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BbgGDG - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz)


BbgGDG - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz)

Sektor Gesundheit
Branche Medizinische Versorgung
Ebene Landesrecht
Bundesland Brandenburg
Rechtsakt Gesetzlich


  • BbgGDG

    §16

    Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)

    § 16
    Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen, die von den Behörden nach § 2 Abs. 2 oder von beauftragten Dritten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 beraten und untersucht werden, oder der sonst von Maßnahmen nach diesem Gesetz Betroffenen oder Dritter gelten die Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes nach Maßgabe der folgenden Absätze.

    (2) Die im Öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Personen sowie die in § 2 Abs. 5 Satz 1 Verpflichteten, einschließlich ihres Personals, dürfen fremde Geheimnisse und personenbezogene Daten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt werden, nicht offenbaren.

    (3) Personenbezogene Daten einschließlich der in § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten Daten, die bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten erhoben werden, dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in Kenntnis der Bedeutung dieser Erklärung in die Verarbeitung oder in eine sonstige Offenbarung eingewilligt hat. Eine anderweitige Verarbeitung dieser Daten bedarf der erneuten Einwilligung. Eine Weitergabe dieser Daten ist allerdings auch ohne Einwilligung zulässig, soweit dies zur Abschätzung eines Gefährdungsrisikos erforderlich ist. Eine Trennung dieser Daten und solcher, die bei der Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Gesetz erhoben werden, ist stets zu gewährleisten.

    (4) Personenbezogene Daten einschließlich der in § 4a des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes genannten Daten, die nicht bei der freiwilligen Inanspruchnahme von Beratungsangeboten erhoben werden, dürfen nur verarbeitet werden, wenn

    eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,

    die betroffene Person eingewilligt hat,

    dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

    es zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder

    dies zur Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung oder Organisationsuntersuchungen erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht entgegenstehen; dies gilt nicht für die Erhebung dieser Daten.

    (5) Eine Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 4 an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, soweit

    dies zur Unterrichtung von Personen, denen die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person obliegt, erforderlich ist,

    die betroffene Person eingewilligt hat oder

    dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.

    Eine Übermittlung personenbezogener Daten an beauftragte Stellen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 ist zudem nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die Datennutzung durch medizinisches Personal erfolgt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Beauftragte die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowohl nach diesem Gesetz als auch nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz anwendet. Die beauftragte Stelle unterliegt hierbei der Kontrolle der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht.

    (6) Aufzeichnungen und sonstige Daten über amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte nach diesem Gesetz sind in der Regel zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht eine längere Aufbewahrungsfrist durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Aufzeichnungen und sonstige Daten nach Satz 1 dürfen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr verwertet werden und sind zu löschen oder zu vernichten, wenn nicht ihre Archivierung nach besonderen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist.
     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
  • Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
  • Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
  • Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
  • Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
  • Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
  • Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
  • Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
  • Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
  • Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
  • Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
  • Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
  • Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
  • Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
  • Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 41

    DIN EN ISO 13606-4:2019-06



    Ergebnis 42

    DIN EN ISO 13606-5:2019-06



    Ergebnis 43

    DIN CEN ISO TS 14441, DIN SPEC 58996:2014-04



    Ergebnis 44

    DIN EN ISO 22600-1:2015-02



    Ergebnis 45

    DIN EN ISO 22600-2:2015-02



    Ergebnis 46

    DIN EN ISO 22600-3:2015-02



    Ergebnis 47

    DIN EN 80001-1 VDE 0756-1:2011-11



    Ergebnis 48

    IEC TR 80001-2-2:2012-07



    Ergebnis 49

    IEC TR 80001-2-9:2017-01