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VV-ZBR - Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 - 72 und 75 - 80 ThürLHO


VV-ZBR - Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 - 72 und 75 - 80 ThürLHO

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Thüringen
Rechtsakt Untergesetzlich


  • Neufassung der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung zu den §§ 70 - 72 und 75 - 80 ThürLHO

    VV-ZBR
    Anlage 5: Punkt 5 S. 5, 6; Anlage 10: Punkte 3.2-3.5, 4.2.1, 5.1, 6.2.1, 6.2.3

     

    Bestimmungen über die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (Aufbewahrungsbestimmungen – AufBewBest)

    1 Anwendungsbereich der Aufbewahrungsbestimmungen

    Die Aufbewahrungsbestimmungen regeln das Aufbewahren, das Übertragen auf andere Speichermedien, das Aussondern, das Abgeben und das Vernichten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen für das staatliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

    Die Bestimmungen gelten für alle Stellen, die Haushaltsmittel des Landes bewirtschaften, buchen oder zahlbar machen.

     

    2 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen

    Aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne der VV-ZBR sind die Unterlagen in elektronischer Form oder Papierform, die zum Verständnis der Buchführung und zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung erforderlich sind. Dazu gehören

    2.1 die Bücher (§ 71 ThürLHO), in denen alle buchungspflichtigen Vorgänge in der vom für Finanzen zuständigen Ministerium vorgeschriebenen sachlichen Ordnung zu buchen sind (Sachbücher). Werden Vorbücher zu den Sachbüchern geführt, werden die Buchungen summarisch in die Sachbücher übertragen. Sachbücher sind das Titelbuch, das Vorschussbuch, das Verwahrungsbuch sowie das Abrechnungsbuch.

    2.2 die Belege (Nr. 4.3 VV-ZBR).

    2.3 die übrigen notwendigen Unterlagen bei der für Zahlungen zuständigen Stelle, die für die Rechnungslegung nicht benötigt werden.

     

    3 Aufbewahrungsort, Zuständigkeit

    3.1 Für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Unterlagen nach Nr. 2 sind die anordnenden Stellen zuständig. Davon ausgenommen sind die Unterlagen nach Nr. 2.3 und Nr. 4.3.1 bis 4.3.3 VV-ZBR. Für die Aufbewahrung dieser Unterlagen ist die Kasse verantwortlich.

    3.2 Der zuständige Beauftragte für den Haushalt bestimmt, wo die Unterlagen der anordnenden Stellen aufzubewahren sind. Dies gilt auch für die Unterlagen der anordnenden Stellen, deren Dienststelle aufgelöst bzw. mit einer anderen anordnenden Stelle zusammengelegt worden sind.

    Das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmt, welche Unterlagen des Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zentral aufbewahrt werden.

    Begründende Unterlagen können Teil der Sachakte sein.

    3.3 Aufgaben der für die Aufbewahrung zuständigen Stellen

    Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass sie für Verwaltungs- und Prüfungszwecke in einem angemessenen Zeitraum verfügbar sind.

    Grundsätzlich ist nach der Ordnung des Haushaltsplans (Kapitel/Titel) und getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Besteht eine Notwendigkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen (z. B. Ablage nach Maßnahmen, Projekten, usw.), ist eine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

    Die Unterlagen sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren.

    Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit und Lesbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist in regelmäßigen Zeitabständen durch Stichproben zu überprüfen und zu protokollieren. Die Stichproben sind so durchzuführen, dass sie dem verantwortlichen BfdH ein Urteil über die Ordnungsmäßigkeit ermöglichen.

     

    4 Aufbewahrungsfristen

    4.1 Grundsatz

    Die Aufbewahrungsfrist beginnt für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Für die Belege und die übrigen Unterlagen beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie bestimmt sind und in dem die Zahlung abgeschlossen ist.

    Bücher und Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre, Belege fünf Jahre und die übrigen Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Abweichende Aufbewahrungszeiten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

    4.2 Besondere Aufbewahrungsfristen

    Die Unterlagen nach Nr. 2 sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 ThürLHO aufzubewahren. Der Rechnungshof kann in Einzelfällen verlangen, dass Unterlagen über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.

    Für die Aufbewahrung von Bauunterlagen im Zuständigkeitsbereich des Landes gelten die Richtlinien für die Durchführung der Bauaufgaben des Landes und des Bundes.

    4.3 Ausnahmen

    Das für Finanzen zuständige Ministerium kann mit Zustimmung des Rechnungshofs Ausnahmen zulassen.

     

    5 Aussonderung

    Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat nach dem Abschluss eines Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden, wenn nicht andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen. Langfristig aufzubewahrende Unterlagen können vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv übergeben werden, soweit das Archiv die vorgegebene Aufbewahrungsfrist einhält und dies zugesichert hat.

    Werden Unterlagen mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen aufbewahrt, so gilt für die Aussonderung die jeweils längste Frist.

    Die ausgesonderten Unterlagen sind unter Beachtung der für die Archivierung geltenden Bestimmungen zu vernichten. Informationen auf elektronischen Speicherträgern sind sicher zu löschen.

    Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen oder elektronischen Speicherträgern enthaltenen Angaben nicht durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die über den Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.

     

    6 Übernahme von Informationen schriftlicher Unterlagen auf andere Speichermedien

    Der Einsatz von IT-Verfahren zur Übernahme von Informationen auf andere Speichermedien bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums unter Beachtung der Nr. 6 VV-ZBR sowie den Bestimmungen zur Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen nach Nr. 6 der Anlage 10.

     

    7 Inkrafttreten

    Die Aufbewahrungsbestimmungen sind in der vorliegenden Fassung erstmalig für die Aufbewahrung von Informationen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.

     

    Anlage 10 zur VV-ZBR

    Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beim Einsatz automatisierter Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (GoBaV-HKR)

    1 Anwendungsbereich

    1.1 Allgemeines

    Die Abläufe im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gem. VV-ZBR Nr. 6.1.1 werden zunehmend ganz oder teilweise unter Einsatz von automatisierten, integrierten Buchführungs- und Rechnungslegungssystemen abgebildet. Hierunter sind solche Verfahren zu verstehen, bei denen alle Arbeitsschritte grundsätzlich ohne Unterbrechung auf elektronischem Wege ablaufen. Das ist auch der Fall, wenn Arbeitsschritte in einem abgesetzten Verfahren (Vorverfahren) bearbeitet und deren Ergebnisse elektronisch in das zentrale automatisierte HKR-Verfahren übergeben werden.

    Darüber hinaus werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt.

    1.2 Elektronische Unterlagen

    Elektronische Unterlagen sind alle Unterlagen gem. VV-ZBR Nr. 4.7.

     

    2 Verantwortlichkeit

    Für die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen für den Einsatz eines Verfahrens nach Nr. 1.1 ist der Beauftragte für den Haushalt der obersten Behörde verantwortlich, die für den Einsatz des Verfahrens zuständig ist. Dies beinhaltet die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen nach Nr. 1.2 einschließlich der eingesetzten Verfahren. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung der Buchführung und Rechnungslegung auf Dritte. Der Beauftragte für den Haushalt der obersten Behörde kann seine Verantwortlichkeit an einen anderen Beauftragten für den Haushalt übertragen.

     

    3 Allgemeine Anforderungen

    Neben den rechtlichen Grundsätzen gem. VV-ZBR Nr. 6.1.1 ist die Sicherstellung und Einhaltung nachfolgender allgemeiner Anforderungen Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit eines automatisierten Buchführungs- und Rechnungslegungssystems.

    3.1 Vertraulichkeit

    Vertraulichkeit verlangt, dass Daten nicht unberechtigt weitergegeben oder veröffentlicht werden.

    3.2 Integrität

    Integrität von automatisierten Verfahren ist gegeben, wenn die Daten und die Infrastruktur des Verfahrens sowie dessen Anwendungen vollständig und richtig zur Verfügung stehen und vor Manipulation und ungewollten oder fehlerhaften Änderungen geschützt sind. Organisatorische Maßnahmen sind geeignete Test- und Freigabeverfahren. Die Ordnungsmäßigkeit der automatisierten Rechnungslegung setzt voraus, dass neben den Daten und Anwendungen auch die Infrastruktur des Verfahrens nur in einem festgelegten Zustand eingesetzt wird und nur autorisierte Änderungen zugelassen werden.

    3.3 Verfügbarkeit

    Verfügbarkeit verlangt zum einen, dass die zuständige Stelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs die erforderliche Verfügbarkeit der Infrastruktur des Verfahrens, der Anwendungen mit den Daten und der Verfahrensorganisation gewährleistet. Zum anderen sind Maßnahmen zur Sicherung der Verfügbarkeit erforderlich, um den Anforderungen nach Lesbarmachung der Buchführung gerecht zu werden.

    3.4 Autorisierung

    Autorisierung bedeutet, dass nur im Voraus festgelegte Personen auf Daten zugreifen können (autorisierte Personen) und dass nur sie die für das automatisierte Verfahren definierten Rechte wahrnehmen können. Diese Rechte betreffen insbesondere das Lesen, Erfassen, Ändern und Löschen von Daten oder die Administration eines automatisierten Verfahrens. Dadurch soll ausschließlich die genehmigte Abbildung von Geschäftsvorfällen im Verfahren gewährleistet werden. Geeignete Verfahren hierfür sind physische und logische Zugriffsschutzmaßnahmen. Organisatorische Regelungen und technische Systeme zum Zugriffsschutz sind die Voraussetzung zur Umsetzung der erforderlichen Funktionstrennungen.

    3.5 Authentizität

    Authentizität ist gegeben, wenn die in das automatisierte Verfahren eingestellten Daten eines Geschäftsvorfalles einem Verursacher eindeutig zuzuordnen ist.

    3.6 Verbindlichkeit

    Verbindlichkeit ist die Eigenschaft von automatisierten Verfahren, gewollte Rechtsfolgen bindend herbeizuführen.

     

    4 Belegfunktion

    4.1 Belegverarbeitung

    Aus der Verfahrensdokumentation (VV-ZBR Nr. 6.2) muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Nr. 6.1 und 6.2).

    4.2 Belegsicherung

    4.2.1 Die Belege sind unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern (Nr. 6.1 und 6.2).

    4.2.2 Zur Sicherung der Beweiskraft nach VV-ZBR Nr. 4.1.1 sind Belege und Buchungen so zu kennzeichnen, dass sie gegenseitig eindeutig zugeordnet werden können.

    4.2.3 Liegen den Buchungen automatisierte Berechnungsprozesse teilweise oder vollständig zu Grunde, sind sie in der Verfahrensdokumentation nachzuweisen. Änderungen der automatisierten Berechnungsprozesse sind nur mittels eines autorisierten Änderungsverfahrens zulässig.

     

    5 Internes Kontrollsystem (IKS)

    Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet, die die Einhaltung der Ordnungsvorschriften sicherstellt.

    5.1 Einhaltung der Ordnungsvorschriften

    Für die Einhaltung der Ordnungsvorschriften (Nr. 3) sind Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren. Hierzu gehören insbesondere:

    5.1.1 Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen auf Basis entsprechender Zugangs- und Zugriffsberechtigungskonzepte (z. B. spezifische Zugangs- und Zugriffsberechtigungen),

    5.1.2 Einhaltung der Funktionstrennungen,

    5.1.3 Erfassungs- und Abstimmungskontrollen (z. B. Fehlerhinweise, Plausibilitätsprüfungen),

    5.1.4 Verarbeitungskontrollen,

    5.1.5 Einhaltung der Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von Programmen und elektronischen Unterlagen und

    5.1.6 Sicherstellung der Änderungen von automatisierten Berechnungsprozessen nur mittels autorisierter Änderungsverfahren.

    5.2 Anlassbezogene Prüfungen

    Im Rahmen eines IKS muss auch anlassbezogen (z. B. Systemwechsel) geprüft werden, ob das eingesetzte automatisierte Verfahren dem dokumentierten Verfahren entspricht (VV-ZBR Nr. 6.2).

     

    6 Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen

    6.1 Allgemeine Aufbewahrungsplichten

    Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus VV-ZBR Nr. 4.7.

    6.2 Besondere Aufbewahrungspflichten

    6.2.1 Bei elektronischen Unterlagen ist ihr Eingang, ihre Aufbewahrung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass die beteiligten verantwortlichen Personen und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung eindeutig, dauerhaft und unveränderlich unter Angabe des Datums und der Uhrzeit systemseitig revisionssicher dokumentiert werden und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen zu einem Geschäftsvorfall gewahrt bleibt.

    6.2.2 Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen.

    6.2.3 Sind aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen in einem automatisierten Verfahren entstanden oder eingegangen, so sind diese Daten in der Form der Erstellung oder der Übernahme unveränderbar aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein Archivsystem erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Unterlagen innerhalb der Aufbewahrungszeit auch nach einem Wechsel der zum Zeitpunkt der Speicherung eingesetzten automatisierten Verfahren lesbar gemacht und ausgewertet werden können.

    6.2.4 Elektronische Unterlagen sind in einem sicheren Verfahren unveränderbar, gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter geschützt aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt werden. Bei der Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen ist eine elektronische Signatur nicht erforderlich.

    6.2.5 Eingehende elektronische Unterlagen sind im Rahmen der sachlichen Feststellung auf Integrität (Nr. 3.2) und Authentizität (Nr. 3.5) zu prüfen. Bei den elektronischen Unterlagen ist auf deren Inhalt abzustellen. So ist z. B. eine E-Mail in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig, wenn sie sich als originäre begründende Unterlage darstellt. Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“, z. B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist diese nicht aufbewahrungspflichtig.

    6.2.6 Eine elektronische Unterlage ist so zu kennzeichnen, dass sie jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann. Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Unterlage unter dem Kennzeichen verwaltet und mit weiteren dazugehörigen Unterlagen zusammengeführt werden kann. Dies gilt für die gesamte Aufbewahrungsfrist.

    6.2.7 Die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit der elektronischen Unterlage zu speichern, damit die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustands und seiner Ergänzungen gewährleistet ist.

    6.2.8 Die Aufbewahrung elektronischer Unterlagen bei Bargeschäften regelt das für Finanzen zuständige Ministerium.

    6.3 Prüfbarkeit der aufbewahrungspflichtigen elektronischen Unterlagen

    Die elektronischen Unterlagen müssen für die Rechnungsprüfung und für die Aufgaben nach § 9 ThürLHO auch maschinell auswertbar sein.

    6.4 Elektronische Erfassung von Unterlagen in Papierform

    6.4.1 Unterlagen in Papierform werden durch den Scanvorgang in elektronische Unterlagen umgewandelt. Es muss dabei sichergestellt werden, dass das Original mit der gescannten Unterlage übereinstimmt und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt.

    6.4.2 Die Unterlagen in Papierform dürfen nach dem fehlerfreien Scanvorgang vernichtet werden und die weitere Bearbeitung darf nur noch mit der elektronischen Unterlage erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder andere zwingende Gründe dem entgegenstehen.

    6.4.3 Das Verfahren muss dokumentiert werden. Die zuständige Stelle muss eine Dienstanweisung erstellen, die unter anderem regelt,

    6.4.3.1 wer nach dem Berechtigungskonzept scannen darf,

    6.4.3.2 zu welchem Zeitpunkt gescannt wird (z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung),

    6.4.3.3 welche Unterlagen gescannt werden,

    6.4.3.4 welche Unterlagen in Papierform nach dem Scanvorgang nicht vernichtet werden dürfen,

    6.4.3.5 wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit erfolgt,

    6.4.3.6 wie die elektronische Unterlage einem Geschäftsvorfall zugeordnet wird und

    6.4.3.7 wie Fehler protokolliert werden.

     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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