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VO Nr. 347/2013 - VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG)Nr. 715/2009


VO Nr. 347/2013 - VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr.1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG)Nr. 715/2009

Sektor Energie
Branche Elektrizität
Ebene Transnational


  • VERORDNUNG (EU) Nr. 347/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG)Nr. 715/2009
    VO Nr. 347/2013
    Art. 4 II c) iii); 5 VII e); 9 VII; 11

    Artikel 4 Kriterien für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

    (1)   Vorhaben von gemeinsamem Interesse erfüllen die folgenden allgemeinen Kriterien:

    a) Das Vorhaben ist für mindestens einen bzw. eines der vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete erforderlich;

    b) der potenzielle Gesamtnutzen des anhand der in Absatz 2 aufgeführten jeweiligen spezifischen Kriterien bewerteten Vorhabens übersteigt, auch langfristig, seine Kosten und

    c) das Vorhaben erfüllt eines der nachfolgenden Kriterien:

    i) es sind mindestens zwei Mitgliedstaaten dadurch beteiligt, dass es die Grenze zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten direkt quert,

    ii) es befindet sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und hat erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Nummer 1,

    iii) es quert die Grenze von mindestens einem Mitgliedstaat und einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums.

    (2)   Für Vorhaben von gemeinsamem Interesse innerhalb von spezifischen Energieinfrastrukturkategorien gelten die folgenden spezifischen Kriterien:

    a) bei Stromübertragungs- und -speichervorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    i) Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe; Wettbewerb und Systemflexibilität,

    ii) Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Einspeisung erneuerbarer Energie in das Netz und die Übertragung von erneuerbar erzeugtem Strom zu großen Verbrauchszentren und Speicheranlagen,

    iii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch Interoperabilität, angemessene Verbindungen und einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb;

    b) bei Gasvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 2 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu mindestens einem der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    i) Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats und die Verringerung der Energieinfrastrukturengpässe, Interoperabilität und Systemflexibilität,

    ii) Versorgungssicherheit, unter anderem durch angemessene Verbindungen und die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,

    iii) Wettbewerb, unter anderem durch die Diversifizierung der Versorgungsquellen, Lieferanten und Versorgungswege,

    iv) Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Reduzierung von Emissionen, die Förderung der Erzeugung ungleichmäßig zur Verfügung stehender Energie aus erneuerbaren Quellen und die verstärkte Nutzung von Gas aus erneuerbaren Quellen;

    c) bei Vorhaben für intelligente Stromnetze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    i) Einbeziehung und Beteiligung von Netznutzern mit neuen technischen Anforderungen an ihre Stromversorgung und Stromnachfrage,

    ii) Effizienz und Interoperabilität der Stromübertragung und -verteilung im täglichen Netzbetrieb,

    iii) Netzsicherheit, Systemsteuerung und Qualität der Versorgung,

    iv) optimierte Planung künftiger kosteneffizienter Netzinvestitionen,

    v) Funktionieren des Markts und Kundenbetreuung,

    vi) Beteiligung der Nutzer an der Steuerung ihrer Energienutzung;

    d) bei Erdöltransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    i) Versorgungssicherheit zur Verringerung der Abhängigkeit von einer einzigen Versorgungsquelle oder Versorgungsroute,

    ii) effiziente und nachhaltige Nutzung von Ressourcen durch die Verminderung von Umweltrisiken,

    iii) Interoperabilität;

    e) bei Kohlendioxidtransportvorhaben, die unter die in Anhang II Nummer 4 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, trägt das Vorhaben erheblich zu allen der folgenden spezifischen Kriterien bei:

    i) Vermeidung von Kohlendioxidemissionen unter Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit,

    ii) Stärkung der Belastbarkeit und der Sicherheit des Kohlendioxidtransports,

    iii) effiziente Ressourcennutzung dadurch, dass die Verbindung vieler Kohlendioxidquellen und -speicheranlagen über eine gemeinsame Infrastruktur ermöglicht wird sowie die Umweltbelastung und Umweltrisiken minimiert werden.

    (3)   Bei Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 1 bis 3 genannten Energieinfrastrukturkategorien fallen, werden die in diesem Artikel aufgeführten Kriterien nach den Indikatoren in Anhang IV Nummern 2 bis 5 bewertet.

    (4)   Um die Prüfung aller Vorhaben zu ermöglichen, die als Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Betracht kommen und in eine regionale Liste aufgenommen werden könnten, bewertet jede Gruppe den Beitrag des Vorhabens zur Umsetzung desselben vorrangigen Korridors oder Gebiets in transparenter und objektiver Weise. Jede Gruppe bestimmt ihre Bewertungsmethode auf der Grundlage des aggregierten Beitrags zu den Kriterien gemäß Absatz 2; bei dieser Bewertung werden die Vorhaben für den internen Gebrauch der Gruppe in eine Rangfolge gebracht. Weder enthalten die regionale Liste noch die Unionsliste eine Rangfolge noch darf die Rangfolge anschließend für andere Zwecke verwendet werden, außer in den in Anhang III Nummer 2 Absatz 14 beschriebenen Fällen.

    Bei der Bewertung von Vorhaben berücksichtigt jede Gruppe außerdem gebührend folgende Aspekte:

    a) die Dringlichkeit eines jeden vorgeschlagenen Vorhabens im Hinblick auf die Erfüllung der energiepolitischen Unionsziele der Marktintegration, unter anderem durch die Beseitigung der Isolation mindestens eines Mitgliedstaats, und des Wettbewerbs, der Nachhaltigkeit und der Versorgungssicherheit;

    b) die Zahl der von jedem Vorhaben betroffenen Mitgliedstaaten, wobei gleiche Chancen für Vorhaben, die Mitgliedstaaten in Randlage betreffen, sicherzustellen sind:

    c) den Beitrag jedes Vorhabens zur territorialen Kohäsion und

    d) die Frage, inwieweit das Vorhaben andere vorgeschlagene Vorhaben ergänzt.

    Bei Vorhaben im Bereich der intelligenten Netze, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe e genannte Energieinfrastrukturkategorie fallen, wird jeweils eine Rangfolge für die Vorhaben vorgenommen, die dieselben beiden Mitgliedstaaten betreffen; außerdem sind die Zahl der vom Vorhaben betroffenen Nutzer, der jährliche Energieverbrauch und der Anteil der Erzeugung aus nichtregelbaren Energiequellen in dem von diesen Nutzern erfassten Gebiet angemessen zu berücksichtigen.



    Artikel 5 Durchführung und Überwachung

    (1)   Vorhabenträger erstellen einen Durchführungsplan für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, der einen Zeitplan für jeden der folgenden Punkte enthält:

    a) Machbarkeits- und Auslegungsstudien,

    b) die Genehmigung durch die nationale Regulierungsbehörde oder jede andere betroffene Behörde,

    c) den Bau und die Inbetriebnahme,

    d) den Genehmigungsplan gemäß Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b.

    (2)   Übertragungsnetzbetreiber, Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und sonstige Betreiber arbeiten zusammen, um die Entwicklung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem Gebiet zu ermöglichen.

    (3)   Die Agentur und die betreffenden Gruppen überwachen die bei der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erzielten Fortschritte und geben erforderlichenfalls Empfehlungen ab, um die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zu erleichtern. Die Gruppen können die Bereitstellung zusätzlicher Informationen gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 anfordern, Sitzungen mit den relevanten Parteien einberufen und die Kommission ersuchen, die bereitgestellten Informationen vor Ort zu überprüfen.

    (4)   Bis zum 31. März jedes Jahres, das dem Jahr, in dem ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß Artikel 3 in die Unionsliste aufgenommen wurde, folgt, legen die Vorhabenträger für jedes Vorhaben, das unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fällt, der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde und entweder der Agentur, oder für Vorhaben, die unter die in Anhang II Nummern 3 bis 4 genannten Kategorien fallen, der jeweiligen Gruppe einen Jahresbericht vor. Anzugeben sind in diesem Bericht

    a) die Fortschritte, die bei der Entwicklung, dem Bau und der Inbetriebnahme des Vorhabens erzielt wurden, insbesondere hinsichtlich der Genehmigungs- und Anhörungsverfahren;

    b) gegebenenfalls Verzögerungen gegenüber dem Durchführungsplan, deren Gründe und die Einzelheiten der sonstigen aufgetretenen Schwierigkeiten;

    c) gegebenenfalls ein überarbeiteter Plan, der die Bewältigung der Verzögerungen zum Ziel hat.

    (5)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Jahresberichte übermittelt die Agentur den Gruppen einen konsolidierten Bericht für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Kategorien fallen, in dem die erzielten Fortschritte bewertet und gegebenenfalls Empfehlungen für die Bewältigung der aufgetretenen Verzögerungen und Schwierigkeiten gegeben werden. In diesem konsolidierten Bericht wird gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 auch die konsequente Umsetzung der unionsweiten Netzentwicklungspläne im Hinblick auf die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete bewertet.

    (6)   Die betroffenen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 erstatten jedes Jahr der jeweiligen Gruppe Bericht über Fortschritte und gegebenenfalls über Verzögerungen bei der Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in Bezug auf die Genehmigungsverfahren und über die Gründe für diese Verzögerungen.

    (7)   Tritt bei der Inbetriebnahme eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse eine Verzögerung gegenüber dem Durchführungsplan auf, die nicht auf zwingenden Gründen außerhalb des Einflusses des Vorhabenträgers beruht,

    a) stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Investition durchgeführt wird, falls die Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a, b oder c der Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG gemäß dem jeweiligen einschlägigen nationalen Recht anwendbar sind;

    b) wählt der Vorhabenträger des betreffenden Vorhabens eine dritte Partei aus, die das Vorhaben gänzlich oder teilweise finanziert oder baut, falls die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden gemäß Buchstabe a nicht anwendbar sind; der Vorhabenträger trifft diese Wahl, bevor die Verzögerung, gemessen an dem im Durchführungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre überschreitet;

    c) kann der Mitgliedstaat oder — sofern er das so vorgesehen hat — die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Auslaufen der in Buchstabe b genannten Frist zur Finanzierung oder zum Bau des Vorhabens eine dritte Partei, die der Vorhabenträger akzeptieren muss, benennen, falls keine dritte Partei gemäß Buchstabe b gewählt wird;

    d) kann die Kommission vorbehaltlich der Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und im vollständigen Einvernehmen mit diesen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlichen, die jedem Dritten, der in der Lage ist, als Vorhabenträger tätig zu werden, offensteht, um das Vorhaben nach einem vereinbarten Zeitplan zu bauen, falls die Verzögerung, gemessen an dem im Umsetzungsplan festgelegten Datum der Inbetriebnahme, zwei Jahre und zwei Monate überschreitet;

    e) stellt der Netzbetreiber, in dessen Gebiet die Investition angesiedelt ist, falls Buchstabe c oder d zur Anwendung kommen, den realisierenden Betreibern oder Investoren oder der dritten Partei alle für die Realisierung der Investition erforderlichen Informationen zur Verfügung, verbindet neue Anlagen mit dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetz und bemüht sich nach besten Kräften, die Durchführung der Investition zu unterstützen sowie für Sicherheit, Zuverlässigkeit und Effizienz beim Betrieb und bei der Instandhaltung des Vorhabens von gemeinsamem Interesse zu sorgen.

    (8)   Ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse kann von der Unionsliste nach dem in Artikel 3 Absatz 4 festgelegten Verfahren entfernt werden, wenn seine Aufnahme in diese Liste auf fehlerhaften Informationen beruhte, die ein ausschlaggebender Faktor für diese Aufnahme waren, oder das Vorhaben nicht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

    (9)   Vorhaben, die sich nicht mehr auf der Unionsliste befinden, verlieren alle Rechte und Pflichten, die mit dem Status als Vorhaben von gemeinsamem Interesse verbunden sind und sich aus dieser Verordnung ergeben.

    Allerdings bleiben bei einem Vorhaben, das zwar nicht mehr länger in der Unionsliste aufgeführt ist, für das aber ein Genehmigungsantrag von der zuständigen Behörde zur Prüfung angenommen wurde, die Rechte und Pflichten nach Kapitel III bestehen, es sei denn, das Vorhaben befindet sich aus den in Absatz 8 genannten Gründen nicht mehr auf der Liste.

    (10)   Dieser Artikel berührt nicht etwaige finanzielle Unterstützung der Union, die einem Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor der Entscheidung über seine Entfernung von der Unionsliste gewährt wurde.



    Artikel 9 Transparenz und Beteiligung der Öffentlichkeit

    (1)   Bis zum 16. Mai 2014 veröffentlicht der Mitgliedstaat oder die zuständige Behörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen betroffenen Behörden, ein Verfahrenshandbuch für das für Vorhaben von gemeinsamem Interesse geltende Genehmigungsverfahren. Das Handbuch wird nach Bedarf aktualisiert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Das Handbuch enthält mindestens die in Anhang VI Nummer 1 angegebenen Informationen. Das Handbuch ist nicht rechtsverbindlich, in ihm wird jedoch gegebenenfalls auf die einschlägigen Rechtsvorschriften Bezug genommen oder daraus zitiert.

    (2)   Unbeschadet etwaiger Anforderungen der Übereinkommen von Aarhus und Espoo und des einschlägigen Unionsrechts befolgen alle am Genehmigungsverfahren beteiligten Parteien die in Anhang VI Nummer 3 aufgeführten Grundsätze für die Beteiligung der Öffentlichkeit.

    (3)   Innerhalb einer indikativen Frist von drei Monaten nach dem Beginn des Genehmigungsverfahrens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erstellt der Vorhabenträger ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, das dem im Handbuch gemäß Absatz 1 vorgegebenen Verfahren und den in Anhang VI festgelegten Leitlinien entspricht, und übermittelt es der zuständigen Behörde. Innerhalb von drei Monaten verlangt die zuständige Behörde Änderungen oder genehmigt das Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit; dabei berücksichtigt die zuständige Behörde jegliche Art der Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit, die vor Beginn des Genehmigungsverfahrens stattgefunden hat, sofern die betreffende Beteiligung und Anhörung der Öffentlichkeit den Bestimmungen dieses Artikels entspricht.

    Wenn der Vorhabenträger wesentliche Änderungen an einem genehmigten Konzept plant, setzt er die zuständige Behörde davon in Kenntnis. In diesem Fall kann die zuständige Behörde Änderungen verlangen.

    (4)   Vor der Einreichung der endgültigen und vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a wird mindestens eine Anhörung der Öffentlichkeit durch den Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, von der zuständigen Behörde durchgeführt. Anhörungen der Öffentlichkeit, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU nach Einreichung des Genehmigungsantrags stattfinden müssen, werden davon nicht berührt. Im Zuge der Anhörung der Öffentlichkeit werden die in Anhang VI Nummer 3 Buchstabe a genannten betroffenen Kreise frühzeitig über das Vorhaben informiert, und die Anhörungen tragen dazu bei, den am besten geeigneten Standort oder die am besten geeignete Trasse und die in den Antragsunterlagen zu behandelnden relevanten Themen festzustellen. Die Mindestanforderungen, die auf diese Anhörung der Öffentlichkeit anwendbar sind, sind in Anhang VI Nummer 5 angegeben.

    Der Vorhabenträger erstellt einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Aktivitäten, die die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Einreichung der Antragsunterlagen betreffen, einschließlich der vor Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgten Aktivitäten. Der Vorhabenträger übermittelt diesen Bericht zusammen mit den Antragsunterlagen der zuständigen Behörde. Die betreffenden Ergebnisse werden bei der umfassenden Entscheidung gebührend berücksichtigt.

    (5)   Bei Vorhaben, die die Grenze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten queren, finden die Anhörungen der Öffentlichkeit gemäß Absatz 4 in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von maximal zwei Monaten nach dem Beginn der ersten Anhörung der Öffentlichkeit statt.

    (6)   Bei Vorhaben, die voraussichtlich erhebliche negative grenzüberschreitende Auswirkungen in einem oder in mehreren Nachbarmitgliedstaaten haben, in denen Artikel 7 der Richtlinie 2011/92/EU und das Übereinkommen von Espoo gelten, werden die relevanten Informationen der zuständigen Behörde der Nachbarmitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die zuständige Behörde der Nachbarmitgliedstaaten teilt gegebenenfalls im Rahmen des Mitteilungsverfahrens mit, ob sie oder eine andere betroffene Behörde sich an den relevanten öffentlichen Anhörungsverfahren beteiligen will.

    (7)   Der Vorhabenträger oder, falls dies im nationalen Recht so festgelegt ist, die nationale Behörde richtet eine Website mit relevanten Informationen über das Vorhaben von allgemeinem Interesse ein und aktualisiert diese regelmäßig, um relevante Informationen über das Vorhaben zu veröffentlichen; die Website wird mit der Website der Kommission verlinkt und erfüllt die in Anhang VI Nummer 6 genannten Anforderungen. Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen wird gewahrt.

    Die Vorhabenträger veröffentlichen auch relevante Informationen über andere geeignete Informationskanäle, die der Öffentlichkeit offenstehen.



    Artikel 11 Energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse

    (1)   Bis zum 16. November 2013 veröffentlichen der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom (ENTSO-Strom) und der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO-Gas) für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben a bis d und Anhang II Nummer 2 genannten Kategorien fallen, ihre jeweilige Methode, einschließlich für die Netz- und Marktmodellierung, für eine harmonisierte energiesystemweite Kosten-Nutzen-Analyse auf Unionsebene und übermitteln sie den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur. Diese Methoden kommen bei der Ausarbeitung aller späteren Zehnjahresnetzentwicklungspläne für Strom oder für Gas zur Anwendung, die vom ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erstellt werden. Die Methoden werden gemäß den in Anhang V festgelegten Grundsätzen entwickelt und stehen mit den in Anhang IV festgelegten Regeln und Indikatoren im Einklang.

    Bevor der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden übermitteln, führen sie einen umfassenden Konsultationsprozess durch, an dem sich zumindest die Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten — und, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, die betroffenen Kreise selbst —, die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden beteiligen.

    (2)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Methoden übermittelt die Agentur den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Stellungnahme zu den Methoden und veröffentlicht diese Stellungnahme.

    (3)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur nimmt die Kommission zu den Methoden Stellung; die Mitgliedstaaten können zu den Methoden Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden dem ENTSO-Strom bzw. dem ENTSO-Gas übermittelt.

    (4)   Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der letzten gemäß Absatz 3 eingegangenen Stellungnahme passen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre Methoden unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Mitgliedstaaten, der Stellungnahme der Kommission und der Stellungnahme der Agentur und der Stellungnahmen, die sie erhalten haben, an und übermitteln sie der Kommission zur Genehmigung.

    (5)   Innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung durch die Kommission veröffentlichen der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas ihre jeweiligen Methoden auf ihrer Website. Sie übermitteln der Kommission und der Agentur auf Anforderung die entsprechenden in Anhang V Nummer 1 festgelegten Input-Datensätze und andere relevante Netz-, Lastfluss- und Marktdaten in ausreichend genauer Form nach Maßgabe des nationalen Rechts und relevanten Vertraulichkeitsvereinbarungen. Die Daten sind zum Zeitpunkt der Anforderung aktuell. Die Kommission und die Agentur gewährleisten, dass sie und jedwede Partei, die für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, die übermittelten Daten vertraulich behandeln.

    (6)   Die Methoden werden nach dem in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Verfahren regelmäßig aktualisiert und verbessert. Die Agentur kann auf eigene Initiative oder aufgrund eines entsprechenden begründeten Antrags nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und nach einer förmlichen Anhörung der Organisationen, die alle relevanten betroffenen Kreise vertreten, sowie der Kommission solche Aktualisierungen und Verbesserungen mit einer angemessenen Begründung und mit angemessenen Zeitplänen anfordern. Die Agentur veröffentlicht die Anträge nationaler Regulierungsbehörden oder betroffener Kreise und alle einschlägigen wirtschaftlich nicht sensiblen Unterlagen im Zusammenhang mit einer von der Agentur angeforderten Aktualisierung oder Verbesserung.

    (7)   Bis zum 16. Mai 2015 legen die im Rahmen der Agentur zusammenarbeitenden nationalen Regulierungsbehörden eine Reihe von Indikatoren und entsprechende Referenzwerte für einen Vergleich der Investitionskosten pro Einheit bei vergleichbaren, unter die Infrastrukturkategorien in Anhang II Nummern 1 und 2 fallenden Vorhaben fest und veröffentlichen diese. Die Referenzwerte können von dem ENTSO-Strom und dem ENTSO-Gas für die für spätere Zehnjahresnetzentwicklungspläne durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen verwendet werden.

    (8)   Der ENTSO-Strom und der ENTSO-Gas übermitteln der Kommission und der Agentur gemeinsam bis zum 31. Dezember 2016 ein schlüssiges Strom- und Gasmarkt- sowie -verbundnetzmodell, das sowohl die Stromübertragungs- und Gasfernleitungsinfrastruktur als auch Speicher- und LNG-Anlagen einschließt, die vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und -gebiete abdeckt und nach den in Anhang V festgelegten Grundsätzen erstellt wurde. Nach der Genehmigung dieses Modells durch die Kommission nach dem in den Absätzen 2 bis 4 dargelegten Verfahren wird es in die Methoden aufgenommen.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Baasner/Milovanovic/Schmelzer/ N&R 2012, 12 (intelligente Elektrizitätsversorgungsnetze)
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Dinter, ER 2015, 229 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, Smart Meter)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Guckelberger, DVBl 2015, 1213 (Energieversorgung als kritische Infrastruktur, IT-SiG)
  • Günnewicht, Reguliertes Informationsmanagement in der Elektrizitätswirtschaft, Baden-Baden 2015
  • Karsten/Leonhardt, RDV 2016, 22 (intelligente Messsysteme, geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende)
  • Kermel/Dinter, RdE 2016, 158 (geplantes Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende, datenschutzrechtl. Anforderungen an die Technik von Messsystemen)
  • Kremer, CR 2017, 367 (Neues BDSG)
  • Köhler, EnWZ 2015, 407 (IT-Sicherheit, vernetzte Energiewirtschaft)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (Staatliches Informationshandeln, IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mehrbrey/Schreibauer, MMR 2016, 75 (Ansprüche u. Haftungsrisiken von Unternehmen bei Cyberangriffen)
  • Molzen, IT-Sicherheit 4/2012, 44 (Datensicherung in kleinen und mittelst. Unternehmen)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, NJW 2014,3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schallbruch, CR 2017, 648 (IT-Sicherheit)
  • Schreibauer/Spittka, ITRB 2015, 240 (IT-Sicherheitsgesetz, Anforderungen für Unternehmen)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Thomale, VersorgW 2015, 301 (IT-Sicherheitsgesetz, Auswirkungen für Energieversorger)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • Weise/Brühl, CR 2015, 290 (Vorgaben für die IT-Sicherheit bei Stromu. Gasnetzbetreibern)
  • Wiesemann, MMR 2011, 355 (IT-Recht, intelligente Stromzähler und Netze, Smart Meter, Smart Grids)
  • de Wyl/Weise/Bartsch, VersorgW 2014, 180 (Energieversorgungsnetz als kritische Infrastruktur)
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    Thema


    Ergebnis 41

    IEC TS 62351-1:2007-05



    Ergebnis 42

    IEC TR 62351-10:2012-10



    Ergebnis 43

    IEC TS 62351-100-1, CEI/TS 62351-100-1:2018-11



    Ergebnis 44

    DIN IEC TS 62351-100-1, VDE V 0112-351-100-1:2020-02



    Ergebnis 45

    DIN EN 62351-11:2017-10



    Ergebnis 46

    IEC TR 62351-12, CEI/TR 62351-12:2016-04



    Ergebnis 47

    IEC TR 62351-13, CEI/TR 62351-13:2016-08



    Ergebnis 48

    IEC TS 62351-2, CEI 62351-2:2008-08



    Ergebnis 49

    DIN EN 62351-3 VDE 0112-351-3:2019-06



    Ergebnis 50

    DIN EN IEC 62351-4;VDE 0112-351-4:2020-04