ThürMeldeVO - Thüringer Meldeverordnung
ThürMeldeVO - Thüringer Meldeverordnung |
Sektor | Staat und Verwaltung |
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Branche | Regierung u. Verwaltung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Thüringen |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Thüringer Meldeverordnung
ThürMeldeVO
§§ 1, VI; 2; 3 III; 5; 26
§ 1 RegelungsgegenstandDiese Verordnung regelt
1. die landesinternen und die Ländergrenzen überschreitenden elektronischen Datenübertragungen der Meldebehörden untereinander und der Meldebehörden mit Behörden und anderen öffentlichen Stellen nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie den Betrieb und die Nutzung der Spiegelregister,
2. die regelmäßige Übermittlung von Daten an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG und
3. den automatisierten Abruf von Daten nach § 34 BMG durch Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Landes sowie seiner Aufsicht unterstehenden Personen des öffentlichen Rechts.
§ 2 Aufgaben des Landesrechenzentrums
(1) Das Landesrechenzentrum ist zuständig für die
1. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach den §§ 7 sowie 16 bis 22,
2. regelmäßigen Datenabgleiche nach den §§ 7 sowie 11 bis 15 und Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 8 bis 10,
3. Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 und
4. Erteilung einfacher Melderegisterauskünfte in automatisierter Form.
Darüber hinausgehende Regelungen des Bundes- und Landesrechts bleiben unberührt. Über Satz 1 hinaus ist die regelmäßige Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig. Soweit das Landesrechenzentrum regelmäßige Datenübermittlungen oder automatisierte Abrufverfahren durchführt, sind die Meldebehörden von der Pflicht zur Übermittlung oder Bereitstellung der Daten befreit.
(2) Das Landesrechenzentrum hat sicherzustellen, dass ein Verfahren angewandt wird, welches
1. auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln der Technik sowohl die Datenübernahme von den Meldebehörden als auch die Datenübermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen gewährleistet,
2. die Daten zeit- und sachgerecht verarbeitet und den Datenempfängern nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt und
3. die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes, des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz gewährleistet.
(3) Das Landesrechenzentrum wird ermächtigt, mit den Datenempfängern direkt zu kommunizieren. Soweit diese der Aufsicht des Landes unterstehen, bestimmt es im Rahmen der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und dieser Verordnung das anzuwendende Verfahren. Dies gilt insbesondere für alle Fragen, die mit den technischen und organisatorischen Einzelheiten in Zusammenhang stehen.
§ 3 Umfang der Datenübergabe an das Landesrechenzentrum und Fortschreibung der Daten(1) Die Meldebehörden haben dem Landesrechenzentrum die in § 6 Abs. 1 ThürAGBMG genannten Daten zu übermitteln. Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Daten sind zu übermitteln
1. der Zeitpunkt der letzten Änderung des Datensatzes durch die Meldebehörde,
2. das Ordnungsmerkmal des Einwohners innerhalb des Datenbestands der Meldebehörde,
3. bei Wiederzuzug in eine frühere Wohngemeinde das frühere Ordnungsmerkmal.
(2) Nach jeder Änderung der in Absatz 1 genannten Daten ist dem Landesrechenzentrum ein aktueller Datensatz mit Angabe des Änderungszeitpunktes zu übermitteln. Das Landesrechenzentrum ersetzt den Datensatz im Spiegelregister durch den aktuellen Datensatz. Es darf für Zwecke der Protokollierung des Datenein- und ausgangs sowie zur Absicherung langfristig angelegter Datenübermittlungsmaßnahmen den Altdatensatz längstens zwölf Monate aufbewahren.
§ 5 VerarbeitungskontrolleNach jeder Datenübergabe wird den Meldebehörden vom Landesrechenzentrum ein Verarbeitungs- und Fehlerprotokoll zur Verfügung gestellt. In diesem Protokoll werden insbesondere festgestellt
1. die Anzahl der in den Bearbeitungsprozess des Landesrechenzentrums eingeflossenen Datensätze,
2. die Anzahl der Datensätze, die nicht verarbeitet werden konnten,
3. die Anzahl der Datensätze, die fehlerhaft sind, aber dennoch verarbeitet werden konnten und
4. der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und das Ordnungsmerkmal im Datenbestand der Meldebehörde zu den nach den Nummern 2 und 3 beanstandeten Datensätzen.
Die Meldebehörden haben die Protokolle unverzüglich zu prüfen; Unstimmigkeiten haben sie dem Landesrechenzentrum zu melden. Datensätze nach Satz 2 Nr. 2 und 3 sind unverzüglich zu berichtigen und erneut zu übermitteln.
§ 26 Datenübertragungen über das Landesrechenzentrum im Rückmeldeverfahren
Datenübertragungen nach den §§ 6 bis 8 der 1. BMeldDÜV erfolgen über das Landesrechenzentrum als Vermittlungsstelle. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die datenverarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und der Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden können. Das Landesrechenzentrum leitet den ihm von der für die neue Wohnung der Person zuständigen Meldebehörde übermittelten Datensatz unverzüglich an die Wegzugsmeldebehörde und an die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden weiter. Der Nachweis der Fristwahrung ist elektronisch zu dokumentieren. Ist eine Wegzugsmeldebehörde zeitweilig elektronisch nicht erreichbar, sind die Daten vom Landesrechenzentrum für diese zum Abruf bereitzuhalten. Jede Meldebehörde hat sicherzustellen, dass eingegangene Nachrichten an jedem Arbeitstag mindestens einmal abgerufen werden.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 21
BSI TR 03110-3
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 3: Common specifications; Version 2.21
Ergebnis 22
BSI TR 03110-4
Deutsch: —
Englisch: Advanced security mechanisms for machine readable travel documents and eIDAS token - Part 4 - Applications and document profiles; Version 2.21
Ergebnis 23
BSI TR 03121-1
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 1: Framework; Version 4.4
Ergebnis 24
BSI TR 03121-2
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 2: Software Architecture; Version 4.4
Ergebnis 25
BSI TR 03121-3.1
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 1: Verification ePassport and Identity Card; Version 4.4
Ergebnis 26
BSI TR 03121-3.2
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 2: Enrolment Scenarios for Identity Documents
Ergebnis 27
BSI TR 03121-3.4
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 4: Documents for Asylum Seekers; Version 4.4
Ergebnis 28
BSI TR 03121-3.5
Deutsch: —
Englisch: Biometrics for Public Sector Applications - Part 3: Application Profiles and Function Modules - Volume 5: General Identification Scenarios; Version 4.4
Ergebnis 29
BSI TR 03122-1
Deutsch: —
Englisch: Conformance Test Specification for BSI-TR 03121 Biometrics for Public Sector Applications - Part 1: Framework; Version 4.4.1
Ergebnis 30
BSI TR 03122-2
Deutsch: —
Englisch: Conformance Test Specification for BSI-TR 03121 Biometrics for Public Sector Applications - Part 2: Software Architecture - BioAPI Conformance Testing; Version 4.4.1