BremHilfeG - Bremisches Hilfeleistungsgesetz
BremHilfeG - Bremisches Hilfeleistungsgesetz |
Sektor | Gesundheit |
---|---|
Branche | Medizinische Versorgung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Bremen |
Rechtsakt | Gesetzlich |
BremHilfeG
§§ 2 I, II; 6 III 2; 12 I Nr. 5; 19 VI; 23 I; 30 I Nr. 3, VI 2; 32; 34 II
Bremisches Hilfeleistungsgesetz
§ 2 Integrierte Einsatzleitstellen
(1) Zur Lenkung und Koordination der Einsätze zur Gefahrenbekämpfung haben die Stadtgemeinden bei den Berufsfeuerwehren jeweils eine Feuerwehr- und Rettungsleitstelle als integrierte Einsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die mit den notwendigen Führungs-, Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten und betriebsbereit zu halten ist.
(2) Die Einsatzleitstelle muss ständig besetzt und über den Notruf 112 unmittelbar erreichbar sein. Sie hat die Hilfeersuchen entgegenzunehmen und die notwendigen, geeigneten Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren. Den im Einsatz tätigen Personen kann sie während der Einsatzbereitschaft und des Einsatzes Weisungen erteilen, ausgenommen in medizinischen Fragen gegenüber den im Rettungsdienst mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten.
(3) Die Einsatzleitstelle hat einen Bettennachweis mindestens für beatmungsbedürftige Patienten zu führen. Die Einsatzleitstelle vereinbart mit den Krankenhäusern Form, Inhalt und Verfahren der dafür notwendigen Meldungen.
(4) Die Einsatzleitstelle kann weitere Aufgaben wie insbesondere die Disposition des kassenärztlichen Notfalldienstes oder medizinische Auskunftsdienste wahrnehmen.
§ 6
Aufgaben der Stadtgemeinden
(1) Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven haben jeweils eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten.
(2) In den Stadtgemeinden sind neben der Berufsfeuerwehr in den einzelnen Stadt- oder Ortsteilen Freiwillige Feuerwehren aufzustellen, wenn dieses zur Gewährleistung einer ausreichenden Gefahrenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Jede Stadtgemeinde hat den örtlichen Verhältnissen entsprechend in einem Brandschutzbedarfsplan ein Schutzziel zu definieren, das auf der Basis eines standardisierten Schadensereignisses bestimmt, wie viel Feuerwehrleute mit welchen Fahrzeugen in welcher Fahrzeit einen an einer befahrbaren Straße gelegenen Einsatzort regelmäßig erreichen müssen, um wirksame Gefahrenbekämpfung leisten zu können. Jede Stadtgemeinde kann das Schutzziel in einem Ortsgesetz definieren. Die organisatorische, personelle und materielle Vorhalteplanung der Feuerwehr ist an diesem Schutzziel auszurichten.
(4) Die Stadtgemeinden stellen eine angemessene Löschwasserversorgung sowie die Vorhaltung geeigneter Empfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen sicher. Wenn die Baugenehmigungsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung wegen einer erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung feststellt, hat hierfür die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
§ 12
Aufgaben im vorbeugenden Gefahrenschutz
(1) Im Rahmen des vorbeugenden Gefahrenschutzes und unter Beachtung des Umweltschutzes obliegen den Berufsfeuerwehren
1. die Beratung der Baubehörden im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, der Gewerbeaufsichtsbehörden, der Hafenbehörden, der Betriebe und auf Antrag sonstiger juristischer und natürlicher Personen hinsichtlich erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen,
2. die Überwachung feuergefährlicher Arbeiten in den Häfen und des Gefahrgutumschlages im Rahmen der Bremischen Hafenordnung,
3. die Gestellung von Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen oder Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr besteht oder eine größere Zahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sein können,
4. die Gestellung von Brandwachen nach Beendigung von Brandbekämpfungsmaßnahmen, wenn die Gefahr eines Wiederaufflammens des Brandes nicht restlos beseitigt ist,
5. der Anschluss von baurechtlich und brandschutztechnisch erforderlichen Brandmeldeanlagen an die Empfangseinrichtungen bei der Feuerwehr, sofern sie die Anschlussbedingungen der Feuerwehr erfüllen und den allgemein anerkannten Regeln oder dem Stand der Technik entsprechen,
6. die Durchführung von anlassbezogenen Brandverhütungsschauen,
7. die Aufklärung der Bevölkerung über die Verhütung von Bränden, den sachgerechten Umgang mit Feuer, das richtige Verhalten im Brandfall und Möglichkeiten der Selbsthilfe (Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung).
(2) In die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 4 und 7 können Freiwillige Feuerwehren einbezogen werden.
(3) Soweit in Bundesgesetzen Aufgaben den Brandschutzdienststellen übertragen werden, werden diese von den Berufsfeuerwehren wahrgenommen.
§ 19
Anerkennung, Aufstellung und Auflösung, Aufsicht
(1) Wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen (Betriebe), von denen nach Größe, Lage, Zahl der Beschäftigten, baulicher Beschaffenheit des Betriebes, Erzeugung oder Lagerung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigwaren erhöhte Brand- oder Explosionsgefahren oder andere besondere Gefahren ausgehen, können vom Senator für Inneres im Benehmen mit der zuständigen Fachsenatorin oder dem zuständigen Fachsenator durch Bescheid verpflichtet werden, eine den Erfordernissen entsprechende Werkfeuerwehr (anerkannte Werkfeuerwehr) aufzustellen.
(2) Auf Antrag eines wirtschaftlichen Unternehmens oder eines Trägers einer öffentlichen Einrichtung kann der Senator für Inneres eine privat eingerichtete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr staatlich anerkennen, wenn ihr Aufbau, ihre Ausrüstung und die Ausbildung ihrer Angehörigen den an anerkannte Werkfeuerwehren oder öffentliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.
(3) Durch die Anerkennung als Werkfeuerwehr gehen die Aufgaben der Brandbekämpfung oder der Behebung eines Notstandes für das Betriebsgelände auf die Werkfeuerwehr über. Sie nimmt auch die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes wahr; die bauaufsichtlichen Zuständigkeiten und das bauaufsichtliche Verfahren bleiben unberührt, ebenso die Zuständigkeit der Berufsfeuerwehr nach § 12.
(4) Näheres zu Mitgliedschaft, Leitung, Dienstbezeichnungen und Funktionen in Werkfeuerwehren sowie zur Ausbildung von Werkfeuerwehrangehörigen bestimmt der Senator für Inneres durch Erlass.
(5) Die anerkannten Werkfeuerwehren unterliegen der Aufsicht des Senators für Inneres. Dieser kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr ihre Aufgaben nicht erfüllt. Die Auflösung einer anerkannten Werkfeuerwehr bedarf der Genehmigung des Senators für Inneres.
(6) Die Überprüfung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Werkfeuerwehren nach § 11 Absatz 4 kann jederzeit vorgenommen werden und sich umfassend auf das gesamte Betriebsgelände erstrecken.
§ 23
Einsatzbereitschaft
(1) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr muss jederzeit sichergestellt sein.
(2) Die Mindeststärke einer Werkfeuerwehr während und außerhalb der Betriebszeit wird vom Senator für Inneres im Bescheid nach § 19 festgesetzt.
§ 30
Besetzung der Rettungsmittel
(1) Rettungsmittel sind
1. Krankenkraftwagen:
Fahrzeuge, die für den Notfall- und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (Notarzt-, Rettungs-, Intensivtransport- und Krankentransportwagen),
2. Notarzteinsatzfahrzeuge:
Fahrzeuge mit spezieller Ausstattung zum Transport der Notärztin oder des Notarztes und der medizinisch-technischen Ausrüstung an den Einsatzort,
3. Luftrettungsfahrzeuge:
Rettungshubschrauber und andere für die Notfallversorgung oder den Krankentransport geeignete Luftfahrzeuge, die in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung dem Stand von Medizin und Technik entsprechen.
(2) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen müssen für diese Aufgaben gesundheitlich, körperlich und fachlich geeignet sein. Die gesundheitliche und körperliche Eignung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die ärztliche Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen. Es muss auch gewährleistet sein, dass die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen im Einsatz die besondere Sorgfalt erbringen, die sich aus ihrer Aufgabe herleitet.
(3) Die in Rettungsmitteln eingesetzten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von drei Jahren von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrin oder Dienstherrn über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten in sinngemäßer Anwendung von § 35 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder der Dienstherrin oder dem Dienstherrn für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. Das eingesetzte Personal ist zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der in § 34 Absätze 1, 2 oder 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Tatbestände eingetreten ist. Ein weiterer Einsatz im Rettungsdienst ist nur zulässig, wenn durch ärztliches Zeugnis im konkreten Einzelfall die Unbedenklichkeit nachgewiesen ist. Im Übrigen findet § 31 des Infektionsschutzgesetzes Anwendung.
(4) In der Notfallversorgung sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person, die den Transport führt Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetz und die andere Person mindestens Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ist. Im Krankentransport sind Krankenkraftwagen im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen, von denen eine Person, die den Transport führt, Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter und die andere mindestens Rettungshelferin oder Rettungshelfer sein muss.
(5) Die Besetzung weiterer rettungsdienstlicher Einsatzmittel, insbesondere von Notarzteinsatzfahrzeugen oder von Intensivtransportwagen, wird nach Vorgaben des kommunalen Trägers des Rettungsdienstes in den jeweiligen Rettungsmittelbedarfsplänen festgelegt.
(6) Luftrettungsmittel sind im Einsatz neben den erforderlichen Personen, die das Flugzeug führen, mit einer Notärztin oder einem Notarzt und einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten oder einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zu besetzen. Die Rettungsassistentin oder der Rettungsassistent oder die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Unterstützung der Pilotin oder des Piloten verfügen, wenn die einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften dies erfordern.
(7) In der Notfallversorgung eingesetzte Ärztinnen und Ärzte müssen über den Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ oder über eine von der zuständigen Ärztekammer anerkannte gleichwertige Qualifikation verfügen (Notarzt). Die Notärztin oder der Notarzt kann im Einsatz den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen.
§ 32
Fortbildung
Wer Notfallversorgung oder Krankentransport betreibt, ist verpflichtet, für eine regelmäßige angemessene Fortbildung des Personals zu sorgen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Sie wird von der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst überwacht.
§ 34
Betätigung im Krankentransport
(1) Wer als Unternehmen außerhalb des Rettungsdienstes Krankentransport betreiben will, bedarf der Genehmigung.
(2) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet und
2. die Person, die das Unternehmen betreibt und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sind.
Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden und ist auf längstens 4 Jahre zu befristen. Die Genehmigung wird wirksam zu dem in ihr festgelegten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, frühestens jedoch mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern nach § 133 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aufgrund des Ergebnisses einer mindestens dreimonatigen Untersuchung zu erwarten ist, dass durch ihre Erteilung das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes oder an der Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 70 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallversorgung und des qualifizierten Krankentransports beeinträchtigt wird. Hierbei sind im Rahmen der Festlegungen des Rettungsmittelbedarfsplans insbesondere die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen, wobei auch die Einsatzzahlen, die Eintreffzeit und Dauer der Einsätze sowie die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss auch eine Prognose für die überschaubare Zukunft beinhalten.
(4) Genehmigungsbehörde ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Inneres, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.
(5) Das Nähere zum Genehmigungsverfahren, zur Vorhaltung, Ausstattung, personellen Besetzung, Entseuchung und Entwesung der Rettungsmittel und zur gesundheitlichen Eignung des Personals regelt der Senator für Inneres im Benehmen mit der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Erlass.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
- Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
- Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
- Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
- Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
- Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
- Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
- Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
- Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
- Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
- Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
- Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
- Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
- Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
- Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
-
Ergebnis 31
IEEE 11073-10425-2017
Deutsch: —
Englisch: IEEE Health informatics--Personal health device communication - Part 10425: Device Specialization--Continuous Glucose Monitor (CGM)
Ergebnis 32
IEEE 11073-10427-2016
Deutsch: —
Englisch: IEEE Standard - Health informatics--Personal health device communication - Part 10427: Device specialization--Power Status Monitor of Personal Health Devices
Ergebnis 33
IEEE 11073-10441-2013
Deutsch: —
Englisch: Health Informatic--Personal health device communication Part 10441: Device specialization--Cardiovascular fitness and activity monitor
Ergebnis 34
IEEE 11073-10442-2008
Deutsch: —
Englisch: Health informatics - Personal health device communication Part 10442: Device specialization - Strength fitness equipment
Ergebnis 35
IEEE 11073-10471-2008
Deutsch: —
Englisch: IEEE Health informatics--Personal health device communication Part 10471: Device specialization--Independent living activity hub
Ergebnis 36
IEEE 11073-10472-2010
Deutsch: —
Englisch: Health informatics--Personal health device communication--Part 10472: Device specialization--Medication monitor
Ergebnis 37
IEEE 11073-20601-2019
Deutsch: —
Englisch: IEEE Health informatics--Personal health device communication - Part 20601: Application profile--Optimized Exchange Protocol
Ergebnis 38
DIN EN ISO 13606-1:2019-11
Deutsch: Medizinische Informatik - Kommunikation elektronischer Gesundheitsakten - Teil 1: Referenzmodell
Englisch: Health informatics - Electronic health record communication - Part 1: Reference model
Ergebnis 39
DIN EN ISO 13606-2:2019-06
Deutsch: Medizinische Informatik - Kommunikation elektronischer Gesundheitsakten - Teil 2: Spezifikation für den Austausch von Archetypen
Englisch: Health informatics - Electronic health record communication - Part 2: Archetype interchange specification
Ergebnis 40
DIN EN ISO 13606-3:2019-06
Deutsch: Medizinische Informatik - Kommunikation von Patientendaten in elektronischer Form - Teil 3: Referenzarchetypen und Begriffslisten
Englisch: Health informatics - Electronic health record communication - Part 3: Reference archetypes and term lists