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BITBWG - Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg


BITBWG - Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Baden-Württemberg
Rechtsakt Gesetzlich

  • Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg
    BITBWG
    §§ 1-3
     

    § 1 Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg

    (1) Im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird die Landesoberbehörde »IT Baden-Württemberg (BITBW)« errichtet.

    (2) Die BITBW hat ihren Sitz in Stuttgart und wird als Landesbetrieb gemäß §§ 26 und 74 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg geführt.

    (3) Das Innenministerium führt die Dienst- und Fachaufsicht. Maßnahmen der Fachaufsicht bei Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von fachspezifischen Verfahren (Fachverfahren) nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde wahr, solange die Informationstechnik von Fachverfahren nicht auf die BITBW übertragen ist. Für den Betrieb der Informationstechnik von Fachverfahren und soweit die Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren auf die BITBW übertragen ist, erfolgen Maßnahmen der Fachaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Soweit die BITBW hinsichtlich Fachverfahren Aufgaben für Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate wahrnimmt oder Dienstleistungen für diese erbringt, untersteht sie der Fachaufsicht des Justizministeriums.

    (4) Das Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wird aufgelöst. Alle vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg wahrgenommenen Aufgaben gehen auf die BITBW über. Sie übernimmt auch die bisher vom Informatikzentrum Landesverwaltung Baden-Württemberg angebotenen Dienstleistungen. Die letzte Bilanz des Informatikzentrums Landesverwaltung Baden-Württemberg ist zugleich die Eröffnungsbilanz der BITBW.

    (5) Die Fachaufsicht über die Tätigkeit der BITBW hinsichtlich der Einhaltung aller Bestimmungen, die der Gewährleistung der Sicherheit der Informationstechnik von Daten der Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Notariate dienen, erfolgt durch das Justizministerium. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft.

    (6) Soweit im Rahmen der Fachaufsicht nach Absatz 5 Überprüfungen zum Schutz vor unbefugten Zugriffen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BITBW erfolgen sollen, wirkt eine Kontrollkommission der Informationstechnik mit. Sie besteht aus Vertreterinnen oder Vertretern

    1. des IuK-Fachzentrums Justiz beim Oberlandesgericht Stuttgart,

    2. der Richterräte zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit,

    3. der Staatsanwaltsräte zum Schutz des Legalitätsprinzips und

    4. einer vom Hauptpersonalrat beim Justizministerium zu benennenden Person, bei der es sich um eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger handeln muss, zum Schutz der sachlichen Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

    Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums.

     

    § 2 Aufgaben, Dienstleistungen

    (1) Die BITBW hat folgende Aufgaben:

    1. Bereitstellung, Betrieb und Ausbau der zentralen informationstechnischen Infrastruktur für die Landesverwaltung,

    2. Sicherstellung der Informationssicherheit im Zusammenhang mit den in Nummer 1 geregelten Aufgaben sowie den in Absatz 3 und 4 geregelten Dienstleistungen,

    3. Beschaffung von nicht fachspezifischen Geräten, Programmen und Lizenzen der Informationstechnik für die Landesverwaltung.

    (2) Ergänzend zu § 1 Absatz 4 Satz 2 gehen die Aufgaben nach Absatz 1 der folgenden Dienststellen und Einrichtungen nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 auf die BITBW über:

    1. die steuerfachunabhängigen Verfahren des Landeszentrums für Datenverarbeitung,

    2. der sonstigen Dienststellen und Einrichtungen der unmittelbaren Landesverwaltung,

    3. der Gerichte,

    4. der Führungsakademie Baden-Württemberg und

    5. der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg.

    (3) Die BITBW erbringt im Übrigen auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik für Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 gegen vollständige Erstattung der Kosten. Dienstleistungen sind Leistungen, die zur Deckung des jeweiligen Bedarfs des Auftraggebers erbracht und unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes abgerechnet werden.

    (4) Im Einzelfall kann die BITBW auf Erzielung von Erträgen gerichtete Dienstleistungen der Informationstechnik auch für andere Auftraggeber als die des Landes mindestens gegen vollständige Erstattung der Kosten erbringen.

    (5) Die BITBW wird nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsgesetzes und Staatshaushaltsplans mit Planstellen und Haushaltsmitteln ausgestattet. Die BITBW kann die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach Absatz 2 und andere Auftraggeber zur Leistung angemessener Abschlagszahlungen für Dienstleistungen der Informationstechnik verpflichten.

     

    § 3 Nutzung der Dienstleistungen der BITBW

    (1) Die Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 sind verpflichtet, die Dienstleistungen der BITBW nach § 2 Absatz 3 zu nutzen. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik von Fachverfahren der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Notariate.

    (2) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW gilt zunächst nicht hinsichtlich der Entwicklung und Pflege der Informationstechnik der übrigen Fachverfahren. Die BITBW soll im Einvernehmen mit den Dienststellen und Einrichtungen der Landesverwaltung nach § 2 Absatz 2 und deren jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden Feinkonzepte erarbeiten, in denen die Übertragung der Informationstechnik von Fachverfahren hinsichtlich der Entwicklung und Pflege beschrieben wird. Die Umsetzung der Feinkonzepte soll im Einvernehmen zwischen der BITBW und den in Satz 2 genannten Dienststellen und Einrichtungen sowie deren jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden erfolgen.

    (3) Die Verpflichtung zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW gilt nicht, soweit diese Leistungen aufgrund bundesrechtlicher oder europarechtlicher Vorgaben oder im Rahmen einer Kooperation mit Bund, Ländern, Kommunen oder Regionalverbänden von einer anderen Stelle bezogen werden.

    (4) Alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes sind zur Nutzung der Dienstleistungen der BITBW berechtigt. § 2 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

    (5) Das Innenministerium kann Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der jeweils betroffenen obersten Landesbehörde zulassen, wenn die Leistungserbringung durch die BITBW nicht sichergestellt oder aus sonstigen Gründen im Einzelfall nicht zweckmäßig ist.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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