 1: eMRTD with BAC/PACEv2 and EACv1; Version 2.20
Ergebnis 20
BSI TR 03110-2
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 2 - Protocols for electronic IDentification, authentication and trust services (eIDAS); Version 2.21