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VO (EU) 2017/625 - Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen PARLAMENTS UND DES Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)


VO (EU) 2017/625 - Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen PARLAMENTS UND DES Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Transnational

  • Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen PARLAMENTS UND DES Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

    VO (EU) 2017/625

    Art. 64 III lit. f; 90 lit. f; 134 lit. a, b; 135; 136

     

    Artikel 64 Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen

    (1)   Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bezeichneten Ort oder in einer Freizone.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine Grenzkontrollstelle bei schwierigen geografischen Verhältnissen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsortliegen kann.

    (3)   Die Grenzkontrollstellen verfügen über

    a) eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter;

    b) Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die für Art und Menge der abzufertigenden Tier- und Warensendungen geeignet sind;

    c) Ausrüstungen und Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei jeder Tier- und Warenkategorie durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt ist;

    d) Regelungen, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um in Verdachtsfällen von Verstößen, von nicht vorschriftsmäßigen Sendungen oder von Sendungen, die ein Risiko darstellen, Maßnahmen gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergreifen zu können;

    e) Notfallregelungen für das Eintreten unvorhersehbarer und unerwarteter Umstände oder Vorkommnisse, die den reibungslosen Ablauf der amtlichen Kontrollen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen gewährleisten, welche gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergriffen werden;

    f) die erforderliche Technologie und Ausstattung, um das IMSOC und gegebenenfalls andere elektronische, für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige computergestützte Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können;

    g) Zugang zu den Diensten amtlicher Laboratorien, die in der Lage sind, innerhalb angemessener Fristen Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse zu liefern, und mit den nötigen IT-Tools ausgestattet sind, um die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen in das IMSOC eingeben zu können;

    h) geeignete Regelungen, um unterschiedliche Tier- und Warenkategorien vorschriftsmäßig abfertigen und etwaige Risiken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können und

    i) Regelungen, um die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) zu erfüllen und so die Einschleppung von Krankheiten in die Union zu verhindern.

    (4) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderungen festlegen, um den besonderen Merkmalen und logistischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen und mit der Anwendung der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 und Artikel 67 bei den verschiedenen Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut benannte Grenzkontrollstellen von einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgenommen werden dürfen, um den Bedürfnissen der zuständigen Behörden, die mit amtlichen Kontrollen betraut und unter schwierigen geografischen Verhältnissen tätig sind, Rechnung zu tragen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.

     

    Artikel 90 Durchführungsbefugnisse betreffend amtliche Bescheinigungen

    Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die einheitliche Anwendung der Artikel 88 und 89 festlegen betreffend

    a) die Muster der amtlichen Bescheinigungen und die Regeln für deren Ausstellung, wenn in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 keine Anforderungen festgelegt sind;

    b) die Verfahren und die technischen Regelungen, um die Ausstellung präziser und verlässlicher amtlicher Bescheinigungen zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden;

    c) die Verfahren für den Entzug amtlicher Bescheinigungen und für die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen;

    d) die Regeln für die Herstellung beglaubigter Kopien amtlicher Bescheinigungen;

    e) das Format der Dokumente, die die Tiere und Waren nach der Durchführung amtlicher Kontrollen begleiten müssen;

    f) die Regeln für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und für die Verwendung elektronischer Signaturen.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

     

    Artikel 134 Funktionsweise des IMSOC

    Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Funktionsweise des IMSOC, in denen Folgendes festgelegt ist:

    a) die technischen Anforderungen an das IMSOC und seine Systemkomponenten, einschließlich des elektronischen Datenaustauschmechanismus für den Austausch mit den bestehenden nationalen Systemen, der Ermittlung geltender Normen, der Festlegung von Nachrichtenstrukturen, der Datenwörterbücher und des Austauschs von Protokollen und Verfahren;

    b) die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise des IMSOC und seiner Systemkomponenten, um den Schutz personenbezogener Daten und die Sicherheit des Informationsaustauschs zu gewährleisten;

    c) die besonderen Bestimmungen über die Funktionsweise und Nutzung des IMSOC und seiner Komponenten, einschließlich der Bestimmungen über die Aktualisierung und Einrichtung der notwendigen Verknüpfungen zwischen den Systemen gemäß Artikel 132 Buchstabe e und Artikel 133 Absatz 4;

    d) Notfallregelungen bei Ausfall einer Funktion des IMSOC;

    e) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen den betreffenden Drittländern und internationalen Organisationen ein beschränkter Zugang zu den Funktionen des IMSOC gewährt werden darf, und die praktischen Modalitäten eines solchen Zugangs;

    f) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen die Daten, Informationen und Dokumente mit Hilfe des IMSOC zu übermitteln sind;

    g) die Bedingungen, unter denen — bei einem elektronischen System — von den zuständigen Behörden eines Drittlandes ausgestellte elektronische Bescheinigungen von den zuständigen Behörden zu akzeptieren sind und

    h) die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen gelegentliche Nutzer von der Verwendung des IMSOC befreit werden können.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

     

    Artikel 135 Datenschutz

    (1) Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates finden Anwendung, soweit die im Rahmen des IMSOC verarbeiteten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

    (2) Im Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten für die Übermittlung der relevanten Informationen an das IMSOC und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gelten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

    (3) Im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit für die Verwaltung des IMSOC und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    (4) Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG beschränken, sofern dies zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f jener Richtlinie notwendig ist.

    (5) Die Kommission kann die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den Zeitraum beschränken, in dem Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts geplant sind oder durchgeführt werden oder um die Durchsetzung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts in dem besonderen Fall zu gewährleisten, auf den sich die Informationen beziehen, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e jener Verordnung notwendig ist.

     

    Artikel 136 Datensicherheit

    Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass das IMSOC den von der Kommission nach Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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