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LStatG - Landesstatistikgesetz


LStatG - Landesstatistikgesetz

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Baden-Württemberg
Rechtsakt Gesetzlich

  • Landesstatistikgesetz Baden-Württemberg

    LStatG

    §§ 5; 9; 14; 17

    § 5 Vergabe statistischer Arbeiten

    Das Statistische Landesamt und die Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften, der Verband Region Stuttgart und die Nachbarschaftsverbände mit kommunalen Statistikstellen können einzelne Arbeiten bei der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, daß die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Für die Personen, die zur Erledigung der übertragenen Arbeiten eingesetzt werden sollen, gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 1 und 2 entsprechend. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes über die Datenverarbeitung im Auftrag bleiben unberührt.


    § 9 Kommunale Statistikstellen

    (1) Kommunalstatistiken sind von der für die Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stelle der Gemeinde (kommunale Statistikstelle) durchzuführen. Diese muß räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend geschützt und mit eigenem Personal ausgestattet sein, das während der Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut ist.

    (2) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben in Datenverarbeitungsanlagen ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Finanzministeriums im Einvernehmen mit dem Innenministerium bestimmt.

    (3) Der Bürgermeister legt die in der Gemeinde zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen in einer schriftlichen oder elektronischen Dienstanweisung fest.

    (4) Die in der kommunalen Statistikstelle tätigen Personen dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über Auskunftspflichtige während und nach ihrer Tätigkeit in der kommunalen Statistikstelle nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden oder offenbaren. Sie sind vor dem Beginn ihrer Tätigkeit über die Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes zu belehren und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

    (5) Die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde ortsüblich bekanntzugeben sowie dem Statistischen Landesamt, der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    (6) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen an die kommunale Statistikstelle Daten, die im Geschäftsgang anderer Verwaltungsstellen der Gemeinde angefallen sind, weitergegeben werden, soweit die Auswertungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde erforderlich sind und gesetzliche Weitergabeverbote nicht entgegenstehen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. Regelmäßige Weitergaben sind nur auf Grund einer Satzung zulässig. Die Vorschrift über den Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 5) gilt dabei entsprechend.

    (7) Für die Einrichtung einer kommunalen Statistikstelle bei Landkreisen, Verwaltungsgemeinschaften, beim Verband Region Stuttgart und bei Nachbarschaftsverbänden gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 entsprechend.



    § 14 Statistikgeheimnis

    (1) Einzelangaben, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt ferner nicht für

    1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,

    2. Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,

    3. Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.

    (2) Die Geheimhaltungspflicht nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

     


    § 17 Landesinformationssystem

    (1) Das Landesinformationssystem hat die Aufgabe, Daten und Auswertungsmethoden für Zwecke der Planung, Entscheidung und Entscheidungskontrolle im öffentlichen Bereich bereitzustellen und der allgemeinen Nutzung zugänglich zu machen.

    (2) Inhalt des Landesinformationssystems sind Abzüge von Datenbeständen staatlicher Stellen. Die Aufnahme von Daten anderer Stellen in das Landesinformationssystem und die Vermittlung von Daten aus anderen Systemen ist zulässig, wenn diese Stellen einwilligen oder wenn die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben werden oder allgemein zugänglich sind. Personenbezogene Daten darf das Landesinformationssystem nur enthalten, wenn sie allgemein zugänglich sind.

    (3) Bei der Auswahl der Daten und Auswertungsmethoden des Landesinformationssystems wird die Landesregierung vom Landesausschuß für Information beraten. Dem Landesausschuß für Information gehören je fünf Vertreter des Landtags und der Landesregierung an. Den Vorsitz führt der Finanz- und Wirtschaftsminister.

    (4) Die Regierung unterrichtet den Landtag über Art und Umfang der gespeicherten Daten. Der Landtag kann beschließen, daß bestimmte Daten zusätzlich gespeichert werden. Die Landesregierung hat dem Beschluß zu entsprechen, es sei denn, daß sie feststellt, daß die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet ist.

    (5) Zugang zum Landesinformationssystem haben der Landtag, die Behörden und Gerichte des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Nachbarschaftsverbände, die Regionalverbände sowie die kommunalen Landesverbände. Anderen Stellen und Personen kann Auskunft aus dem Landesinformationssystem erteilt werden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Benutzung und die Gebühren zu regeln.

     

     

     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
  • Suche in Deutsch und Englisch

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