HEGovG - Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz)
HEGovG - Hessisches Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) |
Sektor | Staat und Verwaltung |
---|---|
Branche | Regierung u. Verwaltung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Hessen |
Rechtsakt | Gesetzlich |
§ 5 Elektronischer Zahlungsverkehr und elektronische Rechnungen
(1) Fallen im Rahmen eines elektronisch durchgeführten Verwaltungsverfahrens Verwaltungskosten oder sonstige Forderungen an, muss die Behörde die Einzahlung der Verwaltungskosten oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch Teilnahme an mindestens einem im elektronischen Geschäftsverkehr üblichen und hinreichend sicheren Zahlungsverfahren ermöglichen.
(2) Öffentliche Auftraggeber stellen den Empfang und die Verarbeitung elektronischer Rechnungen sicher, soweit für sie nach § 159 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151), eine Vergabekammer des Landes Hessen zuständig ist. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 11 Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Landes kann zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe des amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatts in einem öffentlich zugänglichen Netz erfüllt werden. Satz 1 gilt nicht für das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Veröffentlichung haben, insbesondere durch die Möglichkeit, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Veröffentlichung zuzugreifen. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Veröffentlichung zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Veröffentlichungen zu erhalten. Ist nur die elektronische Ausgabe verfügbar, ist dies in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Durch die für die Veröffentlichung zuständige Stelle ist sicherzustellen, dass die veröffentlichten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist.
(3) § 27a Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
§ 14 Behördenübergreifende Zusammenarbeit und Standardisierung
(1) Die Behörden können bei der Einführung elektronischer und sicherer Verwaltungsprozesse zusammenwirken. Insbesondere können die Behörden sich wechselseitig E-Government-Infrastrukturen zur öffentlichen Aufgabenerfüllung überlassen. Vergaberechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung E-Government-Infrastrukturen und E-Government-Dienstleistungen als landesweiten Standard zentral bereitstellt, sind diese von den Behörden des Landes zu nutzen.
(2) Die Behörden können ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch durch die Nutzung von E-Government-Infrastrukturen erfüllen, die vom Land nach Abs. 1 Satz 4 zentral bereitgestellt werden. Soweit Behörden E-Government-Dienstleistungen über öffentlich zugängliche Netze anbieten, können diese auch über die zentral bereitgestellten E-Government-Infrastrukturen des Landes zugänglich gemacht werden.
(3) Im Falle der gemeinsamen Nutzung der E-Government-Infrastruktur einer Behörde durch mehrere Behörden oder Nutzung der zentralen E-Government-Infrastrukturen des Landes durch Behörden können mit Einwilligung der diese Infrastruktur nutzenden Person deren personenbezogene Daten zwischen den angeschlossenen Behörden ausgetauscht werden. Für eine elektronische Einwilligung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich für die Zwecke der durch die zentrale Infrastruktur bereitgestellten Verwaltungsleistungen und nur soweit erforderlich verarbeitet werden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, bleiben unberührt.
§ 16 Umsetzung von
Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG - vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 65, 66) gilt entsprechend für den Datenaustausch zwischen den in § 1 genannten Behörden.
§ 17 Erlass von Verwaltungsvorschriften,
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen(1) Die zur Durchführung des § 3 Abs. 5 und der §§ 7 und 8 erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerium.
(2) Einzelheiten der Planung, Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von E-Government-Infrastrukturen nach § 14 Abs. 2 werden von dem für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den übrigen obersten Landesbehörden durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.
(3) Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung des Verwaltungsportals nach § 3 Abs. 4 zu treffen, insbesondere über
1. die Verwendung bestimmter IT-Komponenten, Standards und Sicherheitsvorgaben, Art und Weise der Nutzung, Einrichtung und Verwaltung der Nutzerkonten und Identifizierung der Nutzer, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist,
2. die Einbindung in einen Portalverbund im Sinne von § 2 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes und
3. die öffentlichen Stellen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Onlinezugangsgesetzes sowie deren Aufgaben und Befugnisse zu bestimmen.
(4) Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausgestaltung des elektronischen Zahlungsverkehrs nach § 5 zu treffen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
1. Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere die elektronische Verarbeitung,
2. Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung und zwar insbesondere die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie die Verbindlichkeit der elektronischen Form,
3. die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen,
4. Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten sowie
5. die Verpflichtung zur Annahme elektronischer Rechnungen in Abhängigkeit des jeweiligen Rechnungsbetrags.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 41
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 42
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 43
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 44
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 45
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 46
BSI TR 03146
Deutsch: Elektronische Bildübermittlung zur Beantragung hoheitlicher Dokumente (E-Bild hD); Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 47
BSI TR 03147
Deutsch: Technische Richtlinie TR-03147 - Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen; Version 1.0.5
Englisch: —
Ergebnis 48
BSI TL 03305
Deutsch: Für staatliche VS zugelassene abstrahlsichere /-arme Hardware
Englisch: —
Ergebnis 49
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 50
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data