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ThürVermGeoG - Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz


ThürVermGeoG - Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Thüringen
Rechtsakt Gesetzlich


  • Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
    ThürVermGeoG
    §§ 18 III; 19 II Nr. 2

    § 18 Zugang zu den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens

    (1) Jede Person oder Stelle kann grundsätzlich die Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens nach § 2 Abs. 2 einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben und soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für
    1. dinglich Berechtigte,
    2. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden in Erfüllung ihrer Aufgaben und
    3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.

    (3) Die Nutzungsmöglichkeiten der digitalen Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens sollen als Telemedien mittels öffentlicher Telekommunikationsnetze angeboten werden. Die Kataster- und Vermessungsbehörden stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen nach dem jeweiligen Stand der Technik sicher, dass unberechtigte Abrufe sowie Änderungen an den Datenbanken verhindert werden.

    (4) Ausgaben aus den Urkunden des Liegenschaftskatasters, auf die sich der geometrische Nachweis der Liegenschaften gründet, stehen uneingeschränkt nur den Vermessungsstellen nach § 17 Abs. 2 und 3 zur Verfügung. Beratende Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise sachgerecht verwendet werden. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

     


    § 19 Automatisierter Abruf von Daten

    (1) Die Abrufe werden durch die obere Kataster- und Vermessungsbehörde oder durch die von dieser mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.

    (2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde erteilt, wenn
    1. die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat,
    2. die beantragende Person zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten und
    3. überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

    Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Absatz 1 und § 18 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

    (3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit einem Amtsbezirk gemäß § 3 Abs. 1 ThürGÖbVI sowie Gemeinden und Landkreise, die Daten des Liegenschaftskatasters abrufen, können nach Maßgabe des § 18 Abs. 1, 2 und 4 Dritten Einsicht in die Daten des Liegenschaftskatasters gewähren sowie Auskünfte und analoge Ausgaben daraus erteilen. Die Sachkunde ist zu gewährleisten.

    (4) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann aufgehoben werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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