GeschGehG - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
GeschGehG - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen |
| Sektor | Informationstechnik und Telekommunikation |
|---|---|
| Branche | Informationstechnik |
| Ebene | Bundesrecht |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
§§ 1; 4; 7; 23
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.
(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gehen vor.
(3) Es bleiben unberührt:
1. der berufs- und strafrechtliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen, deren unbefugte Offenbarung von § 203 des Strafgesetzbuches erfasst wird,
2. die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389), einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien,
3. die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge nach den bestehenden europäischen und nationalen Vorschriften abzuschließen,
4. die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und die Rechte der Arbeitnehmervertretungen.
§ 4 Handlungsverbote
(1) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangt werden durch
1. unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder
2. jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht.
(2) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht nutzen oder offenlegen, wer
1. das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1
a) Nummer 1 oder
b) Nummer 2
erlangt hat,
2. gegen eine Verpflichtung zur Beschränkung der Nutzung des Geschäftsgeheimnisses verstößt oder
3. gegen eine Verpflichtung verstößt, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.
(3) Ein Geschäftsgeheimnis darf nicht erlangen, nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis über eine andere Person erlangt hat und zum Zeitpunkt der Erlangung, Nutzung oder Offenlegung weiß oder wissen müsste, dass diese das Geschäftsgeheimnis entgegen Absatz 2 genutzt oder offengelegt hat. Das gilt insbesondere, wenn die Nutzung in der Herstellung, dem Anbieten, dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Lagerung für diese Zwecke von rechtsverletzenden Produkten besteht.
§ 7 Vernichtung; Herausgabe; Rückruf; Entfernung und Rücknahme vom Markt
Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auch in Anspruch nehmen auf
1. Vernichtung oder Herausgabe der im Besitz oder Eigentum des Rechtsverletzers stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder verkörpern,
2. Rückruf des rechtsverletzenden Produkts,
3. dauerhafte Entfernung der rechtsverletzenden Produkte aus den Vertriebswegen,
4. Vernichtung der rechtsverletzenden Produkte oder
5. Rücknahme der rechtsverletzenden Produkte vom Markt, wenn der Schutz des Geschäftsgeheimnisses hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 23 Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 ein Geschäftsgeheimnis erlangt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt oder
3. entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 3 als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäftsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Beschäftigungsverhältnisses offenlegt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber eines Unternehmens Schaden zuzufügen, ein Geschäftsgeheimnis nutzt oder offenlegt, das er durch eine fremde Handlung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlangt hat.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz entgegen § 4 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Geschäftsgeheimnis, das eine ihm im geschäftlichen Verkehr anvertraute geheime Vorlage oder Vorschrift technischer Art ist, nutzt oder offenlegt.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig handelt,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder des Absatzes 2 bei der Offenlegung weiß, dass das Geschäftsgeheimnis im Ausland genutzt werden soll, oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 das Geschäftsgeheimnis im Ausland nutzt.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geschäftsgeheimnisses beschränken.
(7) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend. Die §§ 30 und 31 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend, wenn der Täter zur Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs oder aus Eigennutz handelt.
(8) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bartels/Backer, DuD 2016, 22 (Telemedien, IT-Sicherheit, TOV)
- Becker/Nikolaeva, CR 2012, 170 (IT-Sicherheit und Datenschutz bei Cloud-Anbietern, US Patriot Act, transnationaler Datenverkehr)
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung
- Brandenburg/Leuthner, ZD 2015, 111 (Mobile Payment)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Deusch/Eggendorfer, K&R 2015, 11 (Verschlüsselte Kommunikation in Unternehmen)
- Deutsch/Eggendorfer, K&R 2017, 93 (Fernmeldegeheimnis und Kommunikationstechnologien)
- Djeffal, MMR 2015, 716 (Telemediendiensteanbieter, Sicherungspflichten, IT-SiG)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eckhardt, DuD 2015, 176 (IT-Sicherheitsund Datenschutzanforderungen an Cloud-Computing-Dienste)
- Foitzick/Plankemann, CCZ 2015, 180 (Cloud Computing)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gerlach, CR 2015, 581 (Sicherheitsanforderrungen für Telemediendienste)
- Gliss, DSB 2010, 12 (Testdatenbanken)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Greveler/Reinermann, CCZ 2015, 274 (Informationssicherheit in KMU)
- Heidrich/Wegener, MMR 2015, 487 (Protokollierung von IT-Daten, Logging)
- Hellmich/Hufen, K&R 2015, 688 (Datenschutz bei Mobile Payment)
- Hornung: NJW 2015, 3334 (Neue Pflichten nach dem IT-SiG)
- Imping/Pohle, K&R 2012, 470 (Rechtliche Herausforderungen an BYOD)
- Inés, K&R 2017, 361 (Rechtsgrundlagen offenes WLAN)
- Iraschko-Luscher/Kiekenbeck, DuD 2012, 902 (IT-Sicherheit und Datenschutz bei Online-Zahlungsdiensten)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Krohm/Müller-Peltzer: ZD 2015, 409 (Identifizierung anonymer Internetnutzer, Kommunikationsfreiheit, Persönlichkeitsrechte)
- Leisterer, CR 2015, 665 (Pflichten zur Netzund Informationssicherheit, Datenverarbeitung zur Gefahrenabwehr)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Matthiessen/Strigl, IT-Sicherheit 3/2012, 24 (Sicherer Datenaustausch in Clouds)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Müglich, CR 2009, 479 (Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Vertragsgestaltung beim eShop-Hosting)
- Papendorf/Lepperhoff, DuD 2016, 107 (IT-Sicherheitsanforderungen gem. TMG)
- Rath/Kuss/Bach, K&R 2015, 437 (IT-SiG)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, NJW 2011, 1473 (De-Mail)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Sachs/Meder, ZD 2013, 303 (Datenschutzrechtliche Anforderungen an App-Anbieter);
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schmidt, IT-Sicherheit 2/2012, 36 (Compliance in hybriden Clouds)
- Schneider, IT-Sicherheit 3/2012, 56 (Cloudsicherheit)
- Schneider, IT-Sicherheit, 2/2013, 23 (Auftragsdatenverarbeitung in der Cloud)
- Schürmann, DSB 2016, 32 (Anforderungen des IT-SiG im Bereich Web & App)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Wicker, MMR 2014, 715 (Haftungsfragen der Cloud-Anbieter bei IT-Ausfällen und Datenschutzverletzungen)
- Wrede/Kirsch, ZD 2013, 433, (Identifizierungsmöglichkeiten bei De-Mail)
-
Ergebnis 81
DIN EN ISO/IEC 27043:2016-12
Deutsch: Informationstechnik - IT-Sicherheitsverfahren - Grundsätze und Prozesse für die Untersuchung von Vorfällen (ISO/IEC 27043:2015); Deutsche Fassung EN ISO/IEC 27043:2016
Englisch: Information technology - Security techniques - Incident investigation principles and processes (ISO/IEC 27043:2015); German version EN ISO/IEC 27043:2016
Ergebnis 82
DIN SPEC 27072:2019-05
Deutsch: Informationstechnik - IoT-fähige Geräte - Mindestanforderungen zur Informationssicherheit
Englisch: Information Technology - IoT capable devices - Minimum requirements for Information security
Ergebnis 83
ISO/IEC TR 27103:2018-02
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Cybersecurity und ISO und IEC Standards
Englisch: Information technology - Security techniques - Cybersecurity and ISO and IEC Standards
Ergebnis 84
DIN SPEC 27557:2019-08
Status: Entwurf
Deutsch: European Cloud Service Data Protection Controls Catalogue
Englisch: European Cloud Service Data Protection Controls Catalogue
Ergebnis 85
ISO/IEC TS 29003:2018-03
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Nachweisen von Identitäten
Englisch: Information technology - Security techniques - Identity proofing
Ergebnis 86
ISO/IEC 29100:2011-12
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Rahmenwerk für Datenschutz
Englisch: Information technology - Security techniques - Privacy framework
Ergebnis 87
ISO/IEC 29101:2013-10
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Rahmenwerk für Datenschutzarchitektur
Englisch: Information technology - Security techniques - Privacy architecture framework
Ergebnis 88
ISO/IEC 29115:2013-04
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Rahmenwerk für Vertrauen in die Authentifizierung von Entitäten
Englisch: Information technology - Security techniques - Entity authentication assurance framework
Ergebnis 89
ISO/IEC 29128:2011-12
Deutsch: Informationstechnik - IT-Sicherheitsverfahren - Verifikation von kryptografischen Protokollen
Englisch: Information technology - Security techniques - Verification of cryptographic protocols
Ergebnis 90
ISO/IEC 29134:2017-06
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Datenschutz-Folgenabschätzung - Leitfaden
Englisch: Information technology - Security techniques - Guidelines for privacy impact assessment