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KiSchuG - Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes


KiSchuG - Gesetz zur Förderung der Gesundheit von Kindern und des Kinderschutzes

Sektor Gesundheit
Branche Medizinische Versorgung
Ebene Landesrecht
Bundesland Berlin
Rechtsakt Gesetzlich

  • § 4 Zentrale Stelle

    (1) Bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin wird eine Zentrale Stelle eingerichtet. Die Zentrale Stelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung. Leiterin oder Leiter der Zentralen Stelle kann nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Die Kosten der Zentralen Stelle trägt das Land Berlin, soweit sie nicht von anderen Stellen getragen werden.

    (2) Die Zentrale Stelle führt das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 durch und darf die für diese Zwecke erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Kinder und deren Personensorgeberechtigten verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen als dem der Erhebung und Speicherung zugrunde liegenden Zweck sowie für die in § 7 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Die Datenbestände der Zentralen Stelle sind getrennt von den sonstigen Datenbeständen der Charité-Universitätsmedizin Berlin zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen.

    § 5 Vertrauensstelle

    (1) Bei der Zentralen Stelle wird eine Vertrauensstelle als räumlich, organisatorisch und personell getrennte Einheit eingerichtet. Sie hat die Aufgabe, die Nutzung der Screening-ID nach § 3 Absatz 1 sowohl für das Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening als auch für das Einladungswesen und Rückmeldeverfahren nach § 6 zu ermöglichen.

    (2) Das Neugeborenen-Screening-Labor Berlin übermittelt innerhalb von vier Wochen nach der Geburt von den am Neugeborenenstoffwechsel- und Hörscreening teilnehmenden Kindern folgende Daten an die Vertrauensstelle:

    1. die dem Kind zugeordnete Screening-ID,

    2. Namen, Vornamen, Geburtsdatum des Kindes,

    3. Namen, Vornamen, Geburtsdatum der Mutter und

    4. Anschrift eines Personensorgeberechtigten.

    (3) Die Zentrale Stelle übermittelt die in § 6 Absatz 2 vorgesehenen Meldedaten sowie die in Absatz 2 Nummer 3 genannten Daten innerhalb einer angemessenen Frist vor Ablauf des in den „Kinder-Richtlinien“ für die Untersuchungsstufe U4 festgelegten Untersuchungsintervalls an die Vertrauensstelle.

    (4) Die Vertrauensstelle führt die Daten nach Absatz 2 und 3 zusammen und übergibt den mit der Screening-ID gekennzeichneten Meldedatensatz an die Zentrale Stelle.

    (5) Die Vertrauensstelle darf die für ihre Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Kinder und deren Personensorgeberechtigten verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht zu einem anderen als dem der Erhebung und Speicherung zugrunde liegenden Zweck weiterverarbeitet werden. Sie sind unverzüglich nach dem in Absatz 4 vorgesehenen Datenabgleich zu löschen.

    § 15 Rechtsverordnungen

    (1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung das Nähere zur Einrichtung, Finanzierung und Ausstattung der Zentralen Stelle nach § 3 durch Rechtsverordnung zu regeln.

    (2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verfahren, zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zum Verfahren der Datenmeldungen sowie zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 zu regeln.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
  • Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
  • Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
  • Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
  • Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
  • Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
  • Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
  • Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
  • Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
  • Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
  • Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
  • Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
  • Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
  • Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
  • Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 1

    DIN EN 14484:2004-03



    Ergebnis 2

    DIN EN 14485:2004-03



    Ergebnis 3

    ISO TS 21547:2010-02



    Ergebnis 4

    BSI TR 03106



    Ergebnis 5

    BSI TR 03143



    Ergebnis 6

    BSI TR 03144



    Ergebnis 7

    BSI TR 03144 Anhang



    Ergebnis 8

    BSI TR 03114



    Ergebnis 9

    BSI TR 03115



    Ergebnis 10

    IEEE 11073-00103-2012