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LStatG - Gesetz über die Statistik im Land Berlin


LStatG - Gesetz über die Statistik im Land Berlin

Sektor Staat und Verwaltung
Branche Regierung u. Verwaltung
Ebene Landesrecht
Bundesland Berlin
Rechtsakt Gesetzlich


  • Gesetz über die Statistik im Land Berlin
    LStatG
    §§ 5; 6; 9-13; 16 ;18; 21-25

    § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

    (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), ist auch ohne Einwilligung für statistische Zwecke zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung des Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden.

    (2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem statistischen Zweck möglich ist; es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis eine Anonymisierung erfolgt, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht ist. Für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten bleibt § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

    (3) Die in Artikel 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/6799 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist.

     

    § 6 Anordnung von Landesstatistiken

    (1) Die Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet.

    (2) Der Senat wird ermächtigt, Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Landesstatistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    1. Die Ergebnisse der Landesstatistiken müssen zur Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon festliegender Landeszwecke erforderlich sein.

    2. Die Landesstatistiken dürfen nur einen beschränkten Personenkreis erfassen.

    3. Die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Landesstatistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen 100 000 € innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

    Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunftspflicht, sonstige Landesstatistiken dürfen nur ohne Auskunftspflicht angeordnet werden.

    (3) Der Senat erstattet dem Abgeordnetenhaus alle drei Jahre, erstmals im Jahr 1994, einen Bericht über die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken sowie über die Statistiken nach § 8. Dabei sind die geschätzten Kosten darzulegen, die dem Land Berlin entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu Befragenden eingegangen werden.

    (4) Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg in einer Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen Registern gewährt wird.

    (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch, wenn die dort genannten Statistiken als koordinierte Länderstatistiken oder auf Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände durchgeführt werden.

    (6) Bei der Anordnung von Landesstatistiken ist den Erfordernissen einer modernen Informationsgesellschaft und dem Gebot der Sparsamkeit Rechnung zu tragen; es ist insbesondere zu prüfen, ob die Statistik erforderlich ist und ob der Arbeitsaufwand, den sie bei den Befragten und bei den mit ihrer Durchführung betrauten Verwaltungsstellen verursacht, in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht. Die Prüfung soll sich auch auf die Periodizität der Statistik, die Zahl der Befragten und die Zahl der Erhebungsmerkmale erstrecken. Alle Statistiken sollen in regelmäßigen Abständen auf ihre Notwendigkeit überprüft werden. Bei der Auswertung statistischer Daten soll in der Regel nur auf anonymisierte Einzelangaben zurückgegriffen werden.

    (7) Der Senat wird ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung die Durchführung einer Landesstatistik oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Landesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Der Senat wird außerdem ermächtigt, bis zu vier Jahre durch Rechtsverordnung von der vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht werden können.

    (8) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, durch die Statistiken angeordnet werden, ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu beteiligen.

     

    § 9 Regelungsumfang landesstatistischer Rechtsvorschriften

    (1) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum oder den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen.

    (2) Laufende Nummern und Ordnungsnummern zur Durchführung von Landesstatistiken bedürfen einer Bestimmung in der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

     

    § 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

    (1) Landesstatistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Landesstatistiken dienen. Für andere Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2, § 23 oder ein anderes Gesetz es zulassen.

    (2) Der Name des Bezirks und des Ortsteils, die Blockseite und die Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale verarbeitet werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und Gitterzellen für einen Zeitraum bis zu vier Jahre nach Abschluss der jeweiligen Erhebung verarbeitet werden. Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

    (3) Blockseite ist innerhalb eines Bezirks die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche. Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch und mindestens einen Hektar groß ist.

     

    § 11 Erhebungsvordrucke

    (1) Sind Erhebungsunterlagen durch den zu Befragenden auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhebungsunterlagen in der vorgegebenen Form zu erteilen.

    (2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu bestätigen, soweit es in den Erhebungsunterlagen vorgesehen ist.

    (3) Die Erhebungsunterlagen können maschinenlesbar gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

    (4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Landesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale sind auf den Erhebungsunterlagen anzugeben.

     

    § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

    (1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 23 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

    (2) Bei periodischen Erhebungen für Landesstatistiken dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebung sind sie zu löschen.

     

    § 13 Adreßdateien

    (1) Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg führt Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betreffen und erforderlich sind

    1. bei der Vorbereitung von Landesstatistiken

    a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

    b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathematischen Verfahren einzubeziehenden Erhebungseinheiten,

    c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

    2. bei der Erhebung von Landesstatistiken für

    a) den Versand der Fragebögen,

    b) die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den Befragten,

    3. zur Aufbereitung von Landesstatistiken für

    a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

    b) statistische Zuordnungen, Zusammenführungen und Auswertungen,

    c) Hochrechnungen bei Stichproben,

    d) Auswertungen im Rahmen des Statistischen Informationssystems.

    (2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten verwendet werden:

    1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung, und Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe,

    2. Rechtsform bei Unternehmen,

    3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle und Art der ausgeübten Tätigkeiten,

    4. Zahl der tätigen Personen,

    5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unternehmen oder der Betrieb meldet,

    6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.

    (3) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.

    (4) Die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben unberührt.

     

    § 16 Geheimhaltung

    (1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landesstatistik gemacht worden sind, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Landesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für

    1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,

    2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf Verwaltungsstellen Berlins beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht auf Grund einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,

    3. Einzelangaben, die vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefaßt und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,

    4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

    (2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Landesstatistik amtlich betrauten Stellen und Personen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Landesstatistik erforderlich ist.

    (3) Für die Erstellung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Einzelangaben aus Landesstatistiken an das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder übermitteln.

    (4) Die Übermittlung von Einzelangaben aus Landesstatistiken an gesetzgebende Körperschaften oder oberste Bundes- oder Landesbehörden ist nur zulässig, soweit dies die eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften zulassen.

    (5) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

     

    § 18 Verbot der Reidentifizierung

    Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Landesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

     

    § 21 Statistisches Informationssystem

    Daten aus Statistiken im Verwaltungsvollzug und Daten aus Landesstatistiken dürfen in dem vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg geführten Statistischen Informationssystem verwendet werden.

     

    § 22 Übermittlung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug

    (1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnung, welche Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zur Erfüllung seiner Aufgaben übermittelt werden.

    (2) Die Rechtsverordnung muß folgende Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung des Registers und der Datei,

    2. speichernde Stelle,

    3. Bezeichnung der zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,

    4. den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,

    5. Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

    (3) Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören.

     

    § 23 Verarbeiten von Daten, Trennung

    (1) Für die Erfüllung seiner Aufgaben darf das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg alle Daten, die ihm aus der Durchführung von Landesstatistiken zur Verfügung stehen, miteinander verknüpfen und auswerten, soweit dies ausdrücklich durch die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift für zulässig erklärt wird. Daten aus dem Verwaltungsvollzug, die dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg auf Grund eines Landesgesetzes und nach § 22 zur Verfügung stehen, dürfen miteinander verknüpft und ausgewertet werden, soweit das jeweilige Landesgesetz dies ausdrücklich erklärt. Einzelangaben, die dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg aus der Durchführung von Statistiken der Europäischen Union und Bundesstatistiken zur Verfügung stehen, dürfen nur verwendet und insbesondere mit Daten nach Satz 1 verknüpft werden, soweit dies Rechtsvorschriften des Bundes zulassen.

    (2) Für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale gilt § 10 Abs. 2 entsprechend. Für die Erfüllung seiner Aufgaben dürfen Erhebungsmerkmale auch jedem nach Straße und Hausnummer bezeichneten Gebäude im Land Berlin zugeordnet werden.

    (3) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

     

    § 24 Geheimhaltung, Übermittlung von Ergebnissen

    (1) Für die Geheimhaltung gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1, 2 und 5 entsprechend. Die Verfügungsbefugnis der Verwaltungsstellen Berlins über die von ihnen gespeicherten sonstigen Daten wird dadurch nicht berührt.

    (2) Abweichend von Absatz 1 darf das Ergebnis einer Auswertung, das sich noch Einzelpersonen zuordnen läßt, der auftraggebenden Stelle nur dann übermittelt werden, wenn die Auswertung allein mit den von dieser Stelle zur Verfügung gestellten Daten durchgeführt worden ist.

    (3) Für die Verwendung gegenüber dem Abgeordnetenhaus und für Planungen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Landesbehörden Berlins statistische Auswertungen aus automatisierten Registern oder aus Dateien aus dem Verwaltungsvollzug übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen; die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die nach § 22 zu erlassende Rechtsverordnung dies im Einzelfall zuläßt. Beim Empfänger muß die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet sein. Veröffentlichungen statistischer Auswertungen dürfen keine Rückschlüsse auf bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Personen zulassen.

     

    § 25 Voraussetzungen und Empfänger

    An Verwaltungsstellen können zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben für die regionale Zuordnung bei ihnen vorhandener Daten Schlüssel von regionalen Klassifikationssystemen übermittelt werden. Die Übermittlung an andere Personen oder Stellen ist zulässig, soweit der Empfänger ein öffentliches Interesse an der Kenntnis glaubhaft macht und sichergestellt ist, daß die Verarbeitung der Daten schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt.

  • Albrecht/Höroldt, IT-Sicherheit 1/2013, 29 (Datenkonsistenz im Katastrophenfall)
  • Albrecht/Schmid, K&R 2013, 529 (E-Government)
  • BT-Drs. 18/4096
  • BT-Drs. 18/5121
  • Bergt, CR 2014, 726 (Verschlüsselung nach dem Stand der Technik als rechtliche Verpflichtung)
  • Bräutigam/Wilmer, ZRP 2015, 38 (Meldepflichten im IT-SiG)
  • Clauß/Köpsell, IT-Sicherheit 1/2012, 44 (Datenschutztechnologien Verwaltung)
  • Dorndorf/ Schneidereit, CR 2017, 21-26 (E-Signing von Verträgen mittels qualifizierter elektronischer Signatur nach eIDAS)
  • Eikel/Kohlhause, IT-Sicherheit 3/2012, 64 (United Communications)
  • Fischer/Lemm, IT-Sicherheit 1/2012, 48 (Kommunales Cloud Computing)
  • Frische/Ramsauer, NVwZ 2013, 1505 (Das E-Government-Gesetz)
  • Gaycken/Karger, MMR 2011, 3 (Entnetzung, IT-Sicherheit)
  • Gehrmann/Klett, K&R 2017, 372 (Umsetzung des IT-SiG)
  • Geis, K&R 2002, 59 (Singnaturverordnung)
  • Glombik, VR 2016, 306 (Europäischer elektr. Datenaustausch)
  • Gola, K&R 2017, 145 (Interpretation der DSGVO)
  • Hoffmann/Schulz/Brackmann, ZD 2013, 122 (öffentliche Verwaltung und soziale Medien)
  • Johannes, MMR 2013, 694 (Elektronische Formulare, Verwaltungsverfahren)
  • Kahler, CR 2015, 153 (Outsourcing im öffentl. Sektor, Amtsgeheimnis)
  • Karg, DuD 2013, 702 (E-Akte, datenschutzrechtliche Anforderungen)
  • Klimburg, IT-Sicherheit 2/2012, 45 (Datenschutz, Sicherheitskonzept, Verwaltung in NRW)
  • Kramer, DSB 2015, Nr 04, 79 (Vorgaben für den behördlichen DSB)
  • König, LKV 2010, 293 (Verwaltungsreform in Thüringen, E-Government)
  • Laue, DSB 2011, Nr 9, 12 (§ 3a, Datenvermeidung und Datensparsamkeit)
  • Leisterer/Schneider, K&R 2015, 681 (staatliches Informationshandeln im Bereich der IT-Sicherheit)
  • Lotz/Wendler, CR 2016, 31 (TOM, Abdingbarkeit von § 9 BDSG für Betreiber von KRITIS)
  • Mayer, IT-Sicherheit, 5/2012, 68 (Mobility, ByoD)
  • Oberthür/Hundt/Kroeger, RVaktuell 2017, 18 (E-Government-Gesetz)
  • Prell, NVwZ 2013, 1514 (E-Government)
  • Probst/Winters, CR 2015, 557 (eVergabe, elektr. Durchführung der Vergabe öffentl. Aufträge)
  • Roßnagel, CR 2011, 23 (sicherer elektronischer Rechtsverkehr)
  • Roßnagel, MMR 2015, 359 (eIDAS-VO, elektr. Signaturen für Vertrauensdienste)
  • Roßnagel, NJW 2013, 2710 ( E-Government-Gesetz)
  • Roßnagel, NJW 2014, 3686 (Sichere elektronische Transaktionen)
  • Schrotz/Zdanowiecki, CR 2015, 485 (Cloud Computing im öffentl. Sektor, Datenschutz u. IT-Sicherheit)
  • Schulte/ Schröder, Handbuch des Technikrechts, 2011
  • Schulz, CR 2009, 267-272 (Der neue „E-Personalausweis”)
  • Schulz, DuD 2015, 446 (Leitlinie für IT-Sicherheit in Kommunen)
  • Schulz, MMR 2010, 75 (Chancen und Risiken von Cloud Computing in der öffentlichen Verwaltung)
  • Sosna, CR 2014, 825-832 (eIDAS-Verordnung)
  • Ulmer/Rath, CCZ 2016, 142 (DS-GVO)
  • VGH Bayern, B. v. 01.12.2014 16a DZ 11.2411 (E-Mail-Kontrolle bei Beamten, Datensicherheit);
  • Weidemann, DVP 2013, 232-234 (DE-Mail, Verwaltungszustellungsgesetz)
  • Zaudig, IT-Sicherheit 4/2012, 64 (IT-Sicherheitsmanagement in der Kommunalbehörde)
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