Cybersecurity Navigator Login

AGPStG - Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes


AGPStG - Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Bayern
Rechtsakt Gesetzlich


  • Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes



    Art. 7

    Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Sinn des § 67 PStG

    (1) 1Zur gegenseitigen Benutzung der Personenstandsregister der angeschlossenen Standesämter nach § 67 Abs. 3 PStG wird ein automatisiertes Abrufverfahren zentral eingerichtet, das von der Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) aufgebaut und betrieben wird. 2 Art. 1 bleibt unberührt.

    (2) 1Die Rechtsträger der Standesämter sind verpflichtet, ihre elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister von der AKDB zentral aufbauen und betreiben zu lassen. 2Die Personenstandsregister der Standesämter dürfen für Zwecke nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden.

    (3) Abweichend von Art. 1 Satz 2 ist die AKDB im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlicher im Sinne des Kapitels IV DSGVO.



    Art. 7a

    Allgemeine Anforderungen an den Betrieb, Aufsicht

    (1) Die AKDB hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen und die Einhaltung der personenstandsrechtlichen Anforderungen an den Betrieb elektronischer Personenstandsregister und Sicherungsregister sicherzustellen.

    (2) 1Die AKDB hat durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass nur berechtigte Personen im Rahmen ihrer Berechtigung auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister ihrer Standesämter sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister zugreifen können. 2Vor einem Zugriff hat die zugreifende Person ihre Berechtigung gegenüber der AKDB durch elektronische Authentifizierung nachzuweisen.

    (3) 1Die AKDB hat sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Personenstandsregister und Sicherungsregister sowie auf das zentrale elektronische Personenstandsregister protokolliert werden. 2Die Protokolle dürfen nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Zugriffe oder zur Sicherung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verwendet werden. 3Sie sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und nach vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres zu vernichten, in dem der Zugriff erfolgt ist. 4Aus den Protokollen sind im Rahmen der Zweckbindung nach Satz 2 von der AKDB regelmäßig Stichproben zu ziehen. 5Diese sind auch von den Aufsichtsbehörden der abrufenden Standesämter zu überprüfen.

    (4) 1Soweit die AKDB Aufgaben nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht der in Art. 4 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 genannten Aufsichtsbehörden. 2Die AKDB hat diesen Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ermöglichen.



    Art. 7b

    Gegenseitige Benutzung der Personenstandsregister nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1

    (1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden.

    (2) Solange ein Sperrvermerk nach § 64 PStG in einem Registereintrag eingetragen ist, unterliegt dieser gesperrte Registereintrag nicht der gegenseitigen Benutzung.

    (3) 1Für den Zugriff eines anderen Standesamts sind nur die in Anlage 1 zur Personenstandsverordnung (PStV) aufgeführten Suchfelder zulässig. 2Eine Übermittlung von Einzelangaben ist nur zulässig, wenn die Suchfelder so ausgefüllt sind, dass höchstens 20 Personen betroffen sind.



    Art. 7c

    Führung der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister nach Art. 7 Abs. 2

    (1) 1Die AKDB betreibt die elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister im Auftrag der Rechtsträger der Standesämter. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nimmt gegenüber der AKDB die Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des Art. 28 DSGVO wahr.

    (2) Die Standesämter haben den Aufsichtsbehörden nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren.



    Art. 10

    Verordnungsermächtigungen

    (1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

    1.

    die technischen und organisatorischen Anforderungen an den Aufbau und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister der Standesämter, für den Zugriff auf diese Register und für die Übermittlung von Daten zwischen diesen Registern und den angeschlossenen Standesämtern,

    2.

    die Berechtigungen für den Zugriff auf das zentrale elektronische Personenstandsregister nach § 14 Abs. 2 Satz 2 PStV,

    3.

    nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Protokollierung sowie zur Auswertung der Protokolle,

    4.

    die Aufsicht über die AKDB nach Art. 7a Abs. 4 und

    5.

    sonstige Einzelheiten zur Führung des zentralen elektronischen Personenstandsregisters nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 PStG.

    (2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung Näheres zur Erhebung des Beitrags nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 zu regeln.

    (3) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln

    1.

    zur Aufgabenübertragung und Aufhebung der Übertragung nach Art. 2 sowie zu der damit verbundenen Regelung der Kostentragung,

    2.

    zur Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke nach Art. 3,

    3.

    zur Kostentragung nach Art. 8 Abs. 1 bis 3.


     

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
  • Suche in Deutsch und Englisch

    Thema


    Ergebnis 31

    BSI TR 03122-3



    Ergebnis 32

    BSI TR 03123, XhD



    Ergebnis 33

    BSI TR 03123-1



    Ergebnis 34

    BSI TR 03123-2



    Ergebnis 35

    BSI TR 03123-3



    Ergebnis 36

    BSI TR 03132



    Ergebnis 37

    BSI TR 03133



    Ergebnis 38

    BSI TR 03135-1



    Ergebnis 39

    BSI TR 03135-2



    Ergebnis 40

    BSI TR 03135-3