VermGBln - Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
VermGBln - Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin |
| Sektor | Staat und Verwaltung |
|---|---|
| Branche | Regierung u. Verwaltung |
| Ebene | Landesrecht |
| Bundesland | Berlin |
| Rechtsakt | Gesetzlich |
Gesetz über das Vermessungswesen in Berlin
VermGBln
§§ 17; 17a; 25
§ 17 Benutzung(1) Aus dem Liegenschaftskataster werden auf Antrag Angaben nach § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Grundbuchbezeichnungen einschließlich der Buchungsarten (Flurstücks- und Gebäudeangaben), Eigentümerangaben nach § 16 und Angaben aus den Katasterunterlagen zur Verfügung gestellt. Dabei dürfen
1. Flurstücks- und Gebäudeangaben jedermann zur Verfügung gestellt werden und
2. Eigentümerangaben nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Kenntnis der Eigentümerangaben
1. der Anbahnung von Erwerbsverhandlungen dient und ein konkretes Interesse am Erwerb der betroffenen Liegenschaft glaubhaft gemacht wird,
2. zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen erforderlich ist oder
3. für die Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben erforderlich ist.
Die Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich, wenn die Angaben von Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen für die Erfüllung ihrer Aufgaben oder von Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten über ihre Liegenschaften begehrt werden. Koordinaten aus der Flurkarte dürfen nur so verwendet werden, dass eine Verwechslung mit amtlichen Aussagen aus dem Liegenschaftskataster ausgeschlossen ist. Die Vorschriften über die Verwendung des Vermessungszahlenwerks (§ 7 Abs. 2) bleiben unberührt.
(2) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn ein vorrangiges Schutzinteresse eines Einzelnen oder der Allgemeinheit entgegensteht; kommt eine Versagung in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Antragsteller sind nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechtigt, für Einzelfälle schriftliche Auskünfte oder Auszüge über einzeln bestimmte Liegenschaften auf Papier zu erhalten. Darüber hinaus dürfen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Angaben aus dem Liegenschaftskataster in digitaler Form sowie über eine Mehrzahl von einzeln bestimmten Liegenschaften oder über Liegenschaften, die durch beschreibende Angaben bestimmt sind, abgegeben werden.
(4) Einsicht in das Liegenschaftskataster erhalten Vermessungsstellen nach § 2 sowie Notare zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Bei Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters (§ 19) sind den für die Führung des Grundbuchs zuständigen Stellen und den Finanzbehörden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben in geeigneter Form zuzuleiten.
(5) Auszüge, die mit Hilfe automatisierter Einrichtungen auf fälschungsgeschütztem Papier erstellt werden, werden nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen. Sie stehen beglaubigten Auszügen gleich. Auszüge, die in digitaler Form erteilt werden, stehen beglaubigten Auszügen gleich, wenn sie den Ansprüchen an eine amtliche Beglaubigung elektronischer Dokumente nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz genügen.
§ 17a Automatisiertes Verfahren auf Abruf(1) Angaben aus dem Liegenschaftskataster dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie des § 17 Abs. 1 Satz 5 und 6 für einen automatisierten Abruf bereitgestellt werden.
(2) Flurstücks- und Gebäudeangaben können jedermann zum Abruf bereitgestellt werden.
(3) Die Erlaubnis zum Abruf von Eigentümerangaben kann Vermessungsstellen nach § 2, Notaren, Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt werden.
(4) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Antragsteller. Der Antragsteller nach Absatz 3 hat zu bestätigen, dass er die Maßnahmen nach § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung getroffen hat. Er hat im Antrag den Verwendungszweck und die Personen zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden sollen. Jeder dieser Personen ist eine eigene Zugriffsberechtigung zu erteilen.
(5) Jeder Abruf von Eigentümerangaben ist so zu protokollieren, dass die zugriffsberechtigte Person und das Datum des Abrufs bestimmt sowie die abgerufenen Angaben bestimmbar sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, der Datensicherung, der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und der Abrechnung verwendet werden. Sie sind zwei Jahre nach ihrer Protokollierung zu löschen.
(6) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn
1. ein Tatbestand nach § 27 Abs. 1 erfüllt ist,
2. die Voraussetzungen für eine Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
3. die Antragsteller nach Absatz 3 die in § 26 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen haben.
§ 25 Verzeichnisse(1) Die räumliche Verteilung der Grundstücke Berlins, der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts ist in einem Liegenschaftsplan darzustellen. Jedermann kann den Liegenschaftsplan einsehen.
(2) Für die Zwecke nach § 24 Nr. 1 kann in Verbindung mit dem Liegenschaftskataster ein Verzeichnis in automatisierter Form (Bodenwirtschaftliche Datei) geführt werden, das folgende Angaben über die für die Bodenwirtschaft und Grundstückswirtschaft erforderlichen Grundstückseinheiten enthält:
1. Statistische Ordnungsmerkmale,
2. Lagebezeichnung,
3. Flurstückskennzeichen,
4. Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigte, Nutzungsberechtigte sowie Eigentümerarten,
5. Angabe zur tatsächlichen Nutzung,
6. Fläche und Flächen von Nutzungsabschnitten,
7. Angaben zu Art und Maß der vorhandenen baulichen Anlagen,
8. Angaben zu städtebaulichen Feststellungen,
9. Hinweise zu Schutzzonen,
10. Angaben zu Miet- und Pachtverhältnissen bei landeseigenen Grundstücken,
11. bodenwirtschaftliche Angaben,
12. Angaben zu Erschließung, Baugrund und Altlasten.
(3) Die Vermessungsstellen nach § 2 Abs. 1 und die für die Grundstücksgeschäfte des Landes Berlin, die städtebauliche Planung und ihre Durchführung und die Wirtschaftsförderung zuständigen öffentlichen Stellen des Landes Berlin können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des § 21 des Berliner Datenschutzgesetzes mit Hilfe eines automatisierten Verfahrens auf Abruf die Bodenwirtschaftliche Datei im Einzelfall einsehen sowie Auszüge und Auswertungen erstellen. Zugriff auf die Grundstücks- und Gebäudeeigentümer, Erbbauberechtigten sowie Nutzungsberechtigten hat nur die datenverarbeitende Stelle.
(4) Für den Aufbau und die Aktualisierung bodenbezogener Informationssysteme bei den in Absatz 3 genannten Stellen können Angaben der Bodenwirtschaftlichen Datei auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellt werden. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Angaben sowie die Maßnahmen festzulegen, die nach den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlich sind.
- Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
- Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
- BT-Drs. 18/4096
- BT-Drs. 18/5121
- Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
- Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
- Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
- Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
- Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
- Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
- Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
- Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
- Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
- Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
- Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
- Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
- Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
- Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
- Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
- Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
- Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
- Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
- König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
- Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
- Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
- Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
- Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
- Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
- Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
- Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
- Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
- Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
- Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
- Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
- Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
- Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
- Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
- Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
- Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
- Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
- Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
- VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
- Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
- Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
-
Ergebnis 41
BSI TR 03138
Deutsch: Ersetzendes Scannen; Version 1.2
Englisch: Replacement Scanning; Version 1.2
Ergebnis 42
BSI TR 03138 Anlage A
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage A: Ergebnis der Risikoanalyse; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 43
BSI TR 03138 Anlage P
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage P: Prüfspezifikation; Version 1.3
Englisch: —
Ergebnis 44
BSI TR 03138 Anlage R
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage R: Unverbindliche rechtliche Hinweise; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 45
BSI TR 03138 Anlage V
Deutsch: Ersetzendes Scannen - Anlage V: Exemplarische Gliederung einer Verfahrensanweisung; Version 1.2
Englisch: —
Ergebnis 46
BSI TR 03146
Deutsch: Elektronische Bildübermittlung zur Beantragung hoheitlicher Dokumente (E-Bild hD); Version 1.0
Englisch: —
Ergebnis 47
BSI TR 03147
Deutsch: Technische Richtlinie TR-03147 - Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprüfung natürlicher Personen; Version 1.0.5
Englisch: —
Ergebnis 48
BSI TL 03305
Deutsch: Für staatliche VS zugelassene abstrahlsichere /-arme Hardware
Englisch: —
Ergebnis 49
NIST FIPS 201-2:2013-09
Deutsch: —
Englisch: Personal Identity Verification (PIV) of Federal Employees and Contractors
Ergebnis 50
DIN SPEC 27099:2016-07
Deutsch: Informationstechnik - Sicherheitsverfahren - Hochsichere Netzwerk-Architektur zur Verwahrung hoch schutzbedürftiger Daten
Englisch: Information technology - Safety procedures - High-security network architecture for storage of highly vulnerable data