ThürVerfSchG - Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz)
ThürVerfSchG - Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz) |
| Sektor | Staat und Verwaltung |
|---|---|
| Branche | Regierung u. Verwaltung |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Thüringen |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz)
ThürVerfSchG
§§ 2 IV; 4 II 1 Nr. 2; 13 III 3; 21 IV
§ 2 Errichtung eines Amtes für Verfassungsschutz; Stabsstelle Controlling
(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 1 Abs. 1 wird bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium ein Amt für Verfassungsschutz Thüringen errichtet.
(2) Das Amt für Verfassungsschutz nimmt seine Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr. Es darf einer für die Polizei zuständigen Abteilung nicht angegliedert werden.
(3) Das Amt für Verfassungsschutz wird von seinem Präsidenten geleitet. Bei dem Präsidenten wird eine Stabsstelle Controlling eingerichtet. Diese unterstützt den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung seiner Leitungsfunktion. Die Verantwortung des Präsidenten für die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung bleibt unberührt. Das Amt des Präsidenten soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.
(4) Die Stabsstelle Controlling hat regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit der nachrichtendienstlichen und sonstigen ihr zugewiesenen Maßnahmen zu überprüfen und dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz Bericht zu erstatten. Sie ist bei der Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel nicht an Weisungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, seines Vertreters im Amt und des für den Verfassungsschutz Thüringen zuständigen Ministeriums gebunden. Sie ist personell und organisatorisch von den übrigen Referaten des Amtes für Verfassungsschutz zu trennen und mit dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal auszustatten. Für den Leiter der Stabsstelle Controlling ist ein ständiger Vertreter zu bestellen. Der Leiter der Stabsstelle Controlling oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die durch die Stabsstelle Controlling getroffenen Maßnahmen und Bewertungen sind zu dokumentieren. Bei besonderen oder schwierigen Vorkommnissen kann die Parlamentarische Kontrollkommission verlangen, dass die Stabsstelle Controlling diese auch unmittelbar unterrichtet.
(5) Die Referate des Amtes für Verfassungsschutz haben der Stabsstelle Controlling regelmäßig schriftlich über die in den jeweiligen Phänomenbereichen sowie den beobachteten Personenzusammenschlüssen eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel Bericht zu erstatten. Die Stabsstelle Controlling ist insbesondere regelmäßig oder anlassbezogen schriftlich zu unterrichten über
1. das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten von Vertrauensleuten,
2. die Höhe der an Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbene Agenten und Gewährspersonen für die übermittelten Informationen gezahlten Vergütung,
3. die Anordnung von Observationen, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden sollen (längerfristige Observationen),
4. die Durchführung von Observationen, die aufgrund der besonderen Situation länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen stattgefunden haben,
5. das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen Inhalte haben, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren,
6. das Unterlassen der Benachrichtigung einer betroffenen Person nach § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2,
7. die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und öffentliche Stellen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4, 5 und 6,
8. die unterbliebene Informationsübermittlung aufgrund der Annahme eines Übermittlungsverbotes nach § 22 Abs. 1,
9. operative Maßnahmen und deren Ergebnisse, die gesetzlich geschützte Berufsfelder entsprechend § 53 der Strafprozessordnung (StPO) tangieren, die Parlamentsmitglieder oder Personen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie Journalisten und andere Personen oder Einrichtungen des Medienwesens sowie herausragende Personen des öffentlichen Lebens betreffen,
10. besondere Sicherheitsvorkommnisse innerhalb der Behörde, etwa den Verdacht auf Geheimnisverrat oder sonstige gravierende Verfehlungen dienstrechtlicher Natur, soweit sie nicht ohnehin dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium nach anderen Vorschriften zu berichten sind,
11. besondere Sicherheitsrisiken bei operativen Maßnahmen,
12. besondere Ereignisse im Verlauf einer Operation, wie etwa Beschwerden eines Vertrauensmannes über seine Führung, Verstöße des Vertrauensmannes gegen Sicherheitsanweisungen, Eigenmächtigkeiten des V-Mannes bei der Informationsbeschaffung.
Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz kann in einer Dienstvorschrift weitere Berichtspflichten sowie das konkrete Verfahren der Berichterstattung festlegen.
§ 4 Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz
(1) Aufgabe des Amtes für Verfassungsschutz ist es, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachtet das Amt für Verfassungsschutz
1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
3. Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4. Bestrebungen und Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und
5. frühere, fortwirkende unbekannte Strukturen und Tätigkeiten der Aufklärungs- und Abwehrdienste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Das Amt für Verfassungsschutz sammelt zu diesem Zweck Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten und wertet sie aus. Voraussetzung für die Verarbeitung der Informationen im Sinne des Satzes 3 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Zur Prüfung, ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, darf das Amt für Verfassungsschutz aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben.
(2) Das Amt für Verfassungsschutz wirkt auf Ersuchen der öffentlichen Stellen mit:
1. bei Sicherheitsüberprüfungen von Personen nach den Bestimmungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung und
2. bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse liegenden geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte.
Die Befugnisse des Amtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 sind im Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt.
(3) Das Amt für Verfassungsschutz erteilt entsprechend den Rechtsvorschriften auf Anfrage von Behörden, denen die Einstellung von Bewerbern in den öffentlichen Dienst obliegt, Auskunft aus vorhandenen Unterlagen über Erkenntnisse nach Absatz 1. Die Auskunft ist auf solche beweisbare Tatsachen zu beschränken, die Zweifel daran begründen können, dass der Bewerber jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.
(4) Das Amt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt haben wöchentlich und anlassbezogen ein gemeinsames Lagebild über Bestrebungen im Sinne des Absatzes 1 zu erstellen. Zu diesem Zweck führen sie Informationen in der Thüringer Informations- und Auswertungszentrale zusammen.
(5) Die mit der Beschaffung und Auswertung betrauten Referate haben wesentliche Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Beobachtungsobjekten in geeigneter Weise zu dokumentieren.
§ 13 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Das Amt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Speicherung, Veränderung und Nutzung in Dateien zu Zwecken einer personenbezogenen Auswertung ist nur zulässig, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für die Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 vorliegen,
2. dies zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 erforderlich ist,
3. Aufgaben nach § 4 Abs. 2 zu erfüllen sind oder
4. eine Mitwirkung bei Überprüfungen der Zuverlässigkeit nach § 5 des Waffengesetzes oder § 8a des Sprengstoffgesetzes erfolgt,
soweit nicht besondere Bestimmungen gelten. Satz 2 gilt nicht für Dateien aus allgemein zugänglichen Quellen, die ohne Veränderung des Dateiinhalts ausschließlich für Abfragen genutzt werden.
(2) Das Amt für Verfassungsschutz darf in einer gesonderten Datei (Amtsdatei) personenbezogene Daten der Vertrauensleute speichern, verändern und nutzen. Darüber hinaus darf es in einer Verbunddatei Daten nach Satz 1 zur Nutzung im Verfassungsschutzverbund speichern. Die Datenverarbeitung im Übrigen richtet sich nach den bundesgesetzlichen Regelungen.
(3) Das Amt für Verfassungsschutz darf zum Zwecke der Vorgangsverwaltung personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 mit zur Erledigung anderer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten amtsintern zusammen in automatisierten Verfahren verarbeiten, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen ist. Die jeweiligen Vorschriften zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere zur Zweckbindung, bleiben unberührt. Ist der Zugriff auf personenbezogene Daten Dritter mit vertretbarem Aufwand nicht auszuschließen, ist die Abfrage und Verwendung dieser Daten unzulässig.
(4) Das Amt für Verfassungsschutz darf Daten über Minderjährige, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben, in zu ihrer Person geführten Akten (Personenakten) nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 G 10 genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist eine Speicherung von Daten Minderjähriger, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unzulässig. Satz 2 gilt nicht für Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.
(5) Umfang und Dauer der Speicherung personenbezogener Daten sind auf das für die Aufgabenerfüllung des Amtes für Verfassungsschutz erforderliche Maß zu beschränken.
(6) Informationen aus der engeren Persönlichkeitssphäre des Betroffenen, die mittels automatisierter Datenverarbeitung gespeichert sind, dürfen nur einem besonders beschränkten, vom Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz festzulegenden Personenkreis zugänglich gemacht werden.
§ 21 Informationsübermittlung durch das Amt für Verfassungsschutz
(1) Das Amt für Verfassungsschutz darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an andere Behörden und öffentliche Stellen personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Abs. 1 bis 3 übermitteln. Zu anderen Zwecken darf es, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten nur übermitteln an:
1. Polizeibehörden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist und die Übermittlung der Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr oder zur vorbeugenden Bekämpfung von Staatsschutzdelikten sowie von Verbrechen, für deren Vorbereitung konkrete Hinweise vorliegen, dient; Staatsschutzdelikte sind die in den §§ 74a und 120 GVG genannten Straftaten sowie sonstige Straftaten, bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, und
2. andere Behörden und öffentliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt; insbesondere dürfen personenbezogene Daten auch an solche Behörden und öffentliche Stellen übermittelt werden, die Aufgaben der Wirtschafts- und Arbeitsförderung sowie der Daseinsvorsorge wahrnehmen.
(2) Das Amt für Verfassungsschutz hat der Staatsanwaltschaft und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden die ihm bekannt gewordenen Daten zu übermitteln, wenn im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach § 4 Abs. 1 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Staatsschutzdelikten oder zur Verfolgung der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten weiteren Straftaten oder von Straftaten gegen Leib und Leben sowie bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Die Polizeibehörden dürfen zur Verhinderung von Staatsschutzdelikten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 2 das Amt für Verfassungsschutz um Übermittlung der erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen.
(3) Die Empfängerbehörde hat die übermittelten Informationen unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Sie darf die personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr übermittelt wurden.
(4) Das Amt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten dürfen an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium im Einzelfall die Zustimmung erteilt hat. Das Amt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen. Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, vor unberechtigtem Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkungen und darauf hinzuweisen, dass das Amt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung bei Datenübermittlungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2.
(7) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf im automatisierten Verfahren unzulässig.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 11
BSI TR 03105 Teil 4 NFC Forum
Deutsch: —
Englisch: Test Specification Comparison - ISO/IEC 10373-6:2011 vs. NFC Forum Test Specifications - A Detailed View on Both Reader and Card Sides; Version 1.0
Ergebnis 12
BSI TR 03105 Teil 5.1
Deutsch: —
Englisch: Test plan for ICAO compliant inspection systems with EACv1; Version 1.41
Ergebnis 13
BSI TR 03105 Teil 5.2
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID and eSign compliant smart card readers with EACv2; Version 2.0
Ergebnis 14
BSI TR 03105 Teil 5.3
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID and eSign compliant terminal software with EACv2; Version 2.0
Ergebnis 15
BSI TR 03107-1
Deutsch: Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Governmement - Teil 1: Vertrauensniveaus und Mechanismen; Version 1.1
Englisch: —
Ergebnis 16
BSI TR 03107-1 Bewertung
Deutsch: Bewertung von Authentisierungslösungen gemäß TR-03107 in Version 1.1 - Anwendungs- und Vorgehensbeschreibung; Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 17
BSI TR 03107-1 Prüfberichtsvorlage
Deutsch: Ergebnisse der Prüfung gemäß TR-03107-1 in Version 1.1 - Produkt XY, Version des Prüfberichtes: 0.1, gemäß Prüfberichtsschema in Version: 1.0
Englisch: —
Ergebnis 18
BSI TR 03107-2
Deutsch: Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Governmement - Teil 2: Schriftformersatz mit elektronischem Identitätsnachweis; Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 19
BSI TR 03110-1
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents - Part 1: eMRTD with BAC/PACEv2 and EACv1; Version 2.20
Ergebnis 20
BSI TR 03110-2
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 2 - Protocols for electronic IDentification, authentication and trust services (eIDAS); Version 2.21