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AktG - Aktiengesetz


AktG - Aktiengesetz

Sektor Energie
Branche Elektrizität
Ebene Bundesrecht
Rechtsakt Gesetzlich


  • Aktiengesetz

    §§ 91; 93 I

    § 91 Organisation. Buchführung

    (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.

    (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.

    (3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.

     


    § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

    (1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

     

    (2) 1Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. 2Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. 3Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.

     

    (3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz

     

    1.  Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden,
     

    2.  den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden,

     

    3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden,
     

    4. Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden,
     

    5. Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
     

    6. (aufgehoben)
     

    7. Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden,
     

    8. Kredit gewährt wird,
     

    9. bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
     

    (4) 1Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. 2Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. 3Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. 4Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.

     

    (5) 1Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. 2Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. 3Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. 4Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.

     

    (6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Baasner/Milovanovic/Schmelzer/ N&R 2012, 12 (intelligente Elektrizitätsversorgungsnetze)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dinter, ER 2015, 229 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, Smart Meter)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Guckelberger, DVBl 2015, 1213 (Energieversorgung als kritische Infrastruktur, IT-SiG)
  • Günnewicht, Reguliertes Informationsmanagement in der Elektrizitätswirtschaft, Baden-Baden 2015
  • Karsten/Leonhardt, RDV 2016, 22 (intelligente Messsysteme, geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende)
  • Kermel/Dinter, RdE 2016, 158 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, datenschutzrechtl. Anforderungen an die Technik von Messsystemen)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Köhler, EnWZ 2015, 407 (IT-Sicherheit, vernetzte Energiewirtschaft)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Thomale, VersorgW 2015, 301 (IT-Sicherheitsgesetz, Auswirkungen für Energieversorger)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Weise/Brühl, CR 2015, 290 (Vorgaben für die IT-Sicherheit bei Stromu. Gasnetzbetreibern)
  • Wiesemann, MMR 2011, 355 (IT-Recht, intelligente Stromzähler und Netze, Smart Meter, Smart Grids)
  • de Wyl/Weise/Bartsch, VersorgW 2014, 180 (Energieversorgungsnetz als kritische Infrastruktur)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 11

    IEEE 1594-2008



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    IEEE 1615-2019



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