KGHB LSA - Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt
KGHB LSA - Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt |
Sektor | Gesundheit |
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Branche | Medizinische Versorgung |
Ebene | Landesrecht |
Bundesland | Sachsen-Anhalt |
Rechtsakt | Gesetzlich |
§ 5 Aufgaben der Kammern
(1) Aufgaben der Kammern sind
1. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen unter Beachtung der Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen,
2. die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und der Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 zu überwachen,
3. den öffentlichen Gesundheitsdienst und den öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere deren Behörden auf Verlangen Daten der Berufsangehörigen nach § 3 Abs. 2 im erforderlichen Umfang zu übermitteln,
4. einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten mit einer den Erfordernissen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren angemessenen Dauer sicherzustellen,
5. die berufliche Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der Kammerangehörigen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu fördern, bei der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen oder im Veterinärwesen mitzuwirken und für die Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung Sorge zu tragen. Die Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen Dritter, die Mitglieder der Kammern betreffen, ist mit der zuständigen Kammer zu vereinbaren,
6. Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und die Mitglieder ihrer Familie oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu schaffen,
7. auf Verlangen der zuständigen Behörden Stellungnahmen abzugeben sowie Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung von Fachgutachten zu benennen,
8. bei Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten ergeben, zu schlichten,
9. Kammerangehörigen Heilberufsausweise und Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie unter den Voraussetzungen des Signaturgesetzes Zertifikate selbst oder durch Einbeziehung von Unternehmen für Zertifizierungsdienste auszustellen.
(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 2 errichtet die Ärztekammer eine Ethikkommission durch Satzung. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
1. die Aufgaben der Ethikkommission für den Bereich außerhalb der Universitäten und Universitätskliniken sowie die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Bewertung von Behandlungsverfahren und Medizinprodukten sowie aufgrund des Strahlenschutzrechts und des Transfusionsrechts,
2. ihre Zusammensetzung, die Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder sowie deren Sachkunde,
3. das Verfahren, einschließlich seiner Kosten,
4. die Geschäftsführung,
5. die Aufgaben des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
6. die Haftung und die Entschädigung der Mitglieder,
7. die Veröffentlichung der Entscheidungen.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 8 errichten Ärztekammer und Zahnärztekammer Schlichtungsstellen für ärztliche oder zahnärztliche Behandlungsfehler durch Satzung. Die Tierärztekammer kann eine Schlichtungsstelle für tierärztliche Behandlungsfehler durch Satzung errichten. In der Satzung sind insbesondere zu regeln:
1. die Aufgaben der Schlichtungsstelle und die Voraussetzungen ihrer Tätigkeit, einschließlich der Bestellung von Gutachtern und Gutachterinnen,
2. ihre Zusammensetzung, die Unabhängigkeit und Pflichten der Mitglieder sowie deren Sachkunde,
3. die Antragsberechtigung,
4. das Verfahren, einschließlich der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 und von Krankenunterlagen, sowie der Kosten des Verfahrens,
5. die Geschäftsführung,
6. die Aufgaben des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden,
7. die Entschädigung der Mitglieder,
8. die Veröffentlichung der Entscheidungen.
(4) Die Kammern können mit anderen Kammern der Heilberufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern gemeinsame Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie nach § 5 a schaffen oder sich Einrichtungen von Kammern der Heilberufe mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung.
(5) Zur Wahrung von Berufs- und Standesfragen sind die Kammern berechtigt, mit Kammern desselben Heilberufes in anderen Bundesländern Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Die Apothekerkammer ist außerdem berechtigt, sich Organisationen anzuschließen, die Aufgaben nach dem Sozialversicherungsrecht übernehmen.
(6) Die Apothekerkammer ist zuständige Behörde im Sinne der §§ 23 und 24 der Apothekenbetriebsordnung . Sie nimmt diese Aufgaben als Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die ihr entstehenden Kosten deckt sie durch Erhebung von Gebühren und Auslagen für ihre Amtshandlungen.
(7) Die Kammern arbeiten nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union mit den zuständigen Behörden eines in § 4 Abs. 1 genannten Staates zusammen, leisten die erforderliche Amtshilfe, geben die vorgeschriebenen Mitteilungen und haben die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen sicherzustellen. Sie haben insbesondere über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte zu unterrichten, die sich auf die Berufsausübung auswirken könnten. Sie können von den zuständigen Behörden des anderen Staates Angaben zu Sanktionen und Sachverhalten im Sinne des Satzes 2 und zur Überprüfung der Richtigkeit von Weiterbildungsnachweisen anfordern. Die Kammern nutzen für ihre Mitteilungen und Anfragen das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(8) Ärztekammer, Zahnärztekammer und Apothekerkammer sind zuständige Stellen für Mitteilungen nach § 14b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt zur Berufsausübungsberechtigung ihrer Mitglieder an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Anfragen im Rahmen des IMI und berechtigt, die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(9) Die Kammern stellen Berufsangehörigen zu Weiterbildungsabschlüssen einen Europäischen Berufsausweis nach Maßgabe des § 14a des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt aus.
(10) Die Kammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes für die Entgegennahme von Anzeigen über Berufshaftpflicht- Versicherungsverhältnisse.
§ 20 Inhalt der Berufsordnung
(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 19 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich:
1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonstigen für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,
2. der Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Patienten oder der Patientin bei Einschaltung externer Abrechnungsstellen, bei Führung einer Praxis durch einen Vertreter oder eine Vertreterin oder in gemeinsamer Berufsausübung sowie bei Veräußerung der Praxis,
3. der Nachweisführung über die Berufshaftpflichtversicherung,
4. der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, gemeinschaftlich sowie in der Rechtsform einer juristischen Person,
5. der Durchführung von Sprechstunden,
6. der Praxis- und Apothekenankündigung,
7. der Werbung und des Wettbewerbs,
8. der Praxiseinrichtung,
9. der Anforderungen an die Zulassung und Führung einer tierärztlichen Klinik,
10. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln,
11. der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
12. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
13. der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorares,
14. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
15. der Beschäftigung von Vertretern oder Vertreterinnen, Assistenten oder Assistentinnen und sonstigen Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen,
16. der Beratungspflicht durch Ethikkommissionen,
17. der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung des Personals.
(2) Die Ärztekammer, die Tierärztekammer und die Zahnärztekammer erlassen als Bestandteil der Berufsordnung eine Notfalldienstordnung, die insbesondere regelt:
1. Festlegung und Beschreibung der Teilnahmepflicht,
2. Befreiung von der Teilnahmepflicht,
3. Notfalldienstbezirke,
4. Heranziehung zum Notfalldienst,
5. Dauer des Notfalldienstes,
6. Notfalldienstzeiten,
7. Bekanntmachung des Notfalldienstes.
(3) Die Kammer kann eine Fortbildungsordnung als Bestandteil der Berufsordnung erlassen und hierzu insbesondere die Voraussetzungen für das Erteilen von Fortbildungszertifikaten und das Führen entsprechender Bezeichnungen regeln.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Brönneke/Kipker, GesR 2015, 211 (Medizinische IT-Innovationen und Datenschutz)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hanika, PflR 2008, 572 (RFID im Gesundheitswesen)
- Herkenhöner/Fischer/de Meer, DuD 2011, 870 (Outsourcing im Pflegedienst)
- Hornung/Sixt, CR 2015, 828 (IT-Enhancement im Gesundheitswesen)
- Huneke/Hanzelmann, RDG 2009, 256 (Transsektoraler Datentransfer)
- Jandt/Hohmann, K&R 2015, 694 (Medizinische Apps und Datenschutz)
- Jandt/Roßnagel/Wilke, NZS 2011, 641 (Outsourcing Datenverarbeitung Patientendaten)
- Kingreen/Kühling, Gesundheitsdatenschutzrecht, Studienband zum öffentlichen Recht Band 13, Baden-Baden 2015;
- Kircher, Der Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen, Baden-Baden 2016
- Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
- Liedke, DuD 2015, 806 (Datenschutzrechtliche Fragen der digitalisierten Pflegedokumentation)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
- Menzel, RDV 2013, 59 (Auftragsdatenverarbeitung im Gesundheitswesen)
- Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
- Orientierungshilfe des BFDI: Datenschutz und Telemedizin Anforderungen an Medizinnetze
- Paul/Gendelev, ZD 2012, 315 (Outsourcing von Krankenhausinformationssystemen (KIS))
- Peil, WzS 2014, 174 (Datenschutz in der Pflege)
- Pitschas, NZS 2009,177 (Elektronische Gesundheitskarte)
- Rehmann/Heimhalt, A&R 2014, 250 (Rechtliche Aspekte von Health-Apps)
- Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
- Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
- Schütze/Kamler, DMW 2007, 453 (Probleme der Telemedizin)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer, RDG 2012, 272 (Datenverarbeitung und Datenschutz im Gesundheitswesen, technische Möglichkeiten, rechtliche Grundlagen)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VG Gelsenkirchen, B. v. 14.10.2013 – 17 L 304/13 (Sammlung von Patientendaten, Datenschutz)
- Vedder, DuD 2014, 821 (Datenschutz in Arztpraxen)
- Weichert, DuD 2014, 831 (Big Data im Gesundheitswesen)
- Winandy, DuD 2012, 419 (Informationssicherheit in der Arztpraxis)
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Ergebnis 41
DIN EN ISO 13606-4:2019-06
Deutsch: Medizinische Informatik - Kommunikation von Patientendaten in elektronischer Form - Teil 4: Sicherheit
Englisch: Health informatics - Electronic health record communication - Part 4: Security
Ergebnis 42
DIN EN ISO 13606-5:2019-06
Deutsch: Medizinische Informatik - Kommunikation von Patientendaten in elektronischer Form - Teil 5: Interface Spezifikation
Englisch: Health informatics - Electronic health record communication - Part 5: Interface specification
Ergebnis 43
DIN CEN ISO TS 14441, DIN SPEC 58996:2014-04
Deutsch: Medizinische Informatik - Sicherheits- und Datenschutzanforderungen für die Konformitätsprüfung von EGA-Systemen (ISO/TS 14441:2013); Deutsche Fassung CEN ISO/TS 14441:2013
Englisch: Health informatics - Security and privacy requirements of EHR systems for use in conformity assessment (ISO/TS 14441:2013); German version CEN ISO/TS 14441:2013
Ergebnis 44
DIN EN ISO 22600-1:2015-02
Deutsch: Medizinische Informatik - Privilegienmanagement und Zugriffssteuerung - Teil 1: Übersicht und Policy-Management (ISO 22600-1:2014); Deutsche Fassung EN ISO 22600-1:2014
Englisch: Health informatics - Privilege management and access control - Part 1: Overview and policy management (ISO 22600-1:2014); German version EN ISO 22600-1:2014
Ergebnis 45
DIN EN ISO 22600-2:2015-02
Deutsch: Medizinische Informatik - Privilegienmanagement und Zugriffssteuerung - Teil 2: Formale Modelle (ISO 22600-2:2014); Deutsche Fassung EN ISO 22600-2:2014
Englisch: Health informatics - Privilege management and access control - Part 2: Formal models (ISO 22600-2:2014); German version EN ISO 22600-2:2014
Ergebnis 46
DIN EN ISO 22600-3:2015-02
Deutsch: Medizinische Informatik - Privilegmanagement und Zugriffssteuerung - Teil 3: Implementierungen (ISO 22600-3:2014); Deutsche Fassung EN ISO 22600-3:2014
Englisch: Health informatics - Privilege management and access control - Part 3: Implementations (ISO 22600-3:2014); German version EN ISO 22600-3:2014
Ergebnis 47
DIN EN 80001-1 VDE 0756-1:2011-11
Deutsch: Anwendung des Risikomanagements für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten - Teil 1: Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Aktivitäten (IEC 80001-1:2010); Deutsche Fassung EN 80001-1:2011
Englisch: Application of risk management for IT-networks incorporating medical devices - Part 1: Roles, responsibilities and activities (IEC 80001-1:2010); German version EN 80001-1:2011
Ergebnis 48
IEC TR 80001-2-2:2012-07
Deutsch: Anwendung des Risikomanagements für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten - Teil 2-2: Leitfaden zur Angabe von Bedingungen für die Kommunikationssicherheit von Medizinprodukten, Risiken und Risikobeherrschung
Englisch: Application of risk management for IT-networks incorporating medical devices - Part 2-2: Guidance for the disclosure and communication of medical device security needs, risks and controls
Ergebnis 49
IEC TR 80001-2-9:2017-01
Deutsch: Anwendung des Risikomanagements für IT-Netzwerke, die Medizinprodukte beinhalten - Teil 2-9: Anwendungsleitfaden - Leitfaden für die Verwendung von Assurance Cases zur Bestätigung der Übereinstimmung mit IEC/TR 80001-2-2 Kommunikationssicherheit
Englisch: Application of risk management for it-networks incorporating medical devices - Part 2-9: Application guidance - Guidance for use of security assurance cases to demonstrate confidence in IEC TR 80001-2-2 security capabilities