KraftNAV - Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie
KraftNAV - Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie |
Sektor | Energie |
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Branche | Elektrizität |
Ebene | Bundesrecht |
Rechtsakt | Untergesetzlich |
§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers
(1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, auf Antrag dem Anschlussnehmer die Netzdaten unverzüglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um eigene Bewertungen der zukünftigen Netznutzungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netzdaten umfassen insbesondere
1. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgeführten Lastflussberechnungen in vereinfachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten Annahmen zu
a) den einzelnen Kraftwerken, nach Primärenergieträgern,
b) der aggregierten Netzbelastung,
c) den Lastflüssen aus den und in die angrenzenden Regelzonen,
d) den Kuppelstellen zu ausländischen Netzbetreibern,
e) den Einspeisungen und Entnahmen und
f) den Transiten
für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche hervorgehen, jeweils für das Netz im Ist-Zustand und für den angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anzuschließenden Erzeugungsanlage; im Fall von Netzengpässen müssen die Ergebnisse zu Häufigkeit, Höhe und Dauer an den jeweiligen Netzengpassstellen dokumentiert werden sowie der erforderliche Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des Netzengpasses;
2. eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells anhand eines 1-poligen Ersatzschaltbildes mit den Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel für den Ist- Zustand und den geplanten Netzausbau;
3. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgeführten Lastflussberechnungen für die vom Antragsteller bezeichneten und für das Anschlussbegehren relevanten Netzbereiche, aus denen die Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall sowie in kritischen (n-1)-Fällen sowie die angenommenen Knoteneinspeisungen, Knotenlasten sowie Transite der Lastflussberechnung erkennbar sein müssen;
4. eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen zur Entwicklung der Einspeisung durch privilegierte Anlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungsanlagen mit einer Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt;
5. den letzten jeweils für die betroffene Regelzone, in der die Anlage angeschlossen werden soll, nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Bericht.
(2) Die Netzdaten müssen in Form und Inhalt geeignet sein, um sachkundigen Dritten als Entscheidungsgrundlage zu dienen.
(3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 kann in der Weise erfüllt werden, dass diese einem sachverständigen Dritten übergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer zu bestimmen. Der Gutachter führt im Auftrag des Anschlussnehmers die erforderlichen Lastflussberechnungen durch und dokumentiert für diesen die Ergebnisse in geeigneter und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gutachters trägt der Anschlussnehmer.
(4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit verpflichtet, die Verschwiegenheit über die ihnen bekannt gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.
§ 9 Kraftwerksanschluss-Register
Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register aller Erzeugungsanlagen, die bestehen oder für die ein Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und eine übersichtliche Darstellung des Netzschemaplans und der Netzauslastung, einschließlich der Kennzeichnung bestehender oder erwarteter Engpässe zu führen. In diesem Register sind auch die Standorte nicht nur vorübergehend stillgelegter oder endgültig aufgegebener Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit einer geeigneten Kennzeichnung zu versehen. Die Daten sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den Energieaufsichtsbehörden und Regulierungsbehörden in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Baasner/Milovanovic/Schmelzer/ N&R 2012, 12 (intelligente Elektrizitätsversorgungsnetze)
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Dinter, ER 2015, 229 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, Smart Meter)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Guckelberger, DVBl 2015, 1213 (Energieversorgung als kritische Infrastruktur, IT-SiG)
- Günnewicht, Reguliertes Informationsmanagement in der Elektrizitätswirtschaft, Baden-Baden 2015
- Karsten/Leonhardt, RDV 2016, 22 (intelligente Messsysteme, geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende)
- Kermel/Dinter, RdE 2016, 158 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, datenschutzrechtl. Anforderungen an die Technik von Messsystemen)
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Köhler, EnWZ 2015, 407 (IT-Sicherheit, vernetzte Energiewirtschaft)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Thomale, VersorgW 2015, 301 (IT-Sicherheitsgesetz, Auswirkungen für Energieversorger)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- Weise/Brühl, CR 2015, 290 (Vorgaben für die IT-Sicherheit bei Stromu. Gasnetzbetreibern)
- Wiesemann, MMR 2011, 355 (IT-Recht, intelligente Stromzähler und Netze, Smart Meter, Smart Grids)
- de Wyl/Weise/Bartsch, VersorgW 2014, 180 (Energieversorgungsnetz als kritische Infrastruktur)
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Ergebnis 11
IEEE 1594-2008
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Helically Applied Fiber Optic Cable Systems (Wrap Cable) for Use on Overhead Utility Lines
Ergebnis 12
IEEE 1615-2019
Deutsch: —
Englisch: IEEE Recommended Practice for Network Communication in Electric Power Substations
Ergebnis 13
IEEE 1667-2018
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Discovery, Authentication, and Authorization in Host Attachments of Storage Devices
Ergebnis 14
IEEE 1675-2008
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Broadband Over Powerline Hardware
Ergebnis 15
IEEE 1686-2013
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Intelligent Electronic Devices Cyber Security Capabilities
Ergebnis 16
IEEE 1692-2011
Deutsch: —
Englisch: IEEE Guide for the Protection of Communication Installations from Lightning Effects
Ergebnis 17
IEEE 1711.2-2019
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Secure SCADA Communications Protocol (SSCP)
Ergebnis 18
IEEE 1711-2010
Status: Inaktiv
Deutsch: —
Englisch: IEEE Trial-Use Standard for a Cryptographic Protocol for Cyber Security of Substation Serial Links
Ergebnis 19
IEEE 1775-2010
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Power Line Communication Equipment--Electromagnetic Compatibility (EMC) Requirements--Testing and Measurement Methods
Ergebnis 20
IEEE 1815.1-2015
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard for Exchanging Information Between Networks Implementing IEC 61850 and IEEE Std 1815(TM) [Distributed Network Protocol (DNP3)]