ThürASObbS - Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen
ThürASObbS - Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen |
Sektor | Staat und Verwaltung |
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Branche | Regierung u. Verwaltung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Thüringen |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Thüringer Allgemeine Schulordnung für die berufsbildenden Schulen
ThürASObbS
§ 47 V
§ 47 Daten(1) Bei der Aufnahme in die berufsbildende Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:
1. Familienname,
2. Vorname,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Geschlecht,
6. Anschrift,
7. Telefonverbindung,
8. Religionszugehörigkeit,
9. Staatsangehörigkeit,
10. Bezeichnung des Ausbildungsberufes oder der Beschäftigung,
11. soweit gegeben, Dauer des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses sowie Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsbetriebes,
12. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
13. schulische Abschlüsse. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift und Telefonverbindung der Eltern von minderjährigen Berufsschülern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind. Die Eltern sind verpflichtet, der Schule Veränderungen der Daten mitzuteilen.
(2) Bei der Anmeldung an einer berufsbildenden Schule legen die Schüler ihr letztes Schulzeugnis vor. Bestehen hinsichtlich der Daten nach Absatz 1 Nr. 11 Zweifel, so kann die Vorlage des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages verlangt werden.
(3) Die Schule erfaßt die bei der Aufnahme nach Absatz 1 zu erhebenden Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen sind nach zwei Jahren zu löschen. Eine Durchschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen. Der Schülerbogen oder eine Abschrift davon ist im Archiv der zuletzt besuchten Schule mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4) Neben den Schülerbogen werden Klassen oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:
1. Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift der Schüler,
2. Namen der Eltern von minderjährigen Schülern,
3. Noten,
4. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,
5. Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,
6. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern und Schülervertretungen,
7. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.
(5) Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, sind durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Für personenbezogene Daten, die nicht automatisch verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß sie nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.
(6) Personenbezogene Daten in automatisierten Dateien sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
(7) Personenbezogene Daten des Schülers in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind ein Jahr nach dem Verlassen der Schule zu sperren. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung
1. zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
2. aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule liegenden Gründen oder
3. im rechtlichen Interesse eines Dritten unerläßlich ist oder
4. der Betroffene eingewilligt hat.
(8) Personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien und in Akten sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Frist zu vernichten oder zu archivieren.
(9) Die Schulen informieren die Ausbildenden möglichst frühzeitig über unentschuldigte Fehlzeiten, angedrohte und verhängte Ordnungsmaßnahmen sowie einen deutlichen Abfall der schulischen Leistungen, wenn durch diesen der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung gefährdet ist. Die Ausbildenden haben außerdem gegenüber der Schule einen Anspruch auf Auskunft über den Leistungsstand des Schülers. Zur Vermeidung von zeitlichen Überschneidungen des Unterrichts mit der im Rahmen des dualen Systems der Berufsausbildung durchzuführenden überbetrieblichen Lehrunterweisung stellen die Berufsschulen den hierfür zuständigen Stellen auf Anforderung Listen zur Verfügung, in denen die Namen der teilnehmenden Schüler, die jeweils besuchte Fachklasse und der jeweilige Ausbildungsbetrieb enthalten sind.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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Ergebnis 41
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 42
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 43
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 44
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 45
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 46
BSI TR 03146
Deutsch: Elektronische Bildübermittlung zur Beantragung hoheitlicher Dokumente (E-Bild hD); Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 47
BSI TR 03147
Deutsch: Technische Richtlinie TR-03147 - Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen; Version 1.0.5
Englisch: —
Ergebnis 48
BSI TL 03305
Deutsch: Für staatliche VS zugelassene abstrahlsichere /-arme Hardware
Englisch: —
Ergebnis 49
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 50
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data