ThürSchulO - Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule
ThürSchulO - Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule |
Sektor | Staat und Verwaltung |
---|---|
Branche | Regierung u. Verwaltung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Thüringen |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
Thüringer Schulordnung für die Grundschule, die Regelschule, die Gemeinschaftsschule, das Gymnasium und die Gesamtschule
ThürSchulO
§§ 136 V, IX
§ 136 Daten(1) Bei der Aufnahme in die Schule sollen folgende Daten des Schülers erhoben werden:
1. der Familienname,
2. Vornamen,
3. das Geburtsdatum,
4. der Geburtsort und das Geburtsland,
5. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzugs in die Bundesrepublik Deutschland,
6. das Geschlecht,
7. Anschriften,
8. eine Telefonverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse,
9. eine Religionszugehörigkeit,
10. die Staatsangehörigkeit,
11. Sprache bei überwiegend nichtdeutscher Verkehrssprache in der Familie,
12. Behinderungen und Krankheiten, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
13. Vorliegen des Impfschutzes gegen Masern,
14. die Anzahl der Geschwister sowie
15. das Datum der Ersteinschulung.
Im Fall der Einschulung wird zudem die von dem Schüler zuletzt besuchte Kindertageseinrichtung erhoben. Darüber hinaus werden Familienname, Vorname, Anschrift, Telefonverbindung und E-Mail-Adresse der Eltern erhoben, ferner die Daten, die zur Herstellung des Kontakts in Notfällen erforderlich sind.
(2) Die Eltern sind verpflichtet, Veränderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und 3 der Schule mitzuteilen.
(3) Die Schule erfasst die Daten in einem Schülerbogen. In den Schülerbogen werden auch die für den schulischen Bildungsweg wesentlichen Feststellungen, Beobachtungen und Empfehlungen aufgenommen; eine Abschrift des sonderpädagogischen Gutachtens ist Bestandteil des Schülerbogens. Eine Abschrift der Zeugnisse ist zu dem Schülerbogen zu nehmen. Die Eltern haben das Recht, den Schülerbogen einzusehen.
(4) Neben den Schülerbögen werden Klassen- oder Kursbücher geführt. Sie beinhalten:
1. Namen, Geburtsdatum, Schulalter und Wohnanschrift der Schüler,
2. Angaben zu Krankheiten und Behinderungen, soweit sie für die Schule von Bedeutung sind,
3. Namen der Eltern,
4. Noten,
5. Vermerke über unentschuldigtes und entschuldigtes Fernbleiben,
6. Angaben zur Teilnahme am fakultativen Unterricht und an Arbeitsgemeinschaften,
7. Name und Anschrift der Mitglieder der Eltern- und Schülervertretungen sowie
8. Angaben zur Herstellung des Kontakts in Notfällen.
Die Klassen- oder Kursbücher können digital geführt werden.
(5) Bei der automatisierten und nicht automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen.
(6) Verwenden Lehrer bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülern andere als vom Schulträger zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Datenverarbeitungsgeräte, haben sie durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten, dass dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten Rechnung getragen wird. Auf Verlangen des Schulleiters, eines Bediensteten der unteren Schulaufsichtsbehörde oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz sind diese Sicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit dem Thüringer Datenschutzgesetz finden Anwendung.
(7) In Krisen- oder Notfällen können das zuständige Schulamt oder das für das Schulwesen zuständige Ministerium die für die Klassen- oder Kursbücher nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8 erhobenen Daten sowie das Organigramm des Krisenteams der Schule im automatisierten Verfahren abrufen.
(8) Automatisiert und nicht automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind ein Jahr, nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, einzuschränken. Sie dürfen von diesem Zeitpunkt an nur verarbeitet werden:
1. mit Einwilligung der betroffenen Person,
2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
3. zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
4. aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses.
(9) Aufzubewahren sind:
1. Abschriften von Schulabschlusszeugnissen für die Dauer von 50 Jahren,
2. der Schülerbogen oder eine Abschrift davon in der zuletzt besuchten staatlichen allgemein bildenden Schule für die Dauer von 20 Jahren,
3. Klassen- oder Kursbücher für die Dauer von zwei Jahren,
4. Klassenarbeiten für die Dauer von zwei Jahren, Abiturarbeiten für die Dauer von zehn Jahren und sonstige Abschlussarbeiten für die Dauer von fünf Jahren.
Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Zeitpunkt der Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 8 Satz 1.
(10) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 9 sind die personenbezogenen Daten zu löschen oder zu archivieren. Eintragungen von Ordnungsmaßnahmen in den Schülerbogen sind nach zwei Jahren zu löschen. Im Rahmen des Kinderschutzes nach § 55a Abs. 2 ThürSchulG auf der Grundlage des § 57 Abs. 4 ThürSchulG erhobene Daten sind drei Jahre nach Abschluss des Vorgangs zu löschen. Automatisiert verarbeitete personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für den Verantwortlichen zur Erfüllung seiner Aufgabe nicht mehr erforderlich ist.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 1
NIST FIPS 199:2004-02
Deutsch: —
Englisch: Standards for Security Categorization of Federal Information and Information Systems
Ergebnis 2
NIST FIPS 200:2006-03
Deutsch: —
Englisch: Minimum Security Requirements for Federal Information and Information Systems
Ergebnis 3
BSI TR 03105 Teil 1.1
Deutsch: —
Englisch: A framework for official electronic ID document conformity tests; Version 1.04.1
Ergebnis 4
BSI TR 03105 Teil 1.2
Deutsch: —
Englisch: Component specification RFID; Version 1.02.1
Ergebnis 5
BSI TR 03105 Teil 2
Deutsch: —
Englisch: Test plan for official electronic ID documents with secure contactless integrated circuit; Version 3.0
Ergebnis 6
BSI TR 03105 Teil 3.1
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eMRTD Application Protocol and Logical Data Structure; Version 1.2.1
Ergebnis 7
BSI TR 03105 Teil 3.2
Deutsch: —
Englisch: Conformity Tests for Official Electronic ID Documents - Part 3.2: Test plan for eMRTDs with Advanced Security Mechanisms - EAC 1 Version 1.5
Ergebnis 8
BSI TR 03105 Teil 3.3
Deutsch: —
Englisch: Conformity Tests for Official Electronic ID Documents - Part 3.3: Test Plan for eID-Cards withAdvanced Security Mechanisms - EAC 2; Version 1.1
Ergebnis 9
BSI TR 03105 Teil 3.4
Deutsch: —
Englisch: Test plan for eID-cards with eSign-application acc. to BSI TR-03117; Version 1.0
Ergebnis 10
BSI TR 03105 Teil 4
Deutsch: —
Englisch: Test plan for ICAO-compliant proximity coupling devices (PCD) on layers 1-4; Version 3.0