Cybersecurity Navigator Login

HBKG - Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz)


HBKG - Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz)

Sektor Gesundheit
Branche Medizinische Versorgung
Ebene Landesrecht
Bundesland Baden-Württemberg
Rechtsakt Gesetzlich

  • § 3 Melde- und Auskunftspflichten der Mitglieder; Datenverarbeitung durch die Kammern;
    Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden des Herkunfts- und Aufnahmestaates

    (1) Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihren Kammern melden und die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Sie haben den Kammern innerhalb eines Monats die Beendigung ihrer Berufsausübung und jeden Wechsel eines Tätigkeitsortes und Wohnsitzes anzuzeigen. Jede Kammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung. Die Meldung nach Satz 1 kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg erfolgen. Die §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

    (2) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben notwendig ist. Die personenbezogenen Daten dürfen an andere Heilberufe-Kammern, an die Versorgungswerke, die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Aufsichts- und Approbationsbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung dieser Stellen notwendig ist. Das Nähere, insbesondere den Umfang der zu übermittelnden personenbezogenen Daten, regeln die Kammern in ihrer Meldeordnung.

    (3) Die für den jeweiligen Beruf zuständige Kammer des Landes Baden-Württemberg wird durch die zuständige Behörde von Amts wegen über die Erteilung und über das Erlöschen, die Rücknahme, die Anordnung des Ruhens und den Widerruf der Approbationen, Berufserlaubnisse und Apothekenbetriebserlaubnisse zeitnah informiert. Die Kammer hat die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erteilung der Approbation nicht zur Kammermitgliedschaft nach diesem Gesetz führt. Die Information kann auch durch eine zentrale Registerstelle erfolgen. Die Kammer unterrichtet die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung in gesundheitlicher Hinsicht, an der Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistern hervorzurufen, und über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen hat.

    (4) Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die Kammern im Übrigen nach Maßgabe der Artikel 8 und 56 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur engen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates und zur Leistung von Amtshilfe verpflichtet und haben dabei die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen. Die Kammern unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über Tatsachen, die die Rücknahme, den Widerruf, die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis oder die Untersagung der Tätigkeit rechtfertigen könnten, und über berufsgerichtliche Maßnahmen, die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Erhalten die Kammern Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Im Fall der Dienstleistungserbringung können die Kammern von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Erlaubnis, und Informationen über eine nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen könnten. Auf Anforderung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates haben die Kammern die in Satz 4 genannten Informationen über den Dienstleister der anfordernden Behörde zu übermitteln. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung fordern die Kammern alle Informationen an, die für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren notwendig sind, und übermitteln ihrerseits die entsprechenden Informationen auf Anforderung an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens unterrichtet.

     

    § 29 Allgemeine Berufspflichten

    Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

     

    § 36a Anerkennung von Weiterbildungen aus einem
    Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat

    (1) Antragstellende Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis (Ausbildungsnachweis) über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anzuerkennen sind oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach Unionsrecht gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33.

    (2) Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat, die die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung der jeweils zuständigen Kammer geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, die im Rahmen der entsprechenden Weiterbildung nach diesem Gesetz und der Weiterbildungsordnung erworben werden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben wurden oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss der Nachweis geführt werden, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die zur Anerkennung des Ausbildungsnachweises erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte können wahlweise eine Eignungsprüfung ablegen oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren.

    (3) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen ist über die Anerkennung zu entscheiden. In den Fällen des Absatzes 2, in denen über die Durchführung der Eignungsprüfung zu entscheiden ist, verlängert sich die Frist um einen Monat. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

    (4) Legt die zuständige Kammer fest, dass eine Eignungsprüfung nach Absatz 2 Satz 7 zu absolvieren ist oder entscheidet sich die antragstellende Person nach Absatz 2 Satz 8 für eine Eignungsprüfung, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können.

    (5) Die antragstellenden Personen haben der Kammer zur Bewertung der Gleichwertigkeit alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Das Antragsverfahren muss elektronisch abgewickelt werden können. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, ist die Kammer berechtigt, beglaubigte Kopien von den für die Anerkennung erforderlichen Nachweisen anzufordern. Satz 2 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

    (6) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, EWR-Staates oder Vertragsstaates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt und für die Anerkennung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Rechtsvorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.

    (7) Antragstellende Personen, denen eine Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, haben die Bezeichnung zu führen, die aufgrund einer entsprechenden Weiterbildung in Baden-Württemberg erworben wird.

    (8) Einzelheiten zur Ausgestaltung der Anerkennungsverfahren regeln die Kammern in ihren Weiterbildungsordnungen nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG.

    (9) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg findet mit Ausnahme des § 16 keine Anwendung.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
  • Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
  • Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
  • Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
  • Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
  • Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
  • Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
  • Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
  • Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
  • Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
  • Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
  • Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
  • Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
  • Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
  • Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    DIN EN 14484:2004-03



    Ergebnis 2

    DIN EN 14485:2004-03



    Ergebnis 3

    ISO TS 21547:2010-02



    Ergebnis 4

    BSI TR 03106



    Ergebnis 5

    BSI TR 03143



    Ergebnis 6

    BSI TR 03144



    Ergebnis 7

    BSI TR 03144 Anhang



    Ergebnis 8

    BSI TR 03114



    Ergebnis 9

    BSI TR 03115



    Ergebnis 10

    IEEE 11073-00103-2012